Wer wegen einer Krankheit nicht arbeiten kann, muss sich neben der Genesung oft auch um die finanzielle Sicherheit kümmern. Die Entgeltfortzahlung sorgt dafür, dass das Arbeitsentgelt zunächst weitergezahlt wird, obwohl keine Arbeitsleistung erfolgt. Ich zeige, wann dieser Anspruch besteht, wie lange er gilt, wie sich die Höhe berechnet und welche Pflichten Beschäftigte beachten müssen.
Die wichtigsten Regeln zur Entgeltfortzahlung auf einen Blick
- Bis zu sechs Wochen zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber weiter, wenn eine unverschuldete Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt.
- Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung.
- Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
- Gesetzlich Versicherte erhalten nach dem Ende der Arbeitgeberzahlung meist Krankengeld von der Krankenkasse.
- Überstundenvergütungen und bestimmte Aufwendungsersatzleistungen gehören nicht automatisch zur Fortzahlung.
Was bedeutet Entgeltfortzahlung im Arbeitsrecht?
Mit Entgeltfortzahlung ist gemeint, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt weiter erhält, obwohl er vorübergehend nicht arbeiten kann. Im Alltag wird häufig von Lohnfortzahlung gesprochen. Gemeint ist vor allem die Zahlung im Krankheitsfall, aber auch die Bezahlung gesetzlicher Feiertage gehört zum Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Entscheidend ist nicht allein, dass jemand krank ist. Die Krankheit muss dazu führen, dass die betroffene Person ihre konkrete Arbeit nicht ausüben kann. Eine Bürokraft kann beispielsweise trotz einer leichten Verletzung arbeitsfähig sein, während dieselbe Verletzung bei einem körperlich arbeitenden Menschen zur Arbeitsunfähigkeit führt. Diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig unterschätzt.
Der Anspruch gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende. Auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber können erfasst sein. Bei besonderen Beschäftigungsformen oder einer selbstständigen Tätigkeit gelten jedoch andere Regeln.
Wann besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit?
Der gesetzliche Anspruch setzt mehrere Bedingungen voraus. Zunächst muss eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit vorliegen. Außerdem darf die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet sein. Eine normale Erkrankung, ein Unfall im Alltag oder eine notwendige medizinische Behandlung führen deshalb normalerweise nicht zum Verlust des Anspruchs.
Das Gesetz verlangt außerdem, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Wer in den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses krank wird, erhält in der Regel noch keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Für gesetzlich Versicherte kann stattdessen unter den jeweiligen Voraussetzungen Krankengeld in Betracht kommen. Ab dem 29. Beschäftigungstag beginnt normalerweise die Arbeitgeberzahlung, sofern die Arbeitsunfähigkeit weiter besteht.
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Was gilt bei einer erneuten Erkrankung?
Bei derselben Krankheit beginnt nicht automatisch jedes Mal ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum. Kommt es innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu weiteren Ausfallzeiten, werden die Zeiten grundsätzlich zusammengerechnet. Ein neuer Anspruch von bis zu sechs Wochen entsteht insbesondere dann, wenn zwischen den Erkrankungen mindestens sechs Monate ohne Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit liegen oder seit Beginn der ersten Erkrankung zwölf Monate vergangen sind.
Eine neue Krankheit während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit verlängert die Zahlung ebenfalls nicht automatisch. Genau hier entstehen in der Praxis viele Missverständnisse. Für die Beurteilung zählt meist, ob die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war oder die zweite Erkrankung nur während derselben Ausfallzeit hinzugekommen ist.
Wie lange wird das Arbeitsentgelt weitergezahlt?
Bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch grundsätzlich für höchstens sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Es spielt keine Rolle, ob die Person normalerweise an fünf, sechs oder weniger Tagen pro Woche arbeitet. Maßgeblich sind die jeweiligen Kalendertage und die konkrete Arbeitszeit.
Danach endet die Zahlung des Arbeitgebers. Bei gesetzlich versicherten Beschäftigten übernimmt in vielen Fällen die Krankenkasse mit dem Krankengeld. Dieses beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoeinkommens. Zusätzlich gilt eine gesetzliche Höchstgrenze.
Das Krankengeld fällt deshalb häufig niedriger aus als das bisherige Gehalt. Bei derselben Erkrankung kann es innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums insgesamt bis zu 78 Wochen gezahlt werden. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden dabei in diesen Zeitraum eingerechnet.
Privat Versicherte erhalten nicht automatisch gesetzliches Krankengeld. Ob und in welcher Höhe eine Zahlung erfolgt, hängt dort vor allem vom Versicherungsvertrag und einem vereinbarten Krankentagegeld ab. Diese Absicherung sollte man nicht erst prüfen, wenn die sechs Wochen bereits abgelaufen sind.
Wie wird die Höhe der Entgeltfortzahlung berechnet?
Grundsätzlich wird das Arbeitsentgelt gezahlt, das bei der regelmäßigen Arbeitszeit angefallen wäre. Bei einem festen Monatsgehalt bedeutet das meist, dass das vereinbarte Bruttogehalt unverändert weiterläuft. Die üblichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge werden weiterhin vorgenommen.
| Vergütungsbestandteil | Typische Behandlung |
|---|---|
| Festes Monatsgehalt | Wird grundsätzlich weitergezahlt |
| Regelmäßige Zulagen | Hängen von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und konkreter Zulage ab |
| Überstundenvergütung | Wird grundsätzlich nicht fortgezahlt |
| Aufwendungsersatz | Entfällt regelmäßig, wenn während der Krankheit keine Aufwendungen entstehen |
| Leistungsabhängige Vergütung | Kann anhand eines Durchschnittsverdienstes berechnet werden |
Überstundenvergütungen sind grundsätzlich ausgenommen. Auch Fahrtkosten oder Spesen können entfallen, wenn die damit verbundenen Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht anfallen. Bei Provisionen und anderen variablen Bestandteilen kommt es auf die konkrete Vergütungsregelung an. Hier lohnt sich ein Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag, denn dort können abweichende Berechnungsmethoden stehen.
Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld dürfen unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden. Eine solche Kürzung ist jedoch begrenzt und muss sich aus einer wirksamen Regelung ergeben. Eine pauschale Kürzung des gesamten Gehalts wegen einer Krankheit ist dagegen nicht zulässig.
Welche Pflichten gelten bei einer Krankschreibung?
Beschäftigte müssen den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Das bedeutet praktisch, dass die Meldung vor Beginn der Arbeitszeit oder so früh wie möglich erfolgen sollte. Eine Diagnose muss dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitgeteilt werden.
Bei gesetzlich Versicherten wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung normalerweise von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber ruft die notwendigen Daten dort ab. Die Pflicht zur rechtzeitigen Krankmeldung bleibt trotzdem bestehen.
- Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Feststellung bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen.
- Ohne besondere Anweisung gilt die gesetzliche Regel, dass ein Nachweis spätestens nach mehr als drei Kalendertagen erforderlich wird.
- Dauert die Krankheit länger als zunächst bescheinigt, muss eine Folgebescheinigung organisiert werden.
- Bei einer Erkrankung im Ausland müssen Arbeitgeber und gegebenenfalls Krankenkasse besonders schnell informiert werden.
Wer die Melde- oder Nachweispflichten verletzt, riskiert, dass der Arbeitgeber die Zahlung vorübergehend verweigert. Das bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch endgültig verloren ist. Die finanzielle Lücke kann aber erheblich sein, wenn der Nachweis verspätet nachgereicht wird.
Was gilt bei Feiertagen, Reha und besonderen Ausfällen?
Fällt die reguläre Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, muss der Arbeitgeber grundsätzlich das Entgelt zahlen, das ohne den Feiertag angefallen wäre. Voraussetzung ist, dass die Arbeit gerade wegen des Feiertags ausgefallen wäre. Wer am Arbeitstag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt fehlt, kann den Anspruch für den Feiertag verlieren.
Eine bewilligte medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme kann ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslösen. Dafür muss die Maßnahme bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen und dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden. Eine private Reise oder ein freiwilliger Aufenthalt in einer Einrichtung ist damit nicht automatisch gleichzusetzen.
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kann statt Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse Verletztengeld durch die Unfallversicherung relevant werden. Wer wegen eines kranken Kindes ausfällt, befindet sich ebenfalls in einer anderen rechtlichen Situation. Hier können Kinderkrankengeld, eine Freistellung nach dem Arbeitsvertrag oder tarifliche Regelungen greifen, aber nicht ohne Weiteres die normale Entgeltfortzahlung wegen eigener Krankheit.
Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht weiterzahlt?
Bleibt die Zahlung aus, würde ich zuerst die Krankmeldung, die ärztliche Feststellung und die Gehaltsabrechnungen prüfen. Danach sollte der Anspruch schriftlich und mit einem konkreten Zahlungsdatum beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Eine kurze, sachliche Nachricht ist meist sinnvoller als eine lange Auseinandersetzung per Telefon.
Besonders wichtig sind mögliche Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Sie können vorsehen, dass Ansprüche innerhalb weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden müssen. Wer zu lange wartet, kann trotz eigentlich bestehendem Anspruch Geld verlieren.
Wenn der Arbeitgeber die Zahlung wegen einer angeblich fehlenden Voraussetzung ablehnt, kommt es auf Details an. Dazu gehören der Beginn des Arbeitsverhältnisses, frühere Erkrankungen, die korrekte elektronische Meldung und die Frage, ob es sich tatsächlich um dieselbe Krankheit handelt. Bei größeren Gehaltsrückständen oder einer drohenden Kündigung sollte zeitnah arbeitsrechtlicher Rat eingeholt werden.
Die entscheidenden Prüfpunkte vor dem nächsten Schritt
Entgeltfortzahlung bedeutet im Kern, dass der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit für bis zu sechs Wochen weiterzahlt. Ob das im Einzelfall wirklich gilt, hängt vor allem von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, dem Beginn und Verlauf der Erkrankung sowie den rechtzeitig erfüllten Meldepflichten ab.
Mein praktischer Rat ist deshalb einfach: Krankheit sofort melden, die Arbeitsunfähigkeit lückenlos feststellen lassen und Arbeitsvertrag sowie Gehaltsabrechnung aufbewahren. Gerade bei wiederholter Erkrankung oder einem Wechsel vom Arbeitgeber zum Krankengeld entscheidet eine kleine zeitliche Lücke oft darüber, wer zahlen muss.