Mit 64 Jahren kann eine Kündigung besonders belastend sein, weil die Zeit bis zur Rente überschaubar wirkt und zugleich wichtige Entscheidungen zusammenfallen. Eine Abfindung mit 64 Jahren kann den Übergang finanziell erleichtern, ist aber weder automatisch geschuldet noch stets die beste Lösung. Ich zeige, wann ein Anspruch besteht, wie die Höhe berechnet wird und worauf Sie bei Arbeitslosengeld, Steuern und Rentenbeginn achten sollten.
Was bei einer Abfindung kurz vor der Rente wirklich zählt
- Kein automatischer Anspruch allein wegen des Alters oder der langen Betriebszugehörigkeit.
- Als grobe Orientierung gelten 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
- Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld auslösen.
- Eine verkürzte Kündigungsfrist kann zusätzlich zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen.
- Die Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig, aber in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig.
Gibt es mit 64 automatisch eine Abfindung
Nein. Das deutsche Arbeitsrecht kennt grundsätzlich keinen allgemeinen Abfindungsanspruch, auch nicht für Beschäftigte kurz vor dem Rentenalter. Eine Zahlung entsteht meist durch einen gerichtlichen Vergleich, einen Sozialplan, einen Tarifvertrag, eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag oder durch Verhandlungen nach einer Kündigung.Eine besondere gesetzliche Regelung enthält § 1a KSchG. Kündigt der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen und weist er im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf eine Abfindung hin, kann der Arbeitnehmer bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Zahlung verlangen. Die gesetzliche Berechnung beträgt 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Beschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten werden auf ein volles Jahr aufgerundet.
Diese Formel ist allerdings kein allgemeiner Tarif. Sie ist eine gesetzliche Orientierung für den speziellen Fall nach § 1a KSchG und häufig ein Ausgangspunkt für Verhandlungen. In einem Kündigungsschutzprozess kann die Summe deutlich höher oder niedriger ausfallen, je nachdem, wie sicher die Kündigung ist und welche Nachteile dem Arbeitnehmer tatsächlich drohen.
Wie das Alter die Verhandlung beeinflusst
Das Alter von 64 Jahren erhöht den Anspruch nicht automatisch. Es kann die Verhandlung aber in beide Richtungen beeinflussen. Eine lange Betriebszugehörigkeit, gesundheitliche Einschränkungen oder geringe Chancen auf eine vergleichbare neue Stelle können für eine höhere Zahlung sprechen. Der Arbeitgeber kann dagegen argumentieren, dass nur noch wenige Jahre bis zum Rentenbeginn zu überbrücken sind.
Aus meiner Sicht sollte man deshalb nicht nur auf die Abfindungssumme schauen. Entscheidend ist, wie lange das Geld den Lebensunterhalt tatsächlich sichern kann und ob der geplante Rentenbeginn realistisch ist.
Welche Abfindungshöhe ist realistisch
Die bekannteste Faustformel lautet:
Abfindung = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre
Das Monatsgehalt ist dabei in der Regel das regelmäßige Bruttogehalt. Je nach Fall können auch variable Vergütungen, Sachbezüge oder Sonderzahlungen eine Rolle spielen. Die Formel liefert nur eine grobe Orientierung und sagt nichts darüber aus, wie stark die eigene Verhandlungsposition ist.
| Bruttogehalt | Betriebszugehörigkeit | Orientierungswert |
|---|---|---|
| 3.500 Euro | 20 Jahre | 35.000 Euro brutto |
| 4.500 Euro | 25 Jahre | 56.250 Euro brutto |
| 5.000 Euro | 30 Jahre | 75.000 Euro brutto |
Bei einer betriebsbedingten Kündigung mit hohem Prozessrisiko kann eine höhere Abfindung erreichbar sein. Ist die Kündigung dagegen rechtlich gut abgesichert oder besteht bereits eine günstige Möglichkeit für den Rentenbeginn, fällt das Angebot oft zurückhaltender aus. Die erste Zahl des Arbeitgebers ist daher nicht automatisch das Ende der Verhandlung.
Wichtig ist außerdem, die Abfindung nicht mit anderen Ansprüchen zu vermischen. Offener Lohn, Urlaubsabgeltung, Bonuszahlungen oder eine Vergütung für die Freistellung sind normalerweise keine Abfindung. Diese Beträge müssen zusätzlich geprüft und im Vertrag getrennt ausgewiesen werden.
Was beim Arbeitslosengeld besonders gefährlich ist
Viele Arbeitnehmer glauben, eine Abfindung führe automatisch zu weniger Arbeitslosengeld. Das stimmt so nicht. Problematisch wird es vor allem durch die Art der Beendigung und den Beendigungszeitpunkt.
Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
Wer selbst an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt, etwa durch einen Aufhebungsvertrag, riskiert eine Sperrzeit. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einer selbst herbeigeführten Arbeitslosigkeit grundsätzlich für zwölf Wochen ruhen. Zusätzlich kann sich die Anspruchsdauer verkürzen.
Eine Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dieser nachgewiesen werden kann. Die bloße Aussicht auf eine Abfindung reicht dafür meist nicht aus. Ich würde einen Aufhebungsvertrag deshalb niemals unterschreiben, bevor die Auswirkungen auf Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und Rentenplanung geprüft sind.
Ruhen wegen verkürzter Kündigungsfrist
Davon zu unterscheiden ist das sogenannte Ruhen des Anspruchs. Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Abfindungsvereinbarung früher als unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, kann Arbeitslosengeld bis zu dem Zeitpunkt ruhen, an dem das Arbeitsverhältnis regulär geendet hätte. Die Abfindung wird dann nicht einfach vom Arbeitslosengeld abgezogen, der Leistungsbeginn verschiebt sich vielmehr.
Eine wichtige Verhandlungsregel lautet daher, das Arbeitsverhältnis möglichst bis zum Ablauf der Arbeitgeberkündigungsfrist fortbestehen zu lassen. Eine längere Freistellung bei laufender Vergütung kann oft günstiger sein als ein zu früher Austritt mit einer höheren Einmalzahlung.
Fristen der Arbeitsagentur
Sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses feststeht, müssen Sie sich grundsätzlich spätestens drei Monate vorher arbeitssuchend melden. Erfahren Sie kurzfristiger davon, gilt meist eine Frist von drei Tagen. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.
Diese Meldungen sind auch dann wichtig, wenn bereits eine Abfindung vereinbart wurde. Eine verspätete Meldung kann selbst eine zusätzliche Sperrzeit auslösen.
Ab 58 Jahren sind bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld möglich, wenn innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 48 Monate Versicherungspflicht vorliegen. Das kann für die Überbrückung bis zur Rente entscheidend sein, ist aber kein Grund, vorschnell einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
Wie Abfindung, Steuern und Rente zusammenhängen
Eine Abfindung ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Sie wird nicht automatisch steuerfrei, nur weil sie den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die sogenannte Fünftelregelung die steuerliche Belastung abmildern. Seit 2025 wird diese Vergünstigung jedoch grundsätzlich nicht mehr direkt im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt, sondern über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
Die Auszahlung in einem einzigen Kalenderjahr kann steuerlich anders wirken als eine Aufteilung auf mehrere Jahre. Eine Aufteilung ist allerdings nicht beliebig möglich und kann die steuerliche Begünstigung gefährden. Hier sollte vor der Vertragsunterzeichnung gerechnet werden, statt sich auf einen vermeintlichen Nettobetrag im Abfindungsangebot zu verlassen.
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist in der Regel nicht beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Anders kann es aussehen, wenn die Zahlung tatsächlich rückständiges Arbeitsentgelt, Bonus oder Urlaubsabgeltung darstellt.
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Der geplante Rentenbeginn darf nicht nur geschätzt werden
Mit 64 Jahren ist die Regelaltersrente nicht automatisch erreichbar. Für den Geburtsjahrgang 1962 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und acht Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt grundsätzlich die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Wer mindestens 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte früher und ohne Abschläge erreichen. Für den Jahrgang 1962 liegt die maßgebliche Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten, für 1963 bei 64 Jahren und zehn Monaten. Die Deutsche Rentenversicherung weist zugleich darauf hin, dass die genaue Voraussetzung vom Geburtsjahr, den Versicherungszeiten und dem gewünschten Rentenbeginn abhängt.
Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann eine vorgezogene Altersrente möglich sein. Dann beträgt der dauerhafte Abschlag grundsätzlich 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt. Eine Abfindung kann diesen Abschlag finanziell überbrücken, sie beseitigt ihn aber nicht.
Besondere Vorsicht ist bei der 45-jährigen Wartezeit geboten. Arbeitslosengeld wird zwar grundsätzlich berücksichtigt, in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn aber meist nicht. Ausnahmen gelten insbesondere bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Wer auf diese Rentenart angewiesen ist, sollte den Versicherungsverlauf vor der Vertragsentscheidung prüfen lassen.
So sollte eine Vereinbarung geprüft und verhandelt werden
Ein gutes Abfindungsangebot besteht nicht nur aus einer Summe. Ich prüfe in solchen Situationen zuerst, ob das Enddatum rechtlich und sozialrechtlich sinnvoll gewählt ist. Danach kommen die finanziellen Details.
- Prüfen Sie das genaue Beendigungsdatum und die einzuhaltende Kündigungsfrist.
- Lassen Sie die Höhe der Abfindung als Bruttobetrag und den Auszahlungstermin eindeutig festhalten.
- Klären Sie, ob Urlaub, Überstunden, Bonus, Provisionen und Dienstwagen separat geregelt sind.
- Vereinbaren Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit konkreter Leistungs- und Tätigkeitsbeschreibung.
- Regeln Sie die Freistellung, die Anrechnung von Urlaub und die Rückgabe von Arbeitsmitteln.
- Prüfen Sie, ob eine Ausgleichsklausel wirklich alle Ansprüche erledigen soll.
- Stimmen Sie die Vereinbarung vor der Unterschrift mit der Agentur für Arbeit und der Rentenversicherung ab.
Besonders gefährlich sind Formulierungen, die den Eindruck erwecken, der Arbeitnehmer habe selbst gekündigt oder das Arbeitsverhältnis aus eigenem Wunsch beendet. Auch ein scheinbar harmloser Zusatz zur vorzeitigen Beendigung kann beim Arbeitslosengeld erhebliche Folgen haben.
Wenn bereits eine Kündigung vorliegt, läuft außerdem die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage. Wer diese Frist versäumt, kann seine rechtliche Position meist nicht mehr vollständig zurückholen. Eine Abfindung sollte daher nicht isoliert, sondern zusammen mit der Wirksamkeit der Kündigung bewertet werden.
Die sinnvollste Rechnung ist nicht die höchste Abfindung
Bei einer Beendigung mit 64 Jahren sollte die entscheidende Frage nicht lauten, ob die Abfindung möglichst groß ist. Wichtiger ist, ob sie nach Steuern, Krankenversicherung und möglichen Abschlägen die Zeit bis zum gewünschten Rentenbeginn zuverlässig abdeckt.
Rechnen Sie deshalb mindestens drei Szenarien durch. Vergleichen Sie den Verbleib bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, den Bezug von Arbeitslosengeld und den sofortigen Rentenbeginn mit oder ohne Abschlag. Erst der Vergleich des verfügbaren Monatsbetrags zeigt, welche Lösung wirklich trägt.
Mein praktischer Rat lautet, keine Frist verstreichen zu lassen und keinen Aufhebungsvertrag aus dem Stand zu unterschreiben. Eine kurze Prüfung durch eine im Arbeitsrecht erfahrene Person kann bei einer Abfindung von mehreren Monatsgehältern mehr wert sein als ein scheinbar kleiner Zuschlag bei der Verhandlung.