Ob beim Kind ein Kinderfreibetrag von 0,5 oder 1,0 eingetragen wird, hängt nicht von einer freien Wahl ab. Entscheidend sind Familienstand, Unterhalt, Wohnsitz des Kindes und die Frage, ob eine Übertragung rechtlich möglich ist. Ich zeige, was die beiden Werte bedeuten, wann der volle Freibetrag zulässig ist und warum der Eintrag auf der Gehaltsabrechnung oft anders wirkt als erwartet.
Die richtige Eintragung richtet sich nach der familiären Situation
- 0,5 ist bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern grundsätzlich der Regelfall.
- 1,0 ist möglich, wenn der Anteil des anderen Elternteils wirksam übertragen wird.
- Eine Übertragung kommt besonders bei fehlendem Unterhalt, fehlender Leistungsfähigkeit oder bestimmten Auslandsfällen infrage.
- Der Kinderfreibetragszähler senkt während des Jahres meist nicht die Lohnsteuer, sondern vor allem Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
- Für 2026 beträgt der gesamte Freibetrag für ein Kind bei voller Berücksichtigung 9.756 Euro.

Was hinter 0,5 und 1,0 steckt
Der Kinderfreibetrag besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil betrifft das sächliche Existenzminimum des Kindes, der zweite den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Umgangssprachlich werden beide Teile oft einfach als Kinderfreibetrag bezeichnet.
Für 2026 gelten pro Elternteil grundsätzlich 3.414 Euro Kinderfreibetrag und 1.464 Euro für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Zusammen sind das 4.878 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.756 Euro für ein Kind, wenn beide Anteile vollständig berücksichtigt werden.
| Eintragung | Typische Bedeutung | Gesamtbetrag 2026 |
|---|---|---|
| 0,5 | Hälftiger Anteil eines Elternteils | 4.878 Euro |
| 1,0 | Voller Anteil für ein Kind bei einer Person | 9.756 Euro |
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Kinderfreibetragszähler in den ELStAM und der tatsächlichen Jahressteuer. ELStAM bedeutet „Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale“. Der dort angezeigte Wert informiert den Arbeitgeber, wie viele Kinderfreibetragsanteile grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sagt aber noch nicht, dass sich die Einkommensteuer im selben Umfang verringert.
Wann die hälftige Eintragung der Normalfall ist
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht jedem Elternteil normalerweise die Hälfte zu. Das gilt auch dann, wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt. Der tägliche Betreuungsaufwand allein führt also nicht automatisch dazu, dass dieser Elternteil den Wert 1,0 erhält.
Auch bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern bleibt es zunächst bei 0,5 für jeden Elternteil. Das Finanzamt prüft nicht pauschal, wer das Kind häufiger sieht, sondern ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung erfüllt sind.
Anders kann die Anzeige bei verheirateten Eltern aussehen. In Steuerklasse IV wird ein Kind in den ELStAM häufig mit 1,0 bei beiden Ehegatten berücksichtigt. Bei der Kombination III/V kann der Wert typischerweise beim Ehegatten in Steuerklasse III erscheinen, während er beim Ehegatten in Steuerklasse V nicht eingetragen wird. Das ist keine zusätzliche Übertragung, sondern folgt der Systematik des Lohnsteuerabzugs.Genau hier entstehen in der Praxis viele Missverständnisse. Eine Anzeige von 1,0 bedeutet nicht immer, dass ein Elternteil den Anteil des anderen beantragt und erhalten hat. Manchmal ist sie schlicht das Ergebnis der gewählten Steuerklassen.
Wann der volle Kinderfreibetrag übertragen werden kann
Eine Übertragung des hälftigen Anteils auf einen Elternteil ist möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der häufigste Fall betrifft Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden und bei denen ein Elternteil seine Unterhaltspflicht für das Kind nicht im Wesentlichen erfüllt.
Fehlender oder unzureichender Unterhalt
In der steuerlichen Praxis wird regelmäßig darauf abgestellt, ob der andere Elternteil weniger als 75 Prozent des geschuldeten Unterhalts leistet. Erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht dagegen im Wesentlichen allein, kann er die Übertragung beantragen. Unterhaltsvorschuss kann einer solchen Übertragung für die betreffenden Zeiträume entgegenstehen.
Fehlende Leistungsfähigkeit oder Tod
Eine Übertragung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Ist ein Elternteil verstorben, kann der verbleibende Elternteil den vollen Freibetrag grundsätzlich ohne eine klassische Übertragung des verstorbenen Anteils erhalten. In beiden Fällen ist entscheidend, dass die konkrete Familiensituation nachgewiesen werden kann.
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Wohnsitz im Ausland
Lebt der andere Elternteil nicht in Deutschland oder ist er nur beschränkt steuerpflichtig, kann ebenfalls eine vollständige Berücksichtigung beim in Deutschland steuerpflichtigen Elternteil möglich sein. Das gilt nicht automatisch in jedem grenzüberschreitenden Fall. Wohnsitz, Steuerpflicht und Unterhaltsverhältnisse müssen zusammen betrachtet werden.
Vom Kinderfreibetrag zu unterscheiden ist der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Bei einem minderjährigen Kind kann dessen Anteil unter bestimmten Voraussetzungen auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist. Der andere Elternteil kann widersprechen, wenn er selbst Betreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Welche steuerliche Wirkung 2026 tatsächlich ankommt
Der Eintrag von 0,5 oder 1,0 führt bei Arbeitnehmern meist nicht zu einer unmittelbar niedrigeren monatlichen Lohnsteuer. Während des Jahres wird das Existenzminimum des Kindes grundsätzlich durch das Kindergeld freigestellt. Für 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat, also 3.108 Euro im Jahr.
Der Kinderfreibetragszähler wirkt sich im laufenden Lohnsteuerabzug vor allem auf den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auf die Kirchensteuer aus. Wer auf der Gehaltsabrechnung trotz eines Kinderfreibetrags keinen großen Unterschied bei der Lohnsteuer sieht, hat deshalb nicht automatisch einen falschen Eintrag.
Mit der Einkommensteuererklärung führt das Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung durch. Dabei wird verglichen, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die steuerliche Wirkung der Freibeträge für die Eltern günstiger ist. Die Freibeträge und das Kindergeld werden also nicht einfach doppelt als zusätzliche Entlastung nebeneinandergestellt.
Bei höheren Einkommen kann der Kinderfreibetrag stärker ins Gewicht fallen. Eine pauschale Einkommensgrenze, ab der sich die Eintragung von 1,0 immer lohnt, gibt es aber nicht, weil unter anderem Einkommen, Veranlagungsart, Kirchensteuerpflicht und die Zahl der Kinder eine Rolle spielen.
So prüfen und ändern Sie den Eintrag richtig
Bei einem im Inland lebenden minderjährigen Kind wird der Kinderfreibetragszähler häufig automatisch in den ELStAM berücksichtigt, wenn Eltern und Kind in derselben Gemeinde gemeldet sind. Ist das Kind anderswo gemeldet oder lebt es im Ausland, ist meist ein Antrag beim Finanzamt erforderlich.
Für eine Übertragung verwenden Sie den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ mit der entsprechenden Anlage für Kinder. Alternativ kann die Übertragung im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit der Anlage Kind geltend gemacht werden.
- Prüfen Sie zuerst, ob Sie verheiratet, getrennt lebend oder nicht verheiratet sind.
- Stellen Sie fest, bei wem das Kind gemeldet ist und wer den Unterhalt tatsächlich trägt.
- Kontrollieren Sie den Kinderfreibetragszähler in den ELStAM oder auf der Lohnabrechnung.
- Beantragen Sie die Übertragung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und belegbar sind.
- Fügen Sie bei Bedarf Nachweise zu Unterhalt, Meldeadresse, Betreuungskosten oder dem Auslandsbezug bei.
Ein häufiger Fehler besteht darin, den Wert 1,0 allein deshalb zu beantragen, weil das Kind im eigenen Haushalt lebt. Das reicht normalerweise nicht aus. Ebenso wenig genügt die Annahme, dass der andere Elternteil „kaum hilft“, wenn sich daraus rechtlich kein fehlender Unterhalt oder eine andere Übertragungsvoraussetzung ergibt.
Ich würde außerdem nicht nur auf die monatliche Gehaltsabrechnung schauen. Entscheidend ist häufig erst der Steuerbescheid, weil dort die Günstigerprüfung und die vollständige steuerliche Behandlung des Kindes erfolgen.
Die richtige Zahl hängt nicht vom Wunsch, sondern vom Anspruch ab
Für die meisten Eltern ohne besondere Übertragungssituation ist 0,5 der korrekte Anteil. Die Eintragung von 1,0 passt vor allem dann, wenn der Anteil des anderen Elternteils wirksam übertragen wurde oder die Steuerklassen-Systematik bei Ehegatten diesen Wert ausweist.
Wer getrennt lebt, sollte Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag, Kindergeld und Unterhalt getrennt voneinander prüfen. Gerade die Kombination dieser Punkte entscheidet darüber, ob ein Antrag sinnvoll ist und welche Nachweise das Finanzamt erwartet.
Mein praktischer Rat lautet deshalb, zuerst die tatsächlichen Familien- und Unterhaltsverhältnisse zu dokumentieren und erst danach die Eintragung zu ändern. So vermeiden Sie, dass eine vermeintlich bessere Zahl zu Rückfragen oder einer späteren Korrektur durch das Finanzamt führt.