Die wichtigsten Regeln für den Gerichtstermin während der Arbeitszeit
- Gerichtliche Ladung: Eine angeordnete persönliche Teilnahme muss der Arbeitgeber grundsätzlich ermöglichen.
- Bezahlung: Eine bezahlte Freistellung kommt häufig nach § 616 BGB infrage, kann aber vertraglich oder tariflich ausgeschlossen sein.
- Urlaub: Erholungsurlaub ist für eine verpflichtende Gerichtsverhandlung nicht automatisch erforderlich.
- Nachweis: Die Ladung sollte dem Arbeitgeber frühzeitig vorgelegt werden, wobei sensible Angaben geschwärzt werden können.
- Zeugen: Bei einer Ladung als Zeuge kann zusätzlich eine Entschädigung für Verdienstausfall nach dem JVEG beantragt werden.
Wann muss der Arbeitgeber für den Termin freistellen
Eine Freistellung für einen Gerichtstermin beim Familiengericht ist in der Regel erforderlich, wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Das gilt etwa bei einer persönlichen Anhörung in einer Sorgerechts-, Umgangs- oder Scheidungssache. Der Termin ist dann keine private Erledigung, die Sie beliebig auf Ihre Freizeit verschieben können.
Im Familienverfahrensrecht kann das Gericht das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen, wenn es zur Aufklärung des Sachverhalts sinnvoll ist. Bleibt eine ordnungsgemäß geladene Person ohne ausreichende Entschuldigung fern, drohen je nach Verfahren Ordnungsgeld oder weitere gerichtliche Maßnahmen. Schon deshalb sollte die Ladung ernst genommen und dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
Ich unterscheide in der Praxis zuerst zwischen einer echten Ladung und einer bloßen Terminsmitteilung. Steht in dem Schreiben ausdrücklich, dass das persönliche Erscheinen angeordnet wird, ist die Rechtslage deutlich stärker als bei einem Hinweis auf einen Termin, zu dem nur der eigene Anwalt erscheinen soll.
| Situation | Freistellung | Vergütung |
|---|---|---|
| Persönliches Erscheinen vom Familiengericht angeordnet | Arbeitsabwesenheit muss ermöglicht werden | Häufig nach § 616 BGB, sofern nicht ausgeschlossen |
| Ladung als Zeuge | Arbeitsabwesenheit muss ermöglicht werden | Arbeitsvertrag und JVEG-Entschädigung prüfen |
| Freiwillige Teilnahme an einem Termin | Keine automatische Freistellung | Urlaub, Zeitausgleich oder unbezahlte Freistellung vereinbaren |
| Begleitung einer anderen Person ohne eigene Ladung | Einzelfallabhängig | Meist keine automatische Lohnfortzahlung |
Bezahlte Freistellung oder Urlaub
Die Pflicht, Sie von der Arbeit fernzuhalten, und die Frage der Bezahlung sind zwei verschiedene Dinge. Für die Vergütung ist vor allem § 616 BGB wichtig. Danach bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, wenn Beschäftigte für eine verhältnismäßig kurze Zeit aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert sind.
Eine gerichtliche Ladung kann einen solchen persönlichen Verhinderungsgrund darstellen. Das gilt besonders bei einer verpflichtenden Anhörung oder einer Zeugenladung, sofern der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann. Bezahlt wird allerdings grundsätzlich nur die notwendige Abwesenheitszeit, also nicht automatisch der gesamte Arbeitstag.
Ob § 616 BGB greift, hängt stark von den Arbeitsbedingungen ab. Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, nach der die Vorschrift vollständig ausgeschlossen oder auf bestimmte Anlässe beschränkt wird. Auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können eigene Regeln für Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung enthalten.
Wann Urlaub nicht die richtige Lösung ist
Bei einer verbindlichen Ladung sollte der Arbeitgeber Sie nicht einfach auf Ihren Erholungsurlaub verweisen. Urlaub dient der Erholung und ist nicht dafür gedacht, eine unvermeidbare gesetzliche Verpflichtung abzudecken. Fehlt der Anspruch auf bezahlte Freistellung, kommen stattdessen unbezahlte Freistellung, Zeitausgleich oder eine andere einvernehmliche Lösung infrage.
Anders sieht es aus, wenn Sie lediglich freiwillig zu einem Termin gehen möchten, zum Beispiel als Unterstützung für eine nahestehende Person. Dann besteht nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. In dieser Situation sollte die Abwesenheit vorab mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.
Die Rolle im Familienverfahren macht einen Unterschied
Wer beim Familiengericht erscheint, kann Beteiligter, Zeuge, Sachverständiger, Beistand oder lediglich Begleitperson sein. Diese Rollen werden im Arbeitsrecht nicht gleich behandelt. Ich würde deshalb niemals nur auf das Wort „Gerichtstermin“ schauen, sondern immer den genauen Inhalt der Ladung prüfen.Persönliche Anhörung als Beteiligter
Als Beteiligter sind Sie etwa in einem Sorgerechts-, Umgangs- oder Scheidungsverfahren betroffen. Ordnet das Gericht Ihr persönliches Erscheinen an, müssen Sie den Termin grundsätzlich wahrnehmen. Bei einer Scheidung sieht das Familienverfahrensgesetz für Ehegatten regelmäßig eine persönliche Anhörung vor.
Ein Anwalt ersetzt die eigene Anwesenheit nicht automatisch. Auch wenn eine anwaltliche Vertretung besteht, kann das Gericht Ihre persönliche Teilnahme verlangen. Eine Absprache mit dem Arbeitgeber sollte daher auf dem konkreten gerichtlichen Schreiben beruhen und nicht auf der Annahme, der Anwalt werde alles erledigen.
Ladung als Zeuge
Eine Zeugenladung ist besonders eindeutig. Sie beruht auf einer gerichtlichen Verpflichtung und muss befolgt werden, sofern das Gericht den Termin nicht aufhebt oder Sie wirksam entbindet. Für den dadurch entstehenden Verdienstausfall kann ein Zeuge nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz eine Entschädigung beantragen.
Die Entschädigung für Verdienstausfall beträgt nach § 22 JVEG höchstens 25 Euro pro Stunde und richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich bestimmter Arbeitgeberanteile. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Stelle geltend gemacht werden. Diese Zahlung ersetzt nicht automatisch die arbeitsrechtliche Vergütung, sondern ist gesondert zu prüfen.
Lesen Sie auch: Saisonarbeit in der Landwirtschaft - Vertrag, Lohn und Arbeitszeit
Begleitperson oder Beistand
Wer eine andere Person freiwillig zum Familiengericht begleitet, hat dadurch nicht automatisch einen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Das kann anders sein, wenn das Gericht die Person selbst geladen hat oder wenn eine besondere gesetzliche Verpflichtung besteht. Bei einer bloßen moralischen oder familiären Unterstützung bleibt meist nur eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
Gerade bei der Begleitung eines Kindes wird häufig vorschnell von einem sicheren Anspruch ausgegangen. Ob die Anwesenheit des Elternteils arbeitsrechtlich geschützt ist, hängt davon ab, wer geladen wurde, welche Rolle der Elternteil im Verfahren hat und ob seine persönliche Anwesenheit ausdrücklich verlangt wird.
So beantragen Sie die Freistellung richtig
Informieren Sie den Arbeitgeber, sobald Sie von dem Termin wissen. Eine kurze schriftliche Mitteilung per E-Mail reicht meist aus. Entscheidend sind Datum, Uhrzeit, voraussichtliche Dauer und der Hinweis auf die gerichtliche Ladung.
- Prüfen Sie, ob Ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde.
- Lesen Sie im Arbeitsvertrag und im anwendbaren Tarifvertrag die Regelungen zu § 616 BGB.
- Teilen Sie den Termin frühzeitig schriftlich mit.
- Fügen Sie eine Kopie der Ladung bei oder bieten Sie deren Einsicht an.
- Beantragen Sie ausdrücklich bezahlte Freistellung, falls die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Lassen Sie sich die Entscheidung des Arbeitgebers schriftlich bestätigen.
Dem Arbeitgeber müssen Sie normalerweise nicht den gesamten Inhalt des Familienverfahrens offenlegen. Angaben zu Scheidung, Sorgerecht oder Unterhalt gehören häufig zum privaten Lebensbereich. Für den Nachweis genügt in vielen Fällen die Seite mit Gericht, Termin und persönlicher Ladung. Sensible Einzelheiten können Sie schwärzen, sofern dadurch die Verbindlichkeit des Schreibens nicht unklar wird.
Eine mögliche Formulierung lautet: „Für den [Datum] wurde ich vom Familiengericht zu einem Termin geladen. Mein persönliches Erscheinen ist angeordnet. Ich beantrage daher die Freistellung für die notwendige Dauer einschließlich der erforderlichen Wegezeit und bitte um Mitteilung, wie die Abwesenheit vergütungsrechtlich erfasst wird.“
Welche Zeit ist tatsächlich erforderlich
Freigestellt werden muss nicht zwingend die komplette Schicht. Maßgeblich ist die Zeit, die für den Termin und den direkten Hin- und Rückweg objektiv notwendig ist. Dazu können Wartezeiten gehören, wenn sie bei Gericht unvermeidbar sind. Eine großzügige Verlängerung für private Erledigungen fällt dagegen nicht unter die erforderliche Abwesenheit.
Bei langen Anfahrten sollte die Wegezeit realistisch angegeben werden. Wer beispielsweise um 10 Uhr geladen ist, aber wegen einer zweistündigen Zugfahrt bereits um 7 Uhr losfahren muss, sollte diese Umstände offenlegen. Ich empfehle, bei unsicheren Termindauern zunächst einen angemessenen Zeitrahmen zu beantragen und nach dem Termin eine Gerichtsbescheinigung über die tatsächliche Anwesenheit einzuholen.
Bei Gleitzeit oder Teilzeit kommt es zusätzlich auf die konkrete Arbeitszeit an. Liegt der Termin vollständig außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit, entsteht normalerweise kein Freistellungsbedarf. Fällt nur ein Teil der Arbeitszeit aus, sollte auch nur dieser Zeitraum dokumentiert werden.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Freistellung ablehnt
Verweigert der Arbeitgeber die Abwesenheit trotz einer verbindlichen Ladung, sollten Sie nicht einfach eigenmächtig zu Hause bleiben. Legen Sie die Ladung erneut vor und weisen Sie schriftlich darauf hin, dass das persönliche Erscheinen gerichtlich angeordnet wurde. Bei einer kurzfristigen Auseinandersetzung können Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung helfen.
Eine Ablehnung der Bezahlung bedeutet nicht automatisch, dass Sie dem Gericht fernbleiben dürfen. Das gerichtliche Erscheinen und die Lohnfrage müssen getrennt behandelt werden. Wenn eine Teilnahme unmöglich ist, müssen Sie sich sofort an das Familiengericht wenden und eine Verlegung, Entbindung oder Teilnahme per Bild- und Tonübertragung beantragen. Der Arbeitgeber kann den Termin nicht selbst absagen.
Für die eigene rechtliche Einschätzung sind drei Dokumente besonders wichtig. Dazu gehören die Ladung, der Arbeitsvertrag mit der Regelung zu § 616 BGB und ein anwendbarer Tarifvertrag. Erst aus diesem Zusammenspiel lässt sich zuverlässig beurteilen, ob die Freistellung bezahlt, unbezahlt oder durch eine andere Regelung abzuwickeln ist.
So vermeiden Sie Streit über den Familiengerichtstermin
Die sicherste Vorgehensweise ist eine frühe, sachliche Mitteilung mit möglichst wenig privaten Details. Entscheidend ist nicht, weshalb das Familienverfahren geführt wird, sondern warum Ihre Anwesenheit arbeitsrechtlich erforderlich ist. Bewahren Sie außerdem die E-Mail an den Arbeitgeber und die Bestätigung des Gerichts auf.
Mein praktischer Rat lautet, die Begriffe „Freistellung“, „bezahlte Freistellung“ und „Urlaub“ nicht durcheinanderzuwerfen. Eine gerichtliche Verpflichtung kann die Arbeitsabwesenheit rechtfertigen, während die Bezahlung von § 616 BGB, Vertrag, Tarifvertrag oder einer möglichen Zeugenausgleichszahlung abhängt. Genau diese Unterscheidung verhindert die meisten Missverständnisse.
Wenn die Ladung unklar ist, sollte zuerst das Familiengericht oder die anwaltliche Vertretung klären, ob persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Mit dieser Information können Sie gegenüber dem Arbeitgeber klar auftreten und vermeiden zugleich, dass aus einem privaten Termin unnötig ein arbeitsrechtlicher Konflikt entsteht.