Kindesunterhalt bei einem Drittel Betreuung - was gilt?

26. April 2026

Justitia-Statue mit Waage und Schwert, symbolisiert Gerechtigkeit. Im Hintergrund unscharfe Bücher, die auf einen Fall mit 1/3 Betreuung hindeuten könnten.

Inhaltsverzeichnis

Ein Kind verbringt rund ein Drittel der Zeit beim anderen Elternteil, trotzdem verlangt der betreuende Elternteil weiterhin den vollen Kindesunterhalt. Genau diese Konstellation sorgt häufig für Streit. Entscheidend ist, ob lediglich ein erweiterter Umgang vorliegt oder bereits ein echtes Wechselmodell praktiziert wird, welche Kosten tatsächlich entstehen und wie hoch das bereinigte Einkommen ist.

Die wichtigsten Regeln zur Betreuung zu einem Drittel auf einen Blick

  • Ein Drittel Betreuungszeit führt nicht automatisch zu einer Kürzung um ein Drittel.
  • Bei erweitertem Umgang bleibt der hauptsächlich betreuende Elternteil in der Regel von der Barunterhaltspflicht befreit.
  • Der Unterhalt wird grundsätzlich anhand des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils und der Düsseldorfer Tabelle 2026 berechnet.
  • Zusätzliche Umgangskosten können eine Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen rechtfertigen.
  • Der notwendige Selbstbehalt beträgt 2026 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige.
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Was eine Betreuung zu einem Drittel rechtlich bedeutet

Eine Betreuung von etwa einem Drittel liegt meist vor, wenn das Kind regelmäßig mehrere Übernachtungen pro Woche, verlängerte Wochenenden und einen größeren Teil der Ferien beim anderen Elternteil verbringt. Rechtlich handelt es sich dadurch aber nicht automatisch um ein paritätisches Wechselmodell. Dafür müssten die Betreuungsanteile annähernd gleich sein und beide Eltern die Verantwortung im Alltag vergleichbar tragen.

Bei einer Betreuung von ungefähr 30 bis 40 Prozent spricht man häufig von erweitertem Umgang oder einer asymmetrischen Betreuung. Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil leistet den Barunterhalt, also den monatlichen Geldbetrag.

Ich halte es für einen der häufigsten Fehler, allein die Übernachtungen zu zählen. Für die rechtliche Bewertung zählen auch Arzttermine, Schulorganisation, Kleidung, Hausaufgaben, Fahrten und die Verantwortung für laufende Kosten. Zwei Eltern können dieselbe Zahl an Übernachtungen haben, aber trotzdem sehr unterschiedlich stark in die Betreuung eingebunden sein.

Wie der Kindesunterhalt 2026 grundsätzlich berechnet wird

Ausgangspunkt ist das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Davon können unter anderem angemessene berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Fahrtkosten, berücksichtigungsfähige Schulden und weitere Unterhaltsverpflichtungen abgezogen werden. Das Ergebnis wird in die passende Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet.

Für minderjährige Kinder gelten 2026 unter anderem folgende Tabellenbeträge in den ersten beiden Einkommensgruppen:

Alter des Kindes Gruppe 1 bis 2.100 Euro Gruppe 2 von 2.101 bis 2.500 Euro Abzug halbes Kindergeld
0 bis 5 Jahre 486 Euro 511 Euro 129,50 Euro
6 bis 11 Jahre 558 Euro 586 Euro 129,50 Euro
12 bis 17 Jahre 653 Euro 686 Euro 129,50 Euro

Der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich grundsätzlich aus dem Tabellenbetrag abzüglich der hälftigen Kindergeldanrechnung. Bei einem sechs- bis elfjährigen Kind wären das in der ersten Einkommensgruppe beispielsweise 558 Euro minus 129,50 Euro, also 428,50 Euro monatlich.

Die Tabelle ist kein Gesetz, wird von den Familiengerichten aber als anerkannte Berechnungsgrundlage verwendet. Die angegebenen Beträge passen außerdem nur, wenn keine Besonderheiten wie mehrere Kinder, ein Mangelfall oder außergewöhnliche Mehrkosten vorliegen.

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Der Selbstbehalt darf nicht unterschritten werden

Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 2026 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.200 Euro bei fehlender Erwerbstätigkeit. In diesen Beträgen sind jeweils 520 Euro für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung enthalten.

Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, liegt möglicherweise ein Mangelfall vor. Dann wird der verfügbare Betrag anteilig auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten verteilt. Eine Betreuung zu einem Drittel beseitigt die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nicht.

Warum ein Drittel Betreuung nicht automatisch ein Drittel weniger Unterhalt bedeutet

Der Bundesgerichtshof hat 2026 erneut klargestellt, dass der Unterhalt bei erweitertem Umgang nicht einfach nach Betreuungszeiten geteilt werden darf. Der hauptbetreuende Elternteil muss deshalb nicht allein deshalb anteilig Barunterhalt zahlen, weil sich das Kind beispielsweise rund ein Drittel des Monats beim anderen Elternteil aufhält.

Das bedeutet praktisch: Wer das Kind zu etwa einem Drittel betreut, kann nicht ohne Weiteres sagen, dass nur noch zwei Drittel des Tabellenbetrags geschuldet seien. Ebenso wenig muss der betreuende Elternteil automatisch ein Drittel seiner Einkünfte an den anderen Elternteil weitergeben.

Die Gerichte können die finanzielle Mehrbelastung des erweiterten Umgangs aber berücksichtigen. In Betracht kommen vor allem zwei Korrekturen:

  • eine Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle,
  • ein zusätzlicher pauschaler Abzug für Leistungen, die das Kind während des Umgangs unmittelbar versorgen.

Nach der aktuellen Rechtsprechung kann ein solcher pauschaler Abzug typischerweise etwa 10 Prozent betragen. Bis zu 15 Prozent kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Betreuung bereits stark an ein hälftiges Wechselmodell heranreicht. Das ist keine automatische Pauschale für jede Betreuung zu einem Drittel, sondern eine Einzelfallentscheidung.

Ein Rechenbeispiel für die Betreuung zu einem Drittel

Angenommen, ein Elternteil verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Das Kind ist acht Jahre alt und lebt überwiegend bei der Mutter, verbringt aber ungefähr ein Drittel der Zeit beim Vater.

Ohne Berücksichtigung des erweiterten Umgangs fällt der Vater nach der Tabelle 2026 zunächst in die Einkommensgruppe von 2.901 bis 3.300 Euro. Für ein Kind zwischen sechs und elf Jahren beträgt der Tabellenbetrag dort 642 Euro. Nach Abzug des halben Kindergeldes von 129,50 Euro ergibt sich ein Zahlbetrag von 512,50 Euro.

Trägt der Vater nachweisbar erhebliche zusätzliche Kosten für die verlängerten Betreuungszeiten, könnte das Gericht eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe prüfen. In der darunterliegenden Gruppe beträgt der Tabellenbetrag 614 Euro. Nach Kindergeldanrechnung wären das 484,50 Euro.

Ob darüber hinaus ein weiterer pauschaler Abzug gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Eine Rolle spielen etwa die Kosten für Verpflegung, Hygieneartikel, Fahrten und alltägliche Versorgung. Fixkosten wie die Hauptwohnung, Schulbedarf oder Versicherungen werden dadurch meist nicht vollständig ersetzt, weil sie auch während der Abwesenheit des Kindes weiterlaufen.

Das Beispiel zeigt die Größenordnung, ersetzt aber keine individuelle Berechnung. Schon ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind, ein anderer Wohnort oder ein abweichendes bereinigtes Einkommen kann das Ergebnis deutlich verändern.

Welche Kosten bei erweitertem Umgang wirklich zählen

Nicht jede Ausgabe während des Umgangs führt zu einer Unterhaltskürzung. Normale Verpflegung und alltägliche Betreuung gehören zunächst zu den Kosten, die ein Elternteil während seiner Betreuungszeit selbst trägt. Bei besonders umfangreicher Betreuung können diese Leistungen aber bei der gerichtlichen Schätzung berücksichtigt werden.

Zusätzlich können außergewöhnlich hohe Fahrtkosten eine Rolle spielen. Das gilt vor allem, wenn die Entfernung zwischen den Haushalten groß ist und der umgangsberechtigte Elternteil die Fahrten regelmäßig übernimmt. Übliche Kosten für kurze Wege werden dagegen häufig bereits durch die normalen Tabellenwerte abgedeckt.

Ich würde deshalb nicht mit einer pauschalen Liste aller Ausgaben in ein Gespräch oder Verfahren gehen. Aussagekräftiger ist eine nachvollziehbare Übersicht über regelmäßige, notwendige und nachweisbare Mehrkosten, getrennt von freiwilligen Anschaffungen oder Geschenken.

  • Fahrtkosten für die regelmäßige Abholung und Rückgabe,
  • zusätzliche Verpflegungs- und Haushaltskosten,
  • notwendige Kleidung und persönliche Gegenstände im zweiten Haushalt,
  • anteilige Kosten für Freizeitaktivitäten während der Betreuungszeiten,
  • besondere Kosten durch Ferienbetreuung oder große Entfernungen.

Geschenke, Taschengeld und freiwillige Ausgaben für Elektronik oder Urlaubsreisen ersetzen den laufenden Kindesunterhalt normalerweise nicht. Auch die Übernahme einzelner Rechnungen sollte klar dokumentiert werden, wenn sie später bei der Berechnung eine Rolle spielen soll.

So lässt sich die Unterhaltsfrage sauber klären

Am zuverlässigsten ist eine Berechnung, die nicht nur den gewünschten Betreuungsplan, sondern die tatsächliche Situation abbildet. Dafür sollten beide Eltern zunächst dieselben Zahlen verwenden und nicht mit unterschiedlichen Vorstellungen vom Nettoeinkommen rechnen.

  1. Betreuungszeiten dokumentieren. Ein Kalender mit Übernachtungen, Ferien und Abholzeiten ist hilfreicher als eine grobe Angabe wie „ungefähr ein Drittel“.
  2. Einkommen bereinigen. Lohnabrechnungen, Steuerbescheide, Fahrtkosten und weitere Unterhaltsverpflichtungen müssen geprüft werden.
  3. Mehrkosten belegen. Quittungen und eine monatliche Übersicht zeigen, welche Ausgaben tatsächlich mit der erweiterten Betreuung zusammenhängen.
  4. Die bestehende Regelung prüfen. Eine Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Entscheidung kann nicht einfach einseitig gekürzt werden.
  5. Eine schriftliche Vereinbarung treffen. Sie sollte Betreuung, Kindergeld, laufenden Unterhalt und Sonderkosten klar voneinander trennen.

Das Jugendamt kann bei der Berechnung und über eine Beistandschaft unterstützen. Bei komplizierten Einkommensverhältnissen, erheblichen Fahrtkosten oder starkem Streit über die Betreuungsanteile ist eine familienrechtliche Beratung sinnvoll. Besonders wichtig ist das, wenn bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel besteht, denn eigenmächtige Kürzungen können Rückstände und Vollstreckungsprobleme auslösen.

Was bei einer Drittelbetreuung am Ende den Unterschied macht

Die entscheidende Frage lautet nicht nur, wie viele Tage das Kind in jedem Haushalt verbringt. Maßgeblich ist das Gesamtbild aus Betreuungsverantwortung, Einkommen, tatsächlichen Mehrkosten und laufenden Fixkosten.

Bei einem echten Wechselmodell gelten andere Berechnungsgrundsätze. Liegt die Betreuung dagegen überwiegend bei einem Elternteil und verbringt das Kind etwa ein Drittel der Zeit beim anderen, bleibt es meist beim Grundmodell mit Barunterhalt. Eine Anpassung ist möglich, aber sie muss begründet und nachvollziehbar sein.

Wer die Betreuungszeiten und Kosten sauber dokumentiert und die Zahlung nicht vorschnell selbst verändert, schafft die beste Grundlage für eine faire Lösung. Bei einer konkreten Berechnung sollten die Zahlen aus 2026 und die aktuelle Rechtsprechung des zuständigen Oberlandesgerichts berücksichtigt werden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Bei erweitertem Umgang bleibt es grundsätzlich beim Barunterhalt des Elternteils, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt. Eine Anpassung kann wegen erheblicher Mehrkosten erfolgen, etwa durch eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle oder einen zusätzlichen Abzug von typischerweise etwa 10 Prozent.

Berücksichtigt werden können regelmäßige, notwendige und nachweisbare Mehrkosten, insbesondere Fahrtkosten, zusätzliche Verpflegung, Kleidung und persönliche Gegenstände im zweiten Haushalt. Geschenke, Taschengeld und freiwillige Ausgaben ersetzen den Kindesunterhalt normalerweise nicht.

Ohne Korrektur liegt der Tabellenbetrag in der passenden Einkommensgruppe bei 642 Euro. Nach Abzug des halben Kindergeldes von 129,50 Euro ergibt sich ein Zahlbetrag von 512,50 Euro. Bei erheblichen Mehrkosten kann eine Herabstufung geprüft werden; in der darunterliegenden Gruppe wären es 484,50 Euro.

Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Reicht das Einkommen danach nicht für den Unterhalt aus, kann ein Mangelfall vorliegen, in dem der verfügbare Betrag anteilig verteilt wird.

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Miroslaw Marx

Miroslaw Marx

Mein Name ist Miroslaw Marx und ich bringe 11 Jahre Erfahrung in den Bereichen Familie, Arbeit und Wohnen mit. Mein Interesse an rechtlichen Fragestellungen im Alltag entstand aus der Überzeugung, dass jeder Zugang zu verständlichen und nützlichen Informationen haben sollte. Ich finde es spannend, komplexe Themen zu vereinfachen und sie für meine Leser*innen zugänglich zu machen. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Trends und Entwicklungen zu beleuchten, während ich stets darauf achte, meine Informationen sorgfältig zu überprüfen und zu vergleichen. Mein Ziel ist es, klare und präzise Inhalte zu schaffen, die meinen Leser*innen helfen, rechtliche Herausforderungen besser zu verstehen und informierte Entscheidungen zu treffen.

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