Aufhebungsvertrag und Resturlaub - was gilt bei Freistellung?

23. Mai 2026

Checkliste für Aufhebungsverträge: Beinhaltet Punkte wie Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung, Resturlaub und Überstunden.

Inhaltsverzeichnis

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zu einem vereinbarten Termin. Offene Urlaubstage verschwinden dadurch aber nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Resturlaub noch genommen werden kann, durch eine wirksame Freistellung erfüllt wird oder als Urlaubsabgeltung auszuzahlen ist. Ich zeige, worauf Arbeitnehmer bei Formulierung, Berechnung und Arbeitslosengeld achten sollten.

Offener Urlaub wird entweder genommen oder korrekt abgerechnet

  • Resturlaub muss vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich genommen werden, wenn das praktisch möglich ist.
  • Kann der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
  • Eine Freistellung erfüllt den Urlaub nur, wenn die Anrechnung klar und unwiderruflich geregelt ist.
  • Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen.
  • Vor der Unterschrift sollten Urlaubstage, Auszahlung, Freistellung und Ausgleichsklauseln geprüft werden.

Was mit offenen Urlaubstagen beim Aufhebungsvertrag passiert

Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz wird nicht genommener Urlaub abgegolten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Der Anspruch entsteht also erst mit dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine bloße Vereinbarung, dass der Vertrag später endet, reicht dafür noch nicht aus.

Die wichtigste Reihenfolge ist deshalb einfach. Zuerst wird geprüft, ob der Arbeitnehmer die Urlaubstage bis zum Beendigungsdatum noch nehmen kann. Ist das möglich, hat die Freizeit grundsätzlich Vorrang vor der Auszahlung. Nur wenn eine Urlaubsgewährung nicht mehr realistisch oder aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kommt die Abgeltung ins Spiel.

Ein Aufhebungsvertrag darf den offenen Urlaub konkret regeln. Er sollte aber nicht nur pauschal von „Resturlaub“ sprechen. Besser sind Angaben zur Anzahl der Urlaubstage, zum Zeitraum der Freistellung und zur Frage, ob die Tage bereits erfüllt oder am Ende abgerechnet werden.

Der Urlaubsanspruch endet nicht automatisch mit der Unterschrift

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine umfassende Ausgleichsklausel alle offenen Ansprüche erledigt. Das kann gefährlich sein. Eine Formulierung wie „Mit Erfüllung dieses Vertrages sind sämtliche Ansprüche erledigt“ kann später Streit darüber auslösen, ob auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemeint war.

Ich rate deshalb dazu, die Urlaubstage ausdrücklich zu beziffern und ihre Behandlung getrennt von Abfindung, Gehalt und Arbeitszeugnis zu regeln. Abfindung und Urlaubsabgeltung sind rechtlich verschiedene Zahlungen und sollten nicht in einem unklaren Gesamtbetrag verschwinden.

Urlaub nehmen oder auszahlen lassen

In der Praxis gibt es zwei saubere Lösungen. Der Arbeitnehmer nimmt den Urlaub bis zum Beendigungsdatum oder er wird während einer unwiderruflichen Freistellung angerechnet. Bleiben danach noch Tage übrig, werden sie mit der letzten Abrechnung in Geld abgegolten.

Situation Rechtsfolge Worauf es ankommt
Urlaub kann bis zum Ende genommen werden Bezahlte Freistellung als Urlaub Der Zeitraum muss feststehen oder eindeutig bestimmbar sein.
Unwiderrufliche Freistellung mit Urlaubsanrechnung Urlaub wird während der Freistellung erfüllt Die Anrechnung muss ausdrücklich erklärt werden.
Urlaub kann nicht mehr gewährt werden Urlaubsabgeltung in Geld Maßgeblich sind die bei Vertragsende noch bestehenden Urlaubstage.
Freistellung ohne klare Urlaubsregelung Streit über die Erfüllung möglich Eine bloße Freistellung erledigt den Urlaub nicht automatisch.

Eine widerrufliche Freistellung ist für die Urlaubsanrechnung meist problematisch. Muss der Arbeitnehmer jederzeit mit einem Einsatz rechnen, fehlt ihm die notwendige Planungssicherheit. Das Bundesarbeitsgericht verlangt deshalb eine ausreichend klare Regelung. „Unter Anrechnung des Resturlaubs unwiderruflich freigestellt“ ist deutlich besser als eine allgemein gehaltene Freistellung ohne weitere Angaben.

Auch Krankheit verdient Aufmerksamkeit. Wird ein Arbeitnehmer während eines tatsächlich gewährten Urlaubs krank, zählen die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht als Urlaub. Ist der Urlaub dagegen wegen des nahen Beendigungsdatums gar nicht mehr erfüllbar, bleibt regelmäßig die Abgeltung.

Aufhebungsvertrag mit Platz für Unterschriften und Datum. Möglicherweise wird hier auch der Resturlaub geregelt.

So sollte die Freistellung im Vertrag formuliert sein

Die Freistellung ist oft der praktisch wichtigste Teil des Aufhebungsvertrags. Sie entscheidet darüber, ob der Arbeitnehmer bis zum Vertragsende weiterarbeitet, Urlaub verbraucht oder zusätzlich bezahlte Freizeit erhält. Genau hier entstehen viele Missverständnisse, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieselbe Klausel unterschiedlich verstehen.

Eine klare Regelung braucht mehrere Bausteine

  • Beginn und Ende der Freistellung
  • unwiderrufliche oder widerrufliche Freistellung
  • Anrechnung des konkreten Resturlaubs
  • Anrechnung von Überstunden oder Freizeitausgleich
  • Fortzahlung der Vergütung
  • Umgang mit einer Erkrankung während der Freistellung
  • Regelung zur Aufnahme einer neuen Tätigkeit

Besonders wichtig ist die Reihenfolge der Anrechnung. Wenn beispielsweise zuerst 10 Urlaubstage und danach 5 Tage Überstundenabbau angerechnet werden sollen, sollte das im Vertrag erkennbar sein. Andernfalls kann später unklar sein, ob die Freistellung tatsächlich den Urlaub erfüllt oder nur den Freizeitausgleich betrifft.

Ein praktisches Beispiel macht den Unterschied deutlich. Endet das Arbeitsverhältnis am 30. September und besteht noch ein Anspruch von 8 Urlaubstagen, kann der Vertrag eine unwiderrufliche Freistellung ab dem 18. September unter Anrechnung dieser 8 Tage vorsehen. Fehlt die Urlaubsanrechnung, kann am Ende trotzdem eine zusätzliche Abgeltungsforderung entstehen.

Wer während der Freistellung eine neue Stelle beginnt, sollte außerdem prüfen, ob der alte Arbeitgeber eine Nebentätigkeit oder den Wechsel ausdrücklich genehmigen muss. Die Freistellung beseitigt nicht automatisch jede arbeitsvertragliche Nebenpflicht, insbesondere nicht Verschwiegenheit und Wettbewerbsverbote.

So berechnen Sie die Urlaubsabgeltung

Für die Abgeltung wird grundsätzlich der Verdienst zugrunde gelegt, den der Arbeitnehmer auch während des Urlaubs erhalten hätte. § 11 BUrlG stellt dabei auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn ab. Überstundenvergütung wird dabei grundsätzlich nicht einbezogen, andere regelmäßige Vergütungsbestandteile können aber relevant sein.

Bei einem festen Monatsgehalt lässt sich der Betrag überschlägig berechnen. Eine übliche Näherung lautet:

Bruttomonatsgehalt × 3 ÷ 13 ÷ Arbeitstage pro Woche = Bruttowert eines Urlaubstages

Beispiel: Bei 3.900 Euro brutto im Monat und einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich ein Tageswert von etwa 180 Euro brutto. Bei 8 offenen Urlaubstagen wären das rund 1.440 Euro brutto. Die tatsächliche Abrechnung kann abweichen, wenn variable Vergütung, Provisionen, Sachbezüge, Tarifverträge oder besondere Vertragsregelungen eine Rolle spielen.

Die Auszahlung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Vom Bruttobetrag werden daher regelmäßig Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Der Betrag auf dem Konto fällt somit deutlich niedriger aus als die rechnerische Bruttosumme.

Wie viele Urlaubstage stehen im Austrittsjahr zu

Ob im Jahr des Ausscheidens der volle Jahresurlaub oder nur ein Teilanspruch besteht, hängt vom Beendigungszeitpunkt und von der erfüllten Wartezeit ab. Nach erfüllter Wartezeit gilt bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte grundsätzlich der anteilige Anspruch von einem Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat. Bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte bleibt der gesetzliche Mindesturlaub grundsätzlich vollständig bestehen.

Beispiel: Bei 30 Urlaubstagen pro Jahr und einem Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. April entstehen regelmäßig 10 Urlaubstage. Endet das Arbeitsverhältnis dagegen am 31. Juli, besteht beim gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich der volle Jahresanspruch. Für den übergesetzlichen Mehrurlaub können Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abweichende Regeln vorsehen.

Bruchteile von Urlaubstagen werden nach § 5 BUrlG auf einen vollen Tag aufgerundet, wenn der Bruchteil mindestens einen halben Tag beträgt. Die genaue Vertrags- und Tarifregelung sollte trotzdem geprüft werden, weil zusätzlicher vertraglicher Urlaub anders behandelt werden kann.

Arbeitslosengeld und weitere Risiken

Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, weil der Arbeitnehmer an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitwirkt. Die Sperrzeit beträgt in typischen Fällen bis zu 12 Wochen. Sie tritt nicht zwingend ein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dieser gegenüber der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden kann.

Eine Abfindung oder eine Urlaubsabgeltung schützt nicht automatisch vor der Sperrzeit. Zusätzlich kann die Auszahlung des Urlaubs zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Vertrag früher endet, als es bei Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geendet hätte. Sperrzeit und Ruhen sind zwei verschiedene Folgen und müssen getrennt geprüft werden.

Wer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitslos sein könnte, sollte sich frühzeitig arbeitssuchend melden. Ist das Ende mindestens drei Monate im Voraus bekannt, muss die Meldung grundsätzlich spätestens drei Monate vorher erfolgen. Bei einer kürzeren Frist gilt regelmäßig eine Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts.

Lesen Sie auch: 30-Stunden-Woche berechnen und richtig als Teilzeit einordnen

Diese Vertragsfehler kommen besonders häufig vor

  • Der Vertrag nennt eine Freistellung, aber keine Anrechnung des Urlaubs.
  • Die Zahl der offenen Urlaubstage wird nicht festgehalten.
  • Urlaub und Überstunden werden ohne Reihenfolge gemeinsam angerechnet.
  • Eine weit gefasste Ausgleichsklausel wird unterschrieben, ohne die Urlaubsabgeltung zu klären.
  • Der Arbeitnehmer unterschreibt sofort und prüft die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld erst danach.
  • Der Beendigungszeitpunkt liegt deutlich vor der ordentlichen Kündigungsfrist, obwohl anschließend Arbeitslosengeld benötigt wird.

Ein weiterer Punkt wird leicht übersehen: Beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber kann eine Urlaubsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers erforderlich sein. Sie verhindert, dass derselbe Jahresurlaub doppelt beansprucht wird. Das ist kein Detail für die Personalakte, sondern kann beim Start im neuen Unternehmen direkt praktische Folgen haben.

Was vor der Unterschrift geklärt sein sollte

Ich würde einen Aufhebungsvertrag mit offenen Urlaubstagen erst unterschreiben, wenn vier Fragen schriftlich beantwortet sind. Wie viele Urlaubstage bestehen tatsächlich? Werden sie bis zum Ende genommen, während einer Freistellung angerechnet oder ausgezahlt? Welcher Bruttobetrag ist für die Abgeltung vorgesehen? Und welche Folgen hat der Beendigungszeitpunkt für das Arbeitslosengeld?

Eine kurze Klausel kann dabei mehr Sicherheit schaffen als mehrere Seiten allgemeiner Vertragstext. Sinnvoll ist etwa eine genaue Regelung zu Urlaubstagen, Freistellungszeitraum, Vergütungsfortzahlung und Auszahlung verbleibender Ansprüche. Bei hohen Beträgen, langer Betriebszugehörigkeit, Krankheit oder drohender Arbeitslosigkeit sollte der Vertrag vor der Unterschrift arbeitsrechtlich geprüft werden.

Der wichtigste Grundsatz bleibt: Resturlaub ist kein Verhandlungsspielraum ohne Grenzen. Er muss entweder tatsächlich gewährt, eindeutig durch Freistellung erfüllt oder bei Beendigung korrekt abgegolten werden. Wer diese drei Möglichkeiten sauber voneinander trennt, vermeidet die meisten späteren Streitigkeiten.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Resturlaub muss grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses genommen werden, wenn dies praktisch möglich ist. Kann der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werden, besteht stattdessen ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Geld.

Die Freistellung muss unwiderruflich sein und die Anrechnung des konkreten Resturlaubs ausdrücklich regeln. Beginn und Ende der Freistellung sowie die Anzahl der angerechneten Urlaubstage sollten feststehen. Eine widerrufliche oder allgemein formulierte Freistellung erledigt den Urlaub nicht automatisch.

Bei einem festen Monatsgehalt lautet eine übliche Näherung: Bruttomonatsgehalt mal 3 geteilt durch 13, geteilt durch die Arbeitstage pro Woche. Bei 3.900 Euro brutto, einer Fünf-Tage-Woche und 8 offenen Urlaubstagen ergibt sich beispielhaft eine Abgeltung von rund 1.440 Euro brutto. Die Auszahlung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Ein Aufhebungsvertrag kann wegen der Mitwirkung an der Beendigung eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen auslösen. Zusätzlich kann Urlaubsabgeltung zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist endet. Sperrzeit und Ruhen sind getrennt zu prüfen.

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Miroslaw Marx

Miroslaw Marx

Mein Name ist Miroslaw Marx und ich bringe 11 Jahre Erfahrung in den Bereichen Familie, Arbeit und Wohnen mit. Mein Interesse an rechtlichen Fragestellungen im Alltag entstand aus der Überzeugung, dass jeder Zugang zu verständlichen und nützlichen Informationen haben sollte. Ich finde es spannend, komplexe Themen zu vereinfachen und sie für meine Leser*innen zugänglich zu machen. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Trends und Entwicklungen zu beleuchten, während ich stets darauf achte, meine Informationen sorgfältig zu überprüfen und zu vergleichen. Mein Ziel ist es, klare und präzise Inhalte zu schaffen, die meinen Leser*innen helfen, rechtliche Herausforderungen besser zu verstehen und informierte Entscheidungen zu treffen.

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