Auf der Gehaltsabrechnung steht plötzlich „Steuerklasse 6“, obwohl nur ein Nebenjob begonnen hat oder der Arbeitgeber gewechselt wurde. Ich erkläre, wann diese Einstufung richtig ist, warum der monatliche Abzug oft überraschend hoch ausfällt und wie sich zu viel gezahlte Lohnsteuer über die Einkommensteuererklärung korrigieren lässt.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
- Steuerklasse VI gilt meist für das zweite oder jedes weitere Arbeitsverhältnis.
- Der monatliche Abzug ist häufig hoch, weil Freibeträge nicht erneut berücksichtigt werden.
- Die Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung, nicht die endgültige Einkommensteuer.
- Bei mehreren parallelen Arbeitgebern besteht in der Regel eine Pflicht zur Steuererklärung.
- Ein pauschal versteuerter Minijob läuft normalerweise nicht über diese Steuerklasse.
Was die Steuerklasse VI tatsächlich bedeutet
Die Steuerklasse VI ist für Arbeitnehmer vorgesehen, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Typisch ist der Fall, dass der Hauptjob über Steuerklasse I, II, III oder IV abgerechnet wird und der Nebenjob über Klasse VI.
Die Einstufung sagt nicht, dass der zweite Job grundsätzlich höher besteuert wird. Sie bestimmt zunächst nur, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Die endgültige Belastung ergibt sich erst aus allen Einkünften des gesamten Kalenderjahres.
| Situation | Übliche Behandlung | Was das praktisch bedeutet |
|---|---|---|
| Ein Arbeitgeber und ein Arbeitsverhältnis | Steuerklasse I bis V | Die persönlichen Merkmale werden regulär berücksichtigt. |
| Hauptjob und Nebenjob bei verschiedenen Arbeitgebern | Hauptjob I bis V, weiterer Job VI | Der Nebenjob wird ohne die bereits im Hauptjob genutzten Freibeträge abgerechnet. |
| Fehlende oder gesperrte ELStAM-Daten | Vorübergehend VI | Der Abzug kann bis zur Korrektur deutlich höher ausfallen. |
| Pauschal versteuerter Minijob | In der Regel keine Steuerklasse VI | Die Besteuerung erfolgt nach einem anderen Verfahren durch den Arbeitgeber. |
ELStAM steht für „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“. Über dieses Verfahren ruft der Arbeitgeber unter anderem Steuerklasse, Kinderfreibeträge und Kirchensteuermerkmale ab. Mein erster Prüfschritt ist deshalb immer, ob tatsächlich zwei Arbeitsverhältnisse vorliegen oder ob lediglich eine fehlerhafte Arbeitgeberanmeldung dahintersteckt.
Warum der monatliche Abzug so hoch ausfällt
Der häufigste Irrtum lautet, dass die zweite Beschäftigung mit einem festen Strafsatz besteuert wird. Das stimmt nicht. Es gibt keinen einheitlichen Prozentsatz für die Klasse VI, aber der monatliche Lohnsteuerabzug fällt oft hoch aus, weil wichtige Entlastungen bereits beim ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden.
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro. Er wird bei der laufenden Lohnabrechnung nicht für jeden zusätzlichen Arbeitgeber nochmals vollständig angesetzt. Auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag werden nicht einfach doppelt verteilt.
Das erklärt, warum selbst ein vergleichsweise kleiner Nebenverdienst auf der Abrechnung enttäuschend aussehen kann. Sozialversicherungsbeiträge richten sich dabei grundsätzlich nicht nach der Steuerklasse, sondern nach den Regeln der jeweiligen Versicherung und dem Arbeitsentgelt.
Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. Wer monatlich 3.500 Euro brutto im Hauptjob und zusätzlich 800 Euro brutto bei einem zweiten Arbeitgeber verdient, erhält die 800 Euro meist mit einem deutlich höheren Steuerabzug. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass am Jahresende genau dieser hohe Betrag geschuldet ist. Entscheidend ist, wie hoch der gesamte Jahreslohn ist und welche Werbungskosten, Sonderausgaben oder weiteren Abzüge geltend gemacht werden können.
Ich rate deshalb davon ab, den Nebenjob allein nach dem monatlichen Netto zu beurteilen. Die entscheidende Zahl ist die Jahressteuer nach Zusammenrechnung aller Einkünfte, nicht der Abzug auf einer einzelnen Lohnabrechnung.
Was am Jahresende mit der Steuer passiert
Wer nebeneinander Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezieht, muss in der Regel eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die zusätzliche Beschäftigung nur einige Monate bestanden hat.
Das Finanzamt betrachtet in der Steuererklärung beide Lohnsteuerbescheinigungen zusammen. Dabei wird geprüft, wie hoch die tatsächliche Einkommensteuer ist und wie viel Lohnsteuer bereits einbehalten wurde. Die Differenz führt entweder zu einer Erstattung oder zu einer Nachzahlung.
| Monatlicher Lohnsteuerabzug | Jahresabrechnung | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Zu hoch | Weniger Einkommensteuer als einbehalten | Erstattung durch das Finanzamt |
| Passend | Einbehalt entspricht der Jahressteuer | Keine größere Abweichung |
| Zu niedrig | Höhere Einkommensteuer als einbehalten | Nachzahlung möglich |
Eine Erstattung ist häufig, aber nicht garantiert. Eine Nachzahlung kann entstehen, wenn der zusätzliche Arbeitslohn das Gesamteinkommen deutlich erhöht, weitere Einkünfte hinzukommen oder bestimmte Lohnbestandteile steuerlich anders behandelt werden. Auch bei Ehepaaren kann die gemeinsame Veranlagung das Ergebnis verändern.
Für die Abgabe werden in der Regel die elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen verwendet. Werbungskosten wie Fahrtkosten, berufliche Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten können die tatsächliche Steuerlast senken, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist die Frist. Bei einer verpflichtenden Steuererklärung gilt grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres, sofern keine steuerliche Beratung beauftragt wurde. Wer freiwillig eine Erklärung abgibt, hat regelmäßig deutlich mehr Zeit, sollte aber nicht unnötig warten, wenn eine Erstattung zu erwarten ist.
So lässt sich eine falsche Einstufung korrigieren
Manchmal ist die Klasse VI völlig korrekt. Manchmal entsteht sie aber, weil ein früherer Arbeitgeber noch nicht abgemeldet wurde, der neue Arbeitgeber zu spät als Hauptarbeitgeber gemeldet wurde oder die ELStAM-Daten nicht abgerufen werden konnten.
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Die wichtigsten Prüfschritte
- Vergleiche die Lohnabrechnung mit deinen tatsächlichen Arbeitsverhältnissen.
- Prüfe, welcher Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber und welcher als Nebenarbeitgeber gemeldet ist.
- Teile dem Arbeitgeber deine Steuer-ID, dein Geburtsdatum und die gewünschte Einordnung mit.
- Bitte die Lohnbuchhaltung um eine Korrektur der ELStAM-Anmeldung.
- Kontrolliere die nächste Abrechnung und bewahre alle korrigierten Unterlagen auf.
Wenn ein neuer Arbeitgeber die Hauptbeschäftigung anmeldet, kann der bisherige Arbeitgeber automatisch zum Nebenarbeitgeber werden. In einer Übergangsphase kann deshalb vorübergehend Klasse VI erscheinen. Bei einer verspäteten Anmeldung ist eine rückwirkende Korrektur nicht immer für jeden Abrechnungsmonat technisch möglich.
Reagiert der Arbeitgeber nicht oder bleiben die Daten falsch, kann das zuständige Finanzamt weiterhelfen. Ich würde zunächst immer den schriftlichen Weg wählen und die konkrete Abrechnung beifügen. Das beschleunigt die Prüfung und verhindert, dass nur allgemein über „zu hohe Steuern“ gesprochen wird.
Selbst wenn die Korrektur erst später erfolgt, ist das Geld nicht automatisch verloren. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann grundsätzlich über die Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
Welche Alternativen bei einem Nebenjob infrage kommen
Nicht jede zusätzliche Tätigkeit muss über Klasse VI abgerechnet werden. Besonders bei einem Minijob kann eine pauschale Besteuerung durch den Arbeitgeber möglich sein. Dann wird nicht nach den individuellen ELStAM-Merkmalen abgerechnet.
Ob diese Lösung gewählt werden kann, hängt unter anderem von der Art der Beschäftigung, der Verdienstgrenze und der Entscheidung des Arbeitgebers ab. Der Arbeitnehmer kann die Pauschalierung nicht in jedem Fall selbst verlangen. Bei einer individuell versteuerten Beschäftigung bleibt die Einordnung über Klasse VI der normale Weg.
Es gibt außerdem eine weniger bekannte Möglichkeit für bestimmte Arbeitnehmer mit mehreren Jobs. Unter den Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes kann ein Freibetrag auf das zweite Arbeitsverhältnis übertragen werden, wenn der steuerfreie Spielraum im ersten Arbeitsverhältnis nicht ausgeschöpft wird. Dafür ist ein Antrag beim Finanzamt erforderlich.
Diese Option lohnt sich nicht automatisch. Ein niedrigerer monatlicher Abzug kann zwar die Liquidität verbessern, führt aber zu einer genaueren Prognose des Jahresarbeitslohns. Wer die Einkünfte zu niedrig einschätzt, riskiert später eine Nachzahlung. Ich würde die Übertragung deshalb nur beantragen, wenn die Lohnverhältnisse über das Jahr hinweg einigermaßen stabil sind.
Der wichtigste Schritt vor der nächsten Abrechnung
Steuerklasse VI ist meistens ein Hinweis auf ein weiteres Arbeitsverhältnis, nicht auf einen dauerhaften Nachteil. Prüfe zuerst die Arbeitgebermeldung, rechne danach mit dem gesamten Jahresbrutto und gib bei parallelen Beschäftigungen die Steuererklärung fristgerecht ab.
Besonders sorgfältig sollte man bei Arbeitgeberwechseln, mehreren Nebenjobs, verspäteten Anmeldungen und zusätzlichen Einkünften sein. Die Lohnsteuer auf der Abrechnung ist nur ein Vorauszahlungsbetrag. Erst der Einkommensteuerbescheid zeigt, was tatsächlich geschuldet ist.