Die Berechnung steht und fällt mit dem bereinigten Einkommen
- Ausgangspunkt ist meist das durchschnittliche Nettoeinkommen aus einem repräsentativen Zeitraum.
- Zusätzliche Einnahmen wie Boni, Mieteinnahmen, Firmenwagen oder ein Wohnvorteil können den Unterhalt erhöhen.
- Abziehbar sind nur nachvollziehbare und unterhaltsrechtlich anerkannte Kosten, nicht jede private Ausgabe.
- 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind; bei minderjährigen Kindern wird regelmäßig die Hälfte angerechnet.
- Der notwendige Selbstbehalt liegt 2026 bei 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige.

Was beim Kindesunterhalt als Einkommen zählt
Beim Kindesunterhalt wird nicht nur der monatliche Nettolohn betrachtet. Maßgeblich ist das Einkommen, das der unterhaltspflichtigen Person tatsächlich zur Verfügung steht oder unterhaltsrechtlich zur Verfügung stehen müsste. Die Gerichte bilden dafür zunächst eine möglichst realistische Einkommensübersicht und bereinigen sie anschließend um zulässige Abzüge.
Bei Arbeitnehmern gehören dazu regelmäßig Lohn oder Gehalt, Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie regelmäßige Provisionen. Nicht monatlich ausgezahlte Beträge werden meist auf zwölf Monate verteilt. Ein Bonus von 2.400 Euro im Jahr erhöht das monatliche Einkommen daher zunächst um 200 Euro.
Auch Überstunden können berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob sie berufstypisch und in einem üblichen Umfang anfallen. Wer dauerhaft viele Überstunden leistet, kann sich deshalb nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass es sich um eine rein freiwillige Zusatzleistung handelt.
Weitere Einkünfte und geldwerte Vorteile
Zum unterhaltsrelevanten Einkommen können außerdem Arbeitslosengeld, Krankengeld, bestimmte Renten, BAföG, Wohngeld und Teile des Elterngeldes gehören. Beim Elterngeld bleibt der Sockelbetrag von regelmäßig 300 Euro grundsätzlich unberücksichtigt, während der darüber hinausgehende Betrag als Einkommen zählen kann.
Ein Firmenwagen ist ein typisches Beispiel für einen geldwerten Vorteil. Wenn dadurch private Fahrzeugkosten eingespart werden, wird dieser Vorteil nicht ignoriert. Ähnlich kann es sich bei freier Unterkunft, kostenloser Verpflegung oder anderen Arbeitgeberleistungen verhalten.
Wer in einer eigenen Immobilie wohnt, kann außerdem einen sogenannten Wohnvorteil haben. Dabei wird geprüft, welche angemessene Miete durch das mietfreie Wohnen erspart wird. Von diesem Betrag können berücksichtigungsfähige Darlehenszinsen, notwendige Instandhaltungskosten und bestimmte Eigentümerkosten abgezogen werden.
Besonderheiten bei Selbstständigen
Bei Selbstständigen reicht ein einzelner guter oder schlechter Monat kaum aus. In der Regel wird der Gewinn der letzten drei Jahre betrachtet. Dadurch sollen außergewöhnliche Schwankungen ausgeglichen werden. Private Entnahmen sind dabei nicht automatisch das maßgebliche Einkommen, ebenso wenig ist ein niedriger ausgewiesener Gewinn immer entscheidend.
Gerade bei Selbstständigen prüfe ich deshalb nicht nur die Steuerbescheide, sondern auch Gewinnermittlungen, betriebliche Ausgaben, Kontobewegungen und die Entwicklung des Unternehmens. Bestimmte steuerliche Abschreibungen können unterhaltsrechtlich anders behandelt werden als im Steuerrecht.
Welche Abzüge das bereinigte Nettoeinkommen senken können
Vom Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern, Sozialabgaben und angemessene Vorsorgeaufwendungen abgezogen. So entsteht das Nettoeinkommen. Erst danach stellt sich die praktisch oft schwierigere Frage, welche weiteren Kosten das Einkommen für die Unterhaltsberechnung reduzieren.
Berufsbedingte Aufwendungen können berücksichtigt werden, wenn sie sich klar von der privaten Lebensführung unterscheiden lassen. Nach vielen unterhaltsrechtlichen Leitlinien kommt eine Pauschale von 5 Prozent des Nettoeinkommens infrage, meistens mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro im Monat. Die konkrete Anwendung kann je nach Oberlandesgerichtsbezirk abweichen.
Wer höhere Kosten geltend machen möchte, muss sie normalerweise konkret nachweisen. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten, notwendige Arbeitskleidung, berufliche Versicherungen oder bestimmte Fortbildungskosten. Eine bloße Behauptung, dass der Arbeitsplatz teuer erreichbar sei, genügt in der Regel nicht.
Fahrtkosten und Kinderbetreuung
Für den Arbeitsweg können Fahrtkosten abziehbar sein. In engen wirtschaftlichen Verhältnissen wird häufig zuerst geprüft, ob öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind. Bei notwendiger Pkw-Nutzung sehen Leitlinien teilweise Berechnungen mit Kilometerpauschalen vor. Autokredit, Reparaturen und laufende Betriebskosten werden dabei nicht automatisch zusätzlich anerkannt, weil sie in der Kilometerberechnung bereits enthalten sein können.
Kinderbetreuungskosten können das Einkommen ebenfalls mindern, wenn die Betreuung wegen der Berufstätigkeit erforderlich ist. Die Kosten für den Kindergarten selbst gelten dagegen häufig als Mehrbedarf des Kindes und werden nicht einfach vom Einkommen des betreuenden oder zahlenden Elternteils abgezogen.
Schulden und private Verpflichtungen
Schulden werden nicht pauschal anerkannt. Entscheidend ist, wann sie entstanden sind, wofür das Geld verwendet wurde und ob die monatliche Rückzahlung angemessen ist. Bei Kindesunterhalt wiegt das Interesse minderjähriger Kinder besonders schwer. Neue Konsumentenkredite nach der Trennung lassen sich daher oft nur schwer gegen den Unterhaltsanspruch einwenden.
Auch hohe Mieten, Unterhaltszahlungen an neue Partner oder private Versicherungen führen nicht automatisch zu einem niedrigeren Einkommen. Ich halte es für einen der häufigsten Fehler, eine persönliche Haushaltsrechnung mit einer unterhaltsrechtlichen Berechnung gleichzusetzen. Beides folgt unterschiedlichen Regeln.
So wird aus dem Einkommen der konkrete Zahlbetrag
Die Berechnung lässt sich in mehreren Schritten nachvollziehen. Zuerst wird das Einkommen über einen passenden Zeitraum ermittelt und auf einen Monatsbetrag umgerechnet. Danach werden weitere Einkünfte addiert und zulässige Kosten abgezogen. Das Ergebnis ist das bereinigte Nettoeinkommen, das in die Düsseldorfer Tabelle eingeordnet wird.
- Bruttoeinkünfte und regelmäßige Zusatzleistungen erfassen.
- Steuern, Sozialabgaben und angemessene Vorsorge abziehen.
- Weitere Einkünfte wie Mieten, Boni oder geldwerte Vorteile prüfen.
- Nachweisbare berufsbedingte Kosten und sonstige anerkannte Abzüge berücksichtigen.
- Das bereinigte Einkommen der passenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zuordnen.
- Kindergeld und gegebenenfalls Einkommen des Kindes anrechnen.
Für 2026 gelten in den ersten Einkommensgruppen unter anderem folgende Tabellenbeträge. Die Werte sind der monatliche Bedarf vor der Kindergeldanrechnung und beziehen sich auf ein Kind in der jeweiligen Altersstufe.
| Bereinigtes Nettoeinkommen | 0 bis 5 Jahre | 6 bis 11 Jahre | 12 bis 17 Jahre |
|---|---|---|---|
| bis 2.100 Euro | 486 Euro | 558 Euro | 653 Euro |
| 2.101 bis 2.500 Euro | 511 Euro | 586 Euro | 686 Euro |
| 2.501 bis 2.900 Euro | 535 Euro | 614 Euro | 719 Euro |
| 2.901 bis 3.300 Euro | 559 Euro | 642 Euro | 751 Euro |
Bei einem minderjährigen Kind wird 2026 regelmäßig das halbe Kindergeld angerechnet, also 129,50 Euro. Ein achtjähriges Kind bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.100 Euro fällt beispielsweise in die vierte Einkommensgruppe. Vom Tabellenbetrag von 642 Euro verbleibt nach der hälftigen Kindergeldanrechnung ein Zahlbetrag von 512,50 Euro.
Die Tabelle ist allerdings kein starres Rechenprogramm. Sie ist auf den Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten zugeschnitten. Gibt es mehr oder weniger unterhaltsberechtigte Personen, kann eine Herauf- oder Herabstufung angebracht sein. Bei Einkommen oberhalb der höchsten Tabellengruppe wird der Bedarf meist konkret anhand der Lebensverhältnisse berechnet.
Selbstbehalt, Mangelfall und fiktives Einkommen
Selbst wenn ein Einkommen rechnerisch vorhanden ist, muss der unterhaltspflichtigen Person ein Mindestbetrag verbleiben. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 2026 regelmäßig 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Darin sind 520 Euro für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung enthalten.
Übersteigen die angemessenen Wohnkosten diesen Betrag, kann eine Anpassung infrage kommen. Das geschieht jedoch nicht automatisch. Es wird geprüft, ob die Wohnung angemessen ist, ob ein Umzug zumutbar wäre und ob die höheren Kosten tatsächlich notwendig sind.
Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für den Mindestunterhalt aller gleichrangigen Kinder aus, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird der verbleibende Betrag anteilig auf die unterhaltsberechtigten Kinder verteilt. Der Tabellenbetrag darf in dieser Situation nicht einfach für jedes Kind vollständig angesetzt werden.
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Wenn jemand absichtlich weniger verdient
Unterhaltsrechtlich kann auch Einkommen berücksichtigt werden, das eine Person bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Wer ohne nachvollziehbaren Grund die Arbeitszeit reduziert, eine besser bezahlte Stelle aufgibt oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt, muss deshalb mit einer Einkommensfiktion rechnen. Das Gericht rechnet dann mit einem erzielbaren und nicht nur mit dem tatsächlich erzielten Einkommen.
Das bedeutet nicht, dass jede berufliche Veränderung unzulässig ist. Gesundheitliche Gründe, Betreuungspflichten, fehlende Qualifikationen oder eine nachweisbare Arbeitslosigkeit können entscheidend sein. Wichtig ist, die Gründe früh zu dokumentieren und ernsthafte Bewerbungsbemühungen nachweisen zu können.
Volljährige Kinder, Wechselmodell und weitere Sonderfragen
Ab dem 18. Geburtstag verändert sich die Berechnung deutlich. Leben volljährige Kinder noch im Haushalt eines Elternteils, gilt grundsätzlich die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Beide Elternteile können dann barunterhaltspflichtig sein, und ihre bereinigten Einkommen werden regelmäßig für die Haftungsquote zusammengerechnet.
Auch Kindergeld, Ausbildungsvergütung und bestimmte Ausbildungsförderungen werden beim volljährigen Kind berücksichtigt. Bei einer Ausbildungsvergütung wird zuvor meist ein ausbildungsbedingter Aufwand abgezogen. Hat das Kind einen eigenen Haushalt, gelten wiederum andere Bedarfswerte und regelmäßig ein angemessener Bedarf von 990 Euro monatlich, jeweils ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Studiengebühren.
Im echten Wechselmodell genügt die einfache Rechnung „ein Elternteil betreut, der andere zahlt“ häufig nicht. Dann werden Betreuungsanteile, Einkommen beider Eltern, Mehrkosten und der Gesamtbedarf des Kindes gemeinsam betrachtet. Die Betreuungstage allein entscheiden nicht über die endgültige Quote.
Zusätzliche Kosten wie private Krankenversicherung, Kita-Gebühren, Nachhilfe oder besondere medizinische Ausgaben können als Mehrbedarf oder Sonderbedarf neben dem laufenden Tabellenunterhalt relevant werden. Sie sind nicht automatisch in jedem Zahlbetrag enthalten und werden oft nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern verteilt.
Welche Unterlagen eine belastbare Berechnung ermöglichen
Für eine seriöse Prüfung sollten nicht nur die letzte Gehaltsabrechnung, sondern die Einkommensverhältnisse eines längeren Zeitraums vorliegen. Bei Angestellten sind häufig die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen, der Steuerbescheid, Nachweise über Boni und Unterlagen zu Versicherungen oder Fahrtkosten sinnvoll.
- Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide
- Nachweise über Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Provisionen und Überstunden
- Mietverträge, Darlehensunterlagen und Nachweise zu Wohnkosten
- Belege für berufsbedingte Fahrt- und Betreuungskosten
- Unterlagen zu weiteren Kindern und bestehenden Unterhaltspflichten
- Bei Selbstständigen die Gewinnermittlungen und Steuerunterlagen der letzten drei Jahre
Der häufigste praktische Fehler besteht darin, nur den aktuellen Monat zu betrachten. Ein einmalig hohes Einkommen kann die Berechnung ebenso verzerren wie eine vorübergehende Kurzarbeit. Ich arbeite deshalb lieber mit einem nachvollziehbaren Durchschnitt und markiere außergewöhnliche Entwicklungen ausdrücklich, statt sie stillschweigend in eine Zahl zu pressen.
Eine realistische Berechnung beginnt mit vollständigen Zahlen
Das unterhaltsrelevante Einkommen für den Kindesunterhalt ist weder automatisch der Nettolohn noch eine frei gestaltbare Haushaltsgröße. Es entsteht aus einer rechtlichen Bewertung von Einnahmen, Vorteilen, notwendigen Abzügen, weiteren Unterhaltspflichten und der eigenen Leistungsfähigkeit.
Wer Unterhalt fordert oder zahlen soll, sollte deshalb alle relevanten Unterlagen sammeln und die Berechnung nicht allein anhand eines Online-Rechners beurteilen. Schon ein Bonus, ein Firmenwagen, ein Wohnvorteil oder ein weiteres unterhaltsberechtigtes Kind kann die Einkommensgruppe und damit den Zahlbetrag deutlich verändern.Bei Streit über Einkommen, Selbstbehalt oder die Anerkennung einzelner Kosten entscheidet am Ende nicht die private Rechnung, sondern die konkrete rechtliche Einordnung im jeweiligen Einzelfall.