Befristeter Arbeitsvertrag - wann muss der Arbeitgeber Bescheid geben?

10. Juni 2026

Grafik erklärt, wann ein befristeter Arbeitsvertrag endet. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung.

Inhaltsverzeichnis

Endet Ihr befristeter Arbeitsvertrag bald und Sie warten noch auf eine Nachricht aus der Personalabteilung? Die kurze Antwort auf die Frage, wann der Arbeitgeber bei einem befristeten Arbeitsvertrag Bescheid geben muss, lautet meist: Bei einem fest vereinbarten Enddatum gibt es keine zusätzliche gesetzliche Ankündigungsfrist. Entscheidend sind das Vertragsende, die Art der Befristung und Ihre eigene Frist bei der Agentur für Arbeit.

Das Vertragsende steht meist schon im Arbeitsvertrag

  • Kalendermäßige Befristung endet automatisch am vereinbarten Datum.
  • Eine zusätzliche Kündigung oder Erinnerung durch den Arbeitgeber ist meist nicht erforderlich.
  • Bei einer Zweckbefristung muss der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Zweckerreichung schriftlich und mindestens zwei Wochen vorher mitteilen.
  • Die Arbeitssuchendmeldung muss in der Regel drei Monate vor dem Ende erfolgen, bei späterer Kenntnis innerhalb von drei Tagen.
  • Eine Verlängerung sollte vor dem bisherigen Vertragsende schriftlich vereinbart werden.

Bei einem festen Enddatum muss der Arbeitgeber meist nichts ankündigen

Steht im Arbeitsvertrag zum Beispiel, dass das Arbeitsverhältnis am 30. September endet, läuft es grundsätzlich mit Ablauf dieses Tages aus. Eine Kündigung ist nicht nötig. Der Arbeitgeber muss also nicht noch einmal einige Wochen vorher mitteilen, dass er den Vertrag nicht verlängert.

Das wirkt für viele Beschäftigte überraschend, ist rechtlich aber folgerichtig. Das Enddatum war bereits Bestandteil des schriftlichen Vertrags. Eine zusätzliche Mitteilung würde daran nichts ändern. Ich halte es trotzdem für gute Personalpraxis, einige Wochen vorher Klarheit zu schaffen, denn Beschäftigte müssen Bewerbungen, Wohnung, Kinderbetreuung und gegebenenfalls Leistungen der Arbeitsagentur organisieren.

Situation Wie endet das Arbeitsverhältnis? Informationspflicht des Arbeitgebers
Enddatum im Vertrag Automatisch mit Ablauf des Datums Keine allgemeine zusätzliche Mitteilungspflicht
Zweckbefristung Mit Erreichen des vereinbarten Zwecks Schriftliche Information, mindestens zwei Wochen vorher
Verlängerung Nur durch neue Vereinbarung Keine allgemeine gesetzliche Entscheidungsfrist, aber rechtzeitige Vereinbarung nötig
Fortsetzung nach dem Ende Kann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen Arbeitgeber muss einer Weiterarbeit unverzüglich widersprechen, wenn keine Fortsetzung gewollt ist

Eine wichtige Ausnahme betrifft die Kündigung vor dem Ende. Ein befristeter Vertrag kann normalerweise nicht ordentlich gekündigt werden, wenn der Vertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag das nicht ausdrücklich erlaubt. Das automatische Vertragsende ist daher etwas anderes als eine Kündigung mit Kündigungsfrist.

Die Art der Befristung entscheidet über die Mitteilung

Kalendermäßige Befristung mit einem festen Datum

Bei einer kalendermäßigen Befristung ist das Ende leicht feststellbar. Der Vertrag läuft etwa bis zum 31. Dezember oder für sechs Monate ab einem bestimmten Beginn. Nach § 15 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass der Arbeitgeber noch eine Erklärung abgeben muss.

Eine verspätete Information macht die Befristung deshalb nicht automatisch unwirksam. Wenn der Arbeitgeber erst wenige Tage vor dem Ende sagt, dass es keinen Anschlussvertrag gibt, kann das menschlich enttäuschend sein. Eine allgemeine gesetzliche Frist für diese Mitteilung gibt es bei einem festen Enddatum aber nicht.

Zweckbefristung ohne genaues Enddatum

Anders ist die Lage, wenn der Vertrag endet, sobald ein bestimmter Zweck erreicht ist. Typische Beispiele sind die Vertretung einer erkrankten oder in Elternzeit befindlichen Person oder ein Projekt mit offenem Abschlusszeitpunkt.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über die Zweckerreichung informieren. Das Arbeitsverhältnis endet frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung. Die Zweiwochenfrist beginnt also nicht schon in dem Moment, in dem der Arbeitgeber intern vom Ende des Vertretungsbedarfs erfährt.

Gerade bei Zweckbefristungen sollte ich den Vertrag genau lesen. Formulierungen wie „bis zur Rückkehr von Frau X“ oder „für die Dauer des Projekts Y“ haben andere Folgen als ein klares Datum. Bei Unklarheiten kommt es auf den genauen Wortlaut und die tatsächlichen Umstände an.

Besondere Regelungen im Vertrag oder Tarifvertrag

Ein Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Informationspflichten vorsehen. Steht dort etwa, dass der Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem Ende über eine Verlängerung entscheidet, sollte diese Regelung gesondert geprüft werden.

Solche internen oder tariflichen Vorgaben ändern aber nicht automatisch die gesetzliche Grundregel für jede Befristung. Ich würde deshalb zwischen einer gesetzlichen Pflicht, einer vertraglichen Zusage und einer bloßen betrieblichen Gewohnheit unterscheiden.

Die eigene Frist bei der Agentur für Arbeit läuft unabhängig davon

Viele Beschäftigte warten auf die Nachricht des Arbeitgebers und übersehen dabei ihre eigene Meldepflicht. Wenn das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses feststeht, müssen Sie sich grundsätzlich spätestens drei Monate vorher arbeitssuchend melden. Das gilt auch dann, wenn noch Gespräche über eine Verlängerung laufen.

Erfahren Sie erst später, dass der Vertrag endet, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis arbeitssuchend melden. Diese Frist hängt nicht davon ab, ob der Arbeitgeber besonders früh oder besonders spät informiert hat. Die Bundesagentur für Arbeit weist außerdem darauf hin, dass die Arbeitssuchendmeldung nicht dasselbe ist wie die Arbeitslosmeldung.

  • Vertrag endet am 30. September und das ist seit Monaten bekannt: Meldung spätestens am 30. Juni.
  • Sie erfahren am 15. September, dass keine Verlängerung erfolgt: Meldung innerhalb von drei Tagen.
  • Am ersten Tag ohne Beschäftigung: Zusätzlich kann eine Arbeitslosmeldung erforderlich sein.

Meine praktische Empfehlung ist einfach. Sobald das Enddatum feststeht, sollten Sie die Meldung erledigen und parallel nach einer Anschlussbeschäftigung suchen. Eine spätere Verlängerung kann der Agentur für Arbeit mitgeteilt werden. Wer dagegen abwartet, bis die Personalabteilung eine endgültige Entscheidung verkündet, riskiert unnötige Nachteile.

Ein befristeter Arbeitsvertrag liegt auf dem Tisch. Wann muss der Arbeitgeber bescheid geben? Ein orangefarbener Textmarker liegt daneben.

Eine Verlängerung braucht eine rechtzeitige und klare Vereinbarung

Ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich nicht automatisch, nur weil beide Seiten grundsätzlich zufrieden sind. Soll die Beschäftigung weiterlaufen, sollte die Verlängerung vor dem bisherigen Enddatum schriftlich vereinbart werden. Eine mündliche Zusage des Vorgesetzten bietet dafür keine verlässliche Grundlage.

Besonders aufmerksam sollte man bei Änderungen werden. Wird neben der Laufzeit auch die Tätigkeit, Vergütung oder Arbeitszeit neu geregelt, kann rechtlich nicht mehr nur eine schlichte Verlängerung vorliegen. Dann sollte geprüft werden, ob die Befristung des neuen Vertrags wirksam vereinbart wurde.

Arbeiten Sie nach dem Ende einfach weiter und weiß der Arbeitgeber davon, kann daraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen. Das gilt allerdings nicht bei jedem kurzen Kontakt oder jeder einzelnen Tätigkeit. Entscheidend ist, ob die Arbeit mit Wissen des Arbeitgebers tatsächlich fortgesetzt wird und dieser nicht unverzüglich widerspricht.

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Information über freie unbefristete Stellen

Unabhängig von der Frage nach dem Vertragsende muss der Arbeitgeber befristet Beschäftigte über passende freie unbefristete Arbeitsplätze informieren. Das kann durch eine allgemeine Bekanntgabe im Betrieb oder Intranet geschehen. Eine persönliche Einladung zu jeder Stelle ist nicht zwingend.

Hat das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und äußert der Arbeitnehmer in Textform den Wunsch nach einem unbefristeten Vertrag, muss der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Monats begründet antworten. Das ist kein Anspruch auf Übernahme, aber ein Anspruch auf eine nachvollziehbare Antwort.

Was bei einer zweifelhaften Befristung zu tun ist

Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform oder verstößt die Befristung gegen andere Vorgaben, kann sie unwirksam sein. Dann gilt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich als unbefristet. Ob das tatsächlich so ist, hängt jedoch vom Vertrag, dem Beginn der Beschäftigung und möglichen Vorbeschäftigungen ab.

Wer die Befristung gerichtlich überprüfen lassen möchte, muss die sogenannte Entfristungsklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist sollte man nicht mit einer Kündigungsfrist verwechseln. Eine bloße Nachricht des Arbeitgebers, dass keine Verlängerung geplant ist, ersetzt die rechtliche Prüfung nicht.

Ich würde bei einem Verdacht auf eine unwirksame Befristung nicht erst Monate später handeln. Vertrag, Nachträge, E-Mails und Dienstpläne sollten gesichert werden. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, eine Gewerkschaft oder eine Arbeitnehmervertretung kann besonders dann sinnvoll sein, wenn das Enddatum bereits nahe bevorsteht.

Die entscheidenden Tage rund um das Vertragsende

Bei einem Vertrag mit festem Enddatum müssen Sie normalerweise nicht auf eine zusätzliche Kündigung oder Erinnerung warten. Prüfen Sie stattdessen das genaue Vertragsdatum, melden Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend und verlangen Sie eine Verlängerung nur in einer klaren schriftlichen Vereinbarung.

Die wichtigste Ausnahme bleibt die Zweckbefristung. Dort muss der Arbeitgeber den Eintritt des Zwecks schriftlich mitteilen und eine Frist von mindestens zwei Wochen einhalten. Wenn diese Unterscheidung, die Meldefristen und die Dreiwochenfrist für eine mögliche Entfristungsklage bekannt sind, lassen sich die meisten folgenreichen Fehler vermeiden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Nein, bei einer kalendermäßigen Befristung endet der Arbeitsvertrag automatisch mit Ablauf des vereinbarten Datums. Eine zusätzliche Kündigung oder Mitteilung, dass keine Verlängerung geplant ist, ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Endet der Vertrag mit der Erreichung eines bestimmten Zwecks, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich darüber informieren. Das Arbeitsverhältnis endet frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.

Ist das Vertragsende seit mindestens drei Monaten bekannt, müssen Sie sich spätestens drei Monate vorher arbeitssuchend melden. Erfahren Sie erst später vom Ende, gilt grundsätzlich eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Zusätzlich kann am ersten Tag ohne Beschäftigung eine Arbeitslosmeldung erforderlich sein.

Eine Verlängerung sollte vor dem bisherigen Vertragsende schriftlich vereinbart werden. Arbeiten Sie nach dem Ende mit Wissen des Arbeitgebers weiter und widerspricht dieser nicht unverzüglich, kann daraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen.

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Jakob Schlüter

Jakob Schlüter

Mein Name ist Jakob Schlüter und ich bringe vier Jahre Erfahrung im Bereich Recht im Alltag mit, insbesondere in den Themen Familie, Arbeit und Wohnen. Mein Interesse an diesen Bereichen entstand aus der Überzeugung, dass rechtliche Fragestellungen oft komplex und verwirrend sind, aber für jeden von uns von großer Bedeutung sein können. Ich finde es besonders erfüllend, komplexe rechtliche Konzepte zu vereinfachen und verständlich zu machen, damit Leserinnen und Leser fundierte Entscheidungen treffen können. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Trends und Entwicklungen im Recht zu beleuchten und dabei stets auf verlässliche Quellen zurückzugreifen. Mein Ziel ist es, nützliche, präzise und leicht verständliche Informationen zu bieten, die den Alltag meiner Leserinnen und Leser bereichern. Ich hoffe, dass ich mit meinen Texten dazu beitragen kann, rechtliche Unsicherheiten abzubauen und ein besseres Verständnis für die Rechte und Pflichten im Alltag zu vermitteln.

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