Urlaubsgeld trotz Krankengeld - wann besteht Anspruch?

27. April 2026

Lachende Frau bezahlt am Strand mit Karte. Selbst mit Krankengeld ist Urlaubsgeld drin!

Inhaltsverzeichnis

Wer länger krankgeschrieben ist und auf Krankengeld angewiesen ist, fragt sich oft, ob das Urlaubsgeld trotzdem ausgezahlt werden muss. Die kurze Antwort lautet: Es kommt auf die Grundlage und die Bedingungen der Zahlung an. Entscheidend sind vor allem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und die Frage, ob das Geld an tatsächlichen Urlaub oder an geleistete Arbeit geknüpft ist.

Die wichtigsten Regeln auf einen Blick

  • Kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht automatisch.
  • Krankengeld ersetzt kein Urlaubsgeld und wird von der Krankenkasse nicht als Urlaubszahlung ausgezahlt.
  • Eine Zahlung für tatsächlich genommene Urlaubstage kann während einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit entfallen oder später fällig werden.
  • Eine vertraglich zugesagte Jahreszahlung kann trotz Krankheit geschuldet sein, wenn keine wirksame Kürzungsregel greift.
  • Nach § 4a EntgFG darf eine vereinbarte Kürzung pro Krankheitstag grundsätzlich höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Tagesentgelts betragen.

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt sind zwei verschiedene Zahlungen

Der häufigste Fehler liegt schon bei den Begriffen. Urlaubsentgelt ist das Arbeitsentgelt, das während des genommenen Erholungsurlaubs weitergezahlt wird. Urlaubsgeld ist dagegen eine zusätzliche Sonderzahlung, die der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund einer Vereinbarung leistet.

Für das Urlaubsentgelt gilt grundsätzlich, dass es nur während eines wirksam gewährten Urlaubs entsteht. Wer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, kann in dieser Zeit keinen Erholungsurlaub nehmen. Die Krankheitstage werden daher nicht als Urlaubstage angerechnet. Ich halte diese Unterscheidung für besonders wichtig, weil eine Abrechnung mit Krankengeld sonst schnell fälschlich als „fehlendes Urlaubsgeld“ bewertet wird.

Ein gesetzlicher Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld besteht in Deutschland nicht. Er kann sich aber aus mehreren Quellen ergeben:

  • Arbeitsvertrag oder Nachtrag zum Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Gesamtzusage des Arbeitgebers
  • betrieblicher Übung durch regelmäßige vorbehaltlose Zahlungen

Ob die Zahlung trotz Krankengeld geschuldet ist, entscheidet die Klausel

Die Überschrift „Urlaubsgeld“ allein beantwortet die Frage nicht. Ich schaue in solchen Fällen zuerst auf den genauen Wortlaut. Steht dort, dass die Zahlung für jeden tatsächlich genommenen Urlaubstag erfolgt, ist die Lage anders als bei einem festen Betrag, der einmal jährlich mit dem Gehalt ausgezahlt wird.

Regelung Mögliche Folge bei längerer Krankheit
Fester Jahresbetrag ohne weitere Bedingungen Häufig Anspruch trotz Arbeitsunfähigkeit, sofern keine Kürzung vereinbart ist.
Zahlung pro tatsächlich genommenem Urlaubstag Während der Krankheit meist keine Zahlung, weil kein Urlaub genommen werden kann.
Zahlung abhängig von geleisteten Arbeitstagen Kürzung oder Wegfall möglich, wenn die Regelung wirksam und eindeutig ist.
Tarifliches Urlaubsgeld mit eigenen Voraussetzungen Entscheidend ist der konkrete Tarifvertrag, nicht die allgemeine gesetzliche Regel.

Besonders genau muss man bei Formulierungen wie „für jeden Urlaubstag“, „bei bestehendem Urlaubsanspruch“, „für tatsächlich geleistete Arbeit“ oder „gekürzt für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit“ lesen. Schon ein einzelnes Tatbestandsmerkmal kann entscheiden, ob der Anspruch vollständig entsteht, nur anteilig besteht oder zunächst nicht fällig wird.

Was während der ersten sechs Krankheitswochen gilt

In den ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt werden muss.

Die Entgeltfortzahlung betrifft in erster Linie das regelmäßige Arbeitsentgelt. Das Urlaubsgeld bleibt eine eigenständige Sonderzahlung. Ob es während dieser sechs Wochen gezahlt wird, hängt deshalb weiterhin von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab. Volle Lohnfortzahlung und Urlaubsgeld sind rechtlich nicht dasselbe.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Sie erhalten im Juni normalerweise 500 Euro Urlaubsgeld. Ihr Arbeitsvertrag enthält keine Kürzungsklausel und knüpft die Zahlung nicht an tatsächlich genommene Urlaubstage. Dann spricht viel dafür, dass der Anspruch auch bei einer vorübergehenden Erkrankung bestehen bleibt. Verlangt der Vertrag dagegen mindestens zehn genommene Urlaubstage, kann die Zahlung an diese Voraussetzung gebunden sein.

Eine wirksame Kürzung wegen Krankheit kann sich aus § 4a EntgFG ergeben. Sie muss allerdings vereinbart sein. Außerdem darf die Kürzung für jeden Krankheitstag grundsätzlich nicht mehr als 25 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts pro Arbeitstag betragen. Eine pauschale vollständige Streichung wegen jeder Krankheit ist daher nicht automatisch zulässig.

Nach dem Wechsel ins Krankengeld gelten andere Zahlungsströme

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung erhalten gesetzlich Versicherte in der Regel Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung und kein Arbeitsentgelt des Arbeitgebers.

Der Bezug von Krankengeld beseitigt einen bereits entstandenen Anspruch auf Urlaubsgeld nicht automatisch. Er kann aber praktisch dazu führen, dass eine Zahlung nicht ausgelöst wird, wenn der Tarif- oder Arbeitsvertrag tatsächlichen Urlaub, geleistete Arbeit oder eine bestimmte Beschäftigungsdauer voraussetzt.

Das Urlaubsgeld selbst zahlt nicht die Krankenkasse. Eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers wird deshalb nicht einfach zu einer Leistung der Krankenversicherung. Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen kann es allerdings Auswirkungen auf die Berechnung des Krankengeldes geben, weil bestimmte Einmalzahlungen aus den vergangenen zwölf Monaten berücksichtigt werden. Die konkrete Abrechnung sollte die Krankenkasse prüfen, besonders wenn der Arbeitgeber die Zahlung während des Krankengeldbezugs nachholt.

Auch der Urlaubsanspruch bleibt während einer längeren Erkrankung grundsätzlich bestehen. Die Arbeitsunfähigkeit verhindert die Urlaubsnahme, verbraucht den Urlaub aber nicht. Bei sehr langer Krankheit gelten allerdings besondere Übertragungs- und Verfallsregeln, insbesondere für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Vier typische Fälle aus der Praxis

Fester Betrag ohne Krankheitsklausel

Im Vertrag steht, dass jährlich 600 Euro Urlaubsgeld gezahlt werden. Eine Bindung an Urlaubstage oder Arbeitsleistung fehlt. In diesem Fall kann der Anspruch auch während des Krankengeldbezugs bestehen. Der Arbeitgeber darf die Zahlung nicht allein mit dem Hinweis verweigern, dass aktuell keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Zahlung für tatsächlich genommenen Urlaub

Der Tarifvertrag sieht beispielsweise 20 Euro zusätzlich für jeden genommenen Urlaubstag vor. Wer das ganze Jahr arbeitsunfähig ist, nimmt keine Urlaubstage und löst damit zunächst auch kein zusätzliches Urlaubsgeld aus. Nach der Genesung kann die Zahlung für tatsächlich gewährte Urlaubstage entstehen, sofern der Anspruch nicht inzwischen verfallen ist.

Wirksame Kürzung wegen Krankheit

Eine Vereinbarung erlaubt die Kürzung des Urlaubsgeldes für Krankheitstage. Dann darf der Arbeitgeber die Zahlung im vereinbarten Rahmen reduzieren. Die gesetzliche Höchstgrenze bleibt bestehen. Bei einer Sonderzahlung von 800 Euro kann die Kürzung deshalb nicht beliebig hoch ausfallen, sondern muss anhand des durchschnittlichen Tagesentgelts und der tatsächlich relevanten Krankheitstage berechnet werden.

Lesen Sie auch: Nebenabrede im Arbeitsvertrag - darauf kommt es an

Tarifvertrag mit eigener Beschäftigungsquote

Manche Tarifverträge verlangen eine bestimmte Zahl an Arbeitstagen oder eine Mindestbeschäftigungszeit. Solche Regelungen können dazu führen, dass die Zahlung bei längerer Krankheit sinkt oder entfällt. Hier lohnt sich der Blick in den vollständigen Tarifvertrag, weil die Zahlungsüberschrift allein kaum etwas über die Voraussetzungen aussagt.

So prüfe ich den Anspruch ohne unnötigen Streit

Ich würde nicht mit einer allgemeinen Forderung an den Arbeitgeber herantreten, sondern die Anspruchsgrundlage Schritt für Schritt sichern. Dafür reichen zunächst die eigenen Unterlagen und eine genaue Prüfung der Abrechnung.

  1. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung nach „Urlaubsgeld“, „Sonderzahlung“ oder „Kürzung“ durchsuchen.
  2. Prüfen, ob die Zahlung an Urlaubstage, Arbeitsleistung, Beschäftigungsdauer oder einen bestimmten Stichtag gekoppelt ist.
  3. Die Lohnabrechnungen der vergangenen Jahre vergleichen und auf einen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt achten.
  4. Den Arbeitgeber schriftlich um die konkrete Berechnung und die genannte Rechtsgrundlage bitten.
  5. Eine tarifliche oder vertragliche Ausschlussfrist kontrollieren, die häufig nur wenige Monate betragen kann.

Eine sachliche Anfrage könnte lauten: „Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Regelung die Nichtzahlung oder Kürzung des Urlaubsgeldes beruht und wie sich der Betrag rechnerisch ergibt.“ Schriftliche Kommunikation verhindert späteren Streit über Fristen und Aussagen.

Wenn die Klausel unklar ist, der Arbeitgeber die Zahlung vollständig streicht oder eine Ausschlussfrist abläuft, sollte die Angelegenheit zeitnah arbeitsrechtlich geprüft werden. Eine kurze Beratung ist meist deutlich günstiger als ein verspäteter Anspruch, der wegen einer Frist nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Die entscheidende Prüfung vor der nächsten Abrechnung

Urlaubsgeld trotz Krankengeld ist weder generell ausgeschlossen noch automatisch geschuldet. Maßgeblich ist, ob die Sonderzahlung an tatsächlichen Urlaub, Arbeitsleistung oder lediglich an das bestehende Arbeitsverhältnis anknüpft und ob eine wirksame Kürzungsregel besteht.

Wer die Begriffe Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und Krankengeld sauber trennt, kann die eigene Lohnabrechnung wesentlich besser beurteilen. Am sichersten sind der genaue Vertragstext, die tarifliche Regelung und die Einhaltung möglicher Ausschlussfristen. Bei widersprüchlichen Klauseln oder einer erheblichen Kürzung kommt es auf die konkrete Formulierung und den Einzelfall an.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Ein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nicht automatisch. Entscheidend sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gesamtzusage oder betriebliche Übung sowie mögliche Voraussetzungen und Kürzungsklauseln.

Urlaubsentgelt ist das regelmäßige Arbeitsentgelt während eines tatsächlich genommenen Urlaubs. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Sonderzahlung. Wer krankgeschrieben ist, kann keinen Erholungsurlaub nehmen, weshalb eine Zahlung pro genommenem Urlaubstag zunächst entfallen kann.

Eine Kürzung muss vereinbart und eindeutig geregelt sein. Nach § 4a EntgFG darf sie pro Krankheitstag grundsätzlich höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Arbeitsentgelts pro Arbeitstag betragen. Eine vollständige pauschale Streichung ist daher nicht automatisch zulässig.

Prüfen Sie Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und frühere Lohnabrechnungen. Achten Sie auf Bindungen an Urlaubstage, Arbeitsleistung oder Beschäftigungsdauer, auf Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte sowie auf tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen.

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Jakob Schlüter

Jakob Schlüter

Mein Name ist Jakob Schlüter und ich bringe vier Jahre Erfahrung im Bereich Recht im Alltag mit, insbesondere in den Themen Familie, Arbeit und Wohnen. Mein Interesse an diesen Bereichen entstand aus der Überzeugung, dass rechtliche Fragestellungen oft komplex und verwirrend sind, aber für jeden von uns von großer Bedeutung sein können. Ich finde es besonders erfüllend, komplexe rechtliche Konzepte zu vereinfachen und verständlich zu machen, damit Leserinnen und Leser fundierte Entscheidungen treffen können. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Trends und Entwicklungen im Recht zu beleuchten und dabei stets auf verlässliche Quellen zurückzugreifen. Mein Ziel ist es, nützliche, präzise und leicht verständliche Informationen zu bieten, die den Alltag meiner Leserinnen und Leser bereichern. Ich hoffe, dass ich mit meinen Texten dazu beitragen kann, rechtliche Unsicherheiten abzubauen und ein besseres Verständnis für die Rechte und Pflichten im Alltag zu vermitteln.

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