Urlaubsgeld im Minijob? Das gilt für Anspruch und Verdienstgrenze

3. Juni 2026

Frau mit Geld und Kalender fragt: "Minijob: Was passiert, wenn ich mehr als 603 € verdiene?" – Infos zu Minijob, Urlaubsgeld & Co.

Inhaltsverzeichnis

Wer im Minijob arbeitet, hat nicht automatisch Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung zum Urlaub. Entscheidend ist die klare Trennung zwischen bezahltem Erholungsurlaub, dem gesetzlich geschuldeten Urlaubsentgelt und dem freiwilligen Urlaubsgeld. Ich zeige, wann ein Anspruch entstehen kann, wie die Zahlung berechnet wird und welche Auswirkungen sie auf die Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich hat.

Die wichtigsten Regeln auf einen Blick

  • Kein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht auch im Minijob.
  • Urlaubsentgelt ist Pflicht. Während des genehmigten Urlaubs muss der übliche Verdienst weitergezahlt werden.
  • Zahlt der Arbeitgeber vergleichbaren Vollzeitkräften Urlaubsgeld, steht Minijobbern meist eine anteilige Zahlung zu.
  • Die Höhe richtet sich häufig nach dem Verhältnis der Arbeitszeit oder Arbeitsstunden.
  • Ein vorhersehbares Urlaubsgeld zählt zur Prüfung der Jahresverdienstgrenze von 7.236 Euro.

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt sind zwei verschiedene Dinge

Die Begriffe klingen ähnlich, meinen aber etwas völlig anderes. Urlaubsentgelt ist die Lohnfortzahlung für die Urlaubstage. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Sonderzahlung, die Beschäftigte anlässlich ihres Urlaubs erhalten können.

Das Urlaubsentgelt ist gesetzlich vorgeschrieben. Wer beispielsweise regelmäßig montags und donnerstags arbeitet und an diesen Tagen Urlaub nimmt, darf für die freien Arbeitstage nicht einfach leer ausgehen. Der Arbeitgeber muss den durchschnittlichen Verdienst weiterzahlen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Das zusätzliche Urlaubsgeld ist dagegen grundsätzlich freiwillig. Ein Anspruch kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer regelmäßigen betrieblichen Übung ergeben. Ich prüfe deshalb zuerst immer die Unterlagen und nicht nur die Lohnabrechnung.

Wann Minijobber zusätzliches Urlaubsgeld verlangen können

Ein Minijob darf bei den wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als eine vergleichbare Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung. Das folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung und den Regeln für Teilzeitbeschäftigte.

Zahlt ein Unternehmen allen vergleichbaren Beschäftigten Urlaubsgeld, darf es Minijobber nicht pauschal ausschließen. Die Zahlung erfolgt normalerweise anteilig nach der Arbeitszeit. Eine sachliche Differenzierung kann aber zulässig sein, etwa wenn die Sonderzahlung an bestimmte Tätigkeiten, eine Mindestbetriebszugehörigkeit oder besondere Voraussetzungen geknüpft ist.

Ein einfaches Rechenbeispiel

Eine Vollzeitkraft erhält 600 Euro Urlaubsgeld bei einer tariflichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Eine Minijobberin arbeitet regelmäßig 10 Stunden pro Woche. Bei einer proportionalen Berechnung wären dies 25 Prozent der Vollzeitleistung, also 150 Euro Urlaubsgeld.

Das ist nur ein Rechenmodell. Maßgeblich bleibt, was die Vereinbarung tatsächlich vorsieht. Wird die Sonderzahlung dagegen für jeden Beschäftigten pauschal mit einem festen Betrag festgelegt, kann auch der Minijobber diesen Betrag beanspruchen, sofern keine wirksame Differenzierung vereinbart wurde.

Wie das Urlaubsentgelt im Minijob berechnet wird

Für das gesetzliche Urlaubsentgelt ist nach § 11 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs entscheidend. Zusätzlich vergütete Überstunden bleiben bei dieser Berechnung grundsätzlich außen vor.

Wer unregelmäßig arbeitet, erhält also nicht automatisch den gleichen Betrag wie in einem besonders starken Arbeitsmonat. Entscheidend ist vielmehr, was im maßgeblichen Zeitraum durchschnittlich verdient wurde und welche Arbeitstage während des Urlaubs ausgefallen wären.

Situation Was gilt
Regelmäßige Arbeit an festen Tagen Der Verdienst für die ausgefallenen Arbeitstage wird fortgezahlt.
Unterschiedliche Arbeitszeiten Der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen ist maßgeblich.
Zusätzliche Überstunden Zusätzlich vergütete Überstunden werden grundsätzlich nicht einbezogen.
Auszahlung Das Urlaubsentgelt muss grundsätzlich vor Urlaubsbeginn gezahlt werden.

Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. Arbeitet eine Person zwei Tage pro Woche jeweils vier Stunden zu 15 Euro pro Stunde, entspricht ein Urlaubstag bei gleicher Einsatzplanung zunächst 60 Euro. Bei schwankenden Arbeitszeiten kann der konkrete Wert aber durch den 13-Wochen-Durchschnitt abweichen.

Wie viele Urlaubstage einem Minijobber zustehen

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt vier Wochen. Das Gesetz rechnet dabei mit einer Sechs-Tage-Woche und kommt deshalb auf 24 Werktage. Bei einem Minijob zählt nicht die Zahl der geleisteten Stunden, sondern vor allem, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.
Arbeitstage pro Woche Gesetzlicher Mindesturlaub
6 Tage 24 Urlaubstage
5 Tage 20 Urlaubstage
3 Tage 12 Urlaubstage
2 Tage 8 Urlaubstage
1 Tag 4 Urlaubstage

Die Grundformel lautet Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6. Bei wechselnden Einsatztagen sollte der Arbeitgeber die tatsächlichen Arbeitstage über das Jahr betrachten. Genau hier entstehen in der Praxis viele Fehler, weil manche Abrechnungen fälschlich auf die monatlichen Stunden statt auf die Arbeitstage abstellen.

Lesen Sie auch: Urlaubsanspruch für Minderjährige - so viele Tage stehen zu

Wartezeit und anteiliger Urlaub

Der volle Jahresurlaub entsteht grundsätzlich erstmals nach einer sechsmonatigen Wartezeit. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis vorher, entsteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat in der Regel ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Ein höherer tariflicher oder betrieblicher Urlaubsanspruch gilt grundsätzlich auch für Minijobber, sofern sie vergleichbar beschäftigt sind. Mehr Urlaub bei Vollzeitkräften darf also nicht automatisch an der Minijob-Grenze enden.

Welche Auswirkungen Urlaubsgeld auf die Minijob-Grenze hat

Eine zusätzliche Zahlung kann arbeitsrechtlich zulässig sein und trotzdem die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Minijobs beeinflussen. Für 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze bei 603 Euro, entsprechend einer Jahresgrenze von 7.236 Euro bei zwölf Monaten Beschäftigung.

Vorhersehbare Sonderzahlungen müssen bei der vorausschauenden Prüfung berücksichtigt werden. Ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits klar, dass zusätzlich zum laufenden Lohn Urlaubsgeld gezahlt wird, wird dieser Betrag in die erwarteten Jahreseinnahmen einbezogen.

Beispiel: Bei einem monatlichen Verdienst von 580 Euro bleiben über zwölf Monate nur 6.960 Euro. Ein vorhersehbares Urlaubsgeld von 400 Euro würde den erwarteten Jahresverdienst auf 7.360 Euro erhöhen. Damit wären die Voraussetzungen für einen Minijob nicht mehr ohne Weiteres erfüllt.

Anders kann es bei einer völlig unerwarteten freiwilligen Zahlung aussehen, etwa wenn der Arbeitgeber erst nach einem außergewöhnlich guten Geschäftsjahr spontan eine Sonderleistung beschließt. Dann muss die Einordnung zum Zeitpunkt der Zahlung geprüft werden. Ich würde in solchen Fällen nicht einfach auf die Bezeichnung „freiwillig“ vertrauen, sondern die gesamte Abrechnung kontrollieren.

Was Beschäftigte jetzt konkret prüfen sollten

Wer glaubt, Anspruch auf Urlaubsgeld zu haben, sollte systematisch vorgehen. Entscheidend sind nicht mündliche Aussagen wie „Das bekommen bei uns alle“, sondern die tatsächliche Regelung und ihre Anwendung im Betrieb.

  1. Arbeitsvertrag prüfen und nach Begriffen wie Urlaubsgeld, Sonderzahlung, Gratifikation oder Jahressonderzahlung suchen.
  2. Feststellen, ob ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gilt.
  3. Vergleichen, ob andere Beschäftigte mit ähnlicher Tätigkeit Urlaubsgeld erhalten.
  4. Prüfen, ob die Zahlung an Bedingungen wie Betriebszugehörigkeit, Stichtage oder ungekündigte Beschäftigung gebunden ist.
  5. Die Auswirkungen auf die jährliche Verdienstgrenze berechnen lassen.

Wird das zusätzliche Urlaubsgeld verweigert, obwohl vergleichbare Kollegen es erhalten, sollte die betroffene Person die Differenz zunächst schriftlich und sachlich geltend machen. Dabei sind mögliche Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag wichtig. Wer zu lange wartet, kann seinen Anspruch trotz guter Rechtsposition verlieren.

Auch Arbeitgeber sollten sauber rechnen. Eine Sonderzahlung darf nicht einfach zusätzlich ausgezahlt werden, ohne den voraussichtlichen Jahresverdienst und die Gleichbehandlung im Betrieb zu prüfen. Eine transparente Berechnung schützt beide Seiten vor späteren Streitigkeiten.

Was bei einer Abrechnung besonders leicht übersehen wird

Die wichtigste Kontrollfrage lautet nicht nur „Bekomme ich Urlaubsgeld?“, sondern auch „Wurde mein Urlaub überhaupt bezahlt?“. Urlaubsentgelt ist gesetzliche Pflicht, während das zusätzliche Urlaubsgeld von einer besonderen Grundlage abhängt.

Wer regelmäßig an bestimmten Tagen arbeitet, sollte die genommenen Urlaubstage und die dafür gezahlten Beträge dokumentieren. Bei Unstimmigkeiten helfen Arbeitsvertrag, Dienstpläne, Lohnabrechnungen und eine einfache Aufstellung der Arbeitstage aus den letzten 13 Wochen.

Mein praktischer Rat lautet deshalb, beide Ansprüche getrennt zu prüfen und die Verdienstgrenze nicht aus dem Blick zu verlieren. So lässt sich schnell erkennen, ob lediglich die normale Lohnfortzahlung im Urlaub fehlt oder ob zusätzlich ein anteiliger Anspruch auf Urlaubsgeld besteht.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Urlaubsentgelt ist die gesetzlich vorgeschriebene Fortzahlung des üblichen Verdienstes während genehmigter Urlaubstage. Urlaubsgeld ist dagegen eine zusätzliche, grundsätzlich freiwillige Sonderzahlung.

Ein Anspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer regelmäßigen betrieblichen Übung ergeben. Zahlt der Arbeitgeber vergleichbaren Beschäftigten Urlaubsgeld, steht Minijobbern meist eine anteilige Zahlung zu, sofern kein sachlicher Grund für eine Differenzierung besteht.

Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Zusätzlich vergütete Überstunden werden dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Ja. Für 2026 gilt eine monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro und eine Jahresgrenze von 7.236 Euro bei zwölf Monaten Beschäftigung. Ein vorhersehbares Urlaubsgeld muss in die erwarteten Jahreseinnahmen einbezogen werden und kann dazu führen, dass die Minijob-Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

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Victor Ahrens

Victor Ahrens

Ich heiße Victor Ahrens und bringe 14 Jahre Erfahrung in den Bereichen Familie, Arbeit und Wohnen mit. Mein Interesse an den rechtlichen Aspekten des Alltags wurde früh geweckt, als ich bemerkte, wie wichtig es ist, Menschen dabei zu helfen, ihre Rechte und Pflichten zu verstehen. Ich finde es besonders erfüllend, komplexe Themen verständlich zu machen und praktische Lösungen für häufige Probleme zu bieten, mit denen viele konfrontiert sind. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Entwicklungen und Trends in diesen Rechtsbereichen zu beleuchten. Dabei lege ich großen Wert auf sorgfältige Recherche und die Überprüfung von Informationen, um meinen Lesern nützliche und präzise Inhalte zu bieten. Mein Ziel ist es, rechtliche Themen so aufzubereiten, dass sie für jeden zugänglich und nachvollziehbar sind.

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