Nach der Scheidung reicht das Einkommen eines Ehegatten oft nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard oder die Betreuung gemeinsamer Kinder allein zu finanzieren. Der nacheheliche Unterhalt hängt jedoch nicht automatisch von der Dauer der Ehe oder einem früher gezahlten Trennungsunterhalt ab. Ich zeige, wann ein Anspruch entstehen kann, wie die Höhe grob berechnet wird, welche Grenzen gelten und wie Betroffene praktisch vorgehen sollten.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick
- Eigenverantwortung gilt nach der rechtskräftigen Scheidung als Grundsatz.
- Ein Anspruch braucht immer einen gesetzlichen Grund, etwa Kinderbetreuung, Krankheit, Alter oder Arbeitslosigkeit.
- Entscheidend sind außerdem Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.
- Für 2026 liegt der Selbstbehalt gegenüber einem geschiedenen Ehegatten regelmäßig bei 1.600 Euro für Erwerbstätige und 1.475 Euro für Nichterwerbstätige.
- Die Zahlung kann befristet, herabgesetzt oder ausgeschlossen werden.
Warum Unterhalt nach der Scheidung keine automatische Fortsetzung ist
Mit der Rechtskraft der Scheidung ändert sich die rechtliche Ausgangslage. Nach § 1569 BGB muss grundsätzlich jeder geschiedene Ehegatte für den eigenen Lebensunterhalt sorgen. Wer sich auf eine Zahlung beruft, muss deshalb einen konkreten gesetzlichen Unterhaltstatbestand nachweisen.
Das ist der wichtigste Unterschied zum Trennungsunterhalt. Eine während der Trennung vereinbarte oder gerichtlich festgelegte Zahlung läuft nicht einfach weiter. Der Anspruch muss für die Zeit nach der Scheidung eigenständig geprüft und gegebenenfalls neu geltend gemacht werden.
In meiner Erfahrung liegt hier einer der häufigsten Fehler. Viele Betroffene verlassen sich auf eine alte Vereinbarung und merken erst Monate später, dass die rechtliche Grundlage für weitere Zahlungen fehlt. Sinnvoll ist es, die Regelung spätestens vor dem Scheidungstermin ausdrücklich zu überprüfen.
Welche drei Voraussetzungen zusammenkommen müssen
Ein Anspruch besteht normalerweise nur, wenn drei Punkte gleichzeitig erfüllt sind. Erstens muss ein gesetzlicher Grund vorliegen. Zweitens muss der berechtigte Ehegatte bedürftig sein. Drittens muss der andere Ehegatte nach Abzug seines eigenen Bedarfs leistungsfähig bleiben.
| Prüfung | Worum geht es? |
|---|---|
| Unterhaltstatbestand | Gibt es einen gesetzlich anerkannten Grund für die Zahlung? |
| Bedürftigkeit | Kann der berechtigte Ehegatte seinen angemessenen Lebensbedarf nicht selbst decken? |
| Leistungsfähigkeit | Bleibt dem verpflichteten Ehegatten nach der Zahlung ausreichend für den eigenen Lebensunterhalt? |
Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann der Anspruch vollständig entfallen oder deutlich niedriger ausfallen. Die Prüfung ist deshalb mehr als ein einfacher Vergleich zweier Gehälter.
In welchen Fällen ein Anspruch entstehen kann
Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt mehrere Gründe. Sie werden nicht automatisch bejaht, sondern immer anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Situation geprüft.
Betreuung gemeinsamer Kinder
Wer ein gemeinsames Kind betreut und deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, kann Unterhalt wegen Kinderbetreuung verlangen. Der Anspruch besteht grundsätzlich mindestens drei Jahre ab der Geburt. Danach kommt es unter anderem auf das Alter und den Betreuungsbedarf des Kindes, die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten und die frühere Aufgabenverteilung in der Ehe an.
Eine starre Regel, nach der ab dem dritten Geburtstag sofort eine Vollzeittätigkeit verlangt wird, gibt es nicht. Umgekehrt reicht der bloße Hinweis auf ein schulpflichtiges Kind ebenfalls nicht immer aus. Entscheidend ist, welche Betreuung tatsächlich organisiert werden kann und welche Arbeitszeit im konkreten Fall zumutbar ist.
Alter oder Krankheit
Ein Anspruch kann bestehen, wenn wegen des Alters keine angemessene Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Das Gleiche gilt bei einer Krankheit oder einer dauerhaften gesundheitlichen Einschränkung, die eine Arbeit verhindert oder erheblich erschwert.
Eine ärztliche Diagnose allein beantwortet die Frage noch nicht. Wichtig sind vor allem die konkreten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit, etwa die zulässige Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und die Dauer der Einschränkung. Deshalb sind aussagekräftige medizinische Unterlagen oft entscheidender als allgemeine Atteste.
Arbeitslosigkeit und Aufstockung
Findet ein geschiedener Ehegatte trotz ernsthafter Bemühungen keine angemessene Arbeit, kann Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit in Betracht kommen. Wer bereits arbeitet, aber deutlich weniger verdient als während der Ehe erforderlich wäre, kann unter Umständen Aufstockungsunterhalt verlangen.
Hier prüfe ich besonders genau, ob die Arbeitssuche nachvollziehbar dokumentiert wurde. Bewerbungen, Einladungen, Absagen und Nachweise über Qualifizierungsmaßnahmen können zeigen, dass die betroffene Person ihre Möglichkeiten tatsächlich ausschöpft. Wer sich ohne überzeugenden Grund mit einem geringen Einkommen zufriedengibt, riskiert die Anrechnung eines fiktiven Einkommens.
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausbildung oder Umschulung unterstützt werden. Das gilt vor allem, wenn die Maßnahme dazu dient, einen ehebedingten Nachteil auszugleichen oder eine realistische berufliche Perspektive zu schaffen.
Eine beliebige neue Ausbildung lässt sich damit nicht finanzieren. Die Maßnahme muss sinnvoll, erforderlich und in ihrer Dauer vertretbar sein. Wichtig ist außerdem, ob die berufliche Entwicklung durch die Ehe oder die Betreuung gemeinsamer Kinder beeinflusst wurde.
Unterhalt aus Billigkeitsgründen
In besonderen Härtefällen kann ein Anspruch aus Billigkeitsgründen entstehen. Diese Regel ist kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede finanzielle Schwierigkeit. Sie greift nur, wenn die Umstände des Einzelfalls eine Zahlung trotz fehlender anderer Anspruchsgrundlage als angemessen erscheinen lassen.
Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist begrenzt. Wer sich darauf berufen möchte, sollte die besonderen Umstände sehr konkret darlegen und nicht nur auf eine lange Ehe oder eine schwierige Trennung verweisen.
Wie sich die Höhe des Unterhalts bestimmen lässt
Die Höhe richtet sich zunächst nach dem Bedarf des berechtigten Ehegatten, der durch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt wird. Dabei werden die Einkommen beider Seiten bereinigt. Abziehbar können beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Schulden, Vorsorgeaufwendungen und vorrangige Unterhaltspflichten sein.
Die Düsseldorfer Tabelle und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte dienen dabei als Orientierung. Sie ersetzen keine Einzelfallberechnung und haben keine Gesetzeskraft. Besonders bei Selbstständigen, hohen Einkommen, Immobilien oder mehreren Unterhaltsberechtigten können die Ergebnisse erheblich abweichen.Eine vereinfachte Beispielrechnung
Angenommen, der bereinigte Erwerbsverdienst des einen Ehegatten beträgt 3.800 Euro und der andere erzielt 1.200 Euro. Bei zwei erwerbstätigen Ehegatten wird in den Leitlinien häufig mit 45 Prozent der Differenz der anrechenbaren Erwerbseinkommen gearbeitet.
Die Differenz beträgt 2.600 Euro. 45 Prozent davon ergeben 1.170 Euro als grobe Orientierung. Ob dieser Betrag tatsächlich geschuldet wird, hängt aber noch von Bedarf, Wohnkosten, Kindesunterhalt, weiteren Einkünften und dem Selbstbehalt ab.
Dieses Beispiel ist deshalb nur ein Rechenmodell. Ein häufiger Irrtum besteht darin, den Prozentsatz direkt auf das höhere Gehalt anzuwenden. Das kann zu erheblichen Fehlvorstellungen führen, weil zunächst beide Einkommen bereinigt und alle vorrangigen Verpflichtungen berücksichtigt werden müssen.
Richtwerte für 2026
| Position | Richtwert 2026 |
|---|---|
| Selbstbehalt des erwerbstätigen Verpflichteten | 1.600 Euro monatlich |
| Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Verpflichteten | 1.475 Euro monatlich |
| Existenzminimum des berechtigten Ehegatten ohne Erwerbseinkommen | 1.200 Euro monatlich |
| Existenzminimum des berechtigten Ehegatten mit Erwerbseinkommen | 1.450 Euro monatlich |
In den genannten Beträgen sind jeweils bestimmte Wohnkosten enthalten. Für den Selbstbehalt des Verpflichteten werden in der Düsseldorfer Tabelle 2026 regelmäßig bis zu 580 Euro Warmmiete berücksichtigt. Höhere angemessene Wohnkosten können eine Anpassung erforderlich machen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei geringem Einkommen kann außerdem ein Mangelfall vorliegen. Dann reicht das Einkommen nicht aus, um alle Unterhaltsberechtigten vollständig zu versorgen. Minderjährige und bestimmte volljährige Kinder stehen im Rang regelmäßig vor einem geschiedenen Ehegatten, sodass der Ehegattenunterhalt geringer ausfallen oder vollständig entfallen kann.
Wie lange gezahlt werden muss und wann eine Begrenzung möglich ist
Eine lebenslange Zahlung ist heute keineswegs der Regelfall. Nach § 1578b BGB kann der Unterhalt zeitlich befristet oder der Höhe nach begrenzt werden, wenn eine dauerhafte Zahlung trotz fortbestehender Bedürftigkeit nicht mehr angemessen wäre.
Das Gericht betrachtet unter anderem die Dauer der Ehe, die Rollenverteilung, die Betreuung gemeinsamer Kinder, das Alter beider Ehegatten und sogenannte ehebedingte Nachteile. Ein ehebedingter Nachteil liegt beispielsweise vor, wenn eine Person wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung beruflich dauerhaft zurückgefallen ist.
Eine lange Ehe führt deshalb nicht automatisch zu einem unbefristeten Anspruch. Sie kann aber zusammen mit einer langen Berufspause, fehlender Altersvorsorge und schlechten Wiedereinstiegschancen eine längere Zahlung rechtfertigen. Ebenso kann eine kurze Ehe den Anspruch begrenzen, wenn keine besonderen Nachteile entstanden sind.
Wann eine Befristung besonders naheliegt
- Der berechtigte Ehegatte kann wieder vollständig arbeiten.
- Die Ehe war relativ kurz und hat keine messbaren beruflichen Nachteile verursacht.
- Der bisherige Einkommensunterschied beruht nicht auf der Ehe, sondern auf persönlichen Entscheidungen nach der Trennung.
- Die wirtschaftliche Lage des Berechtigten verbessert sich dauerhaft.
- Der Verpflichtete muss zusätzlich vorrangigen Kindesunterhalt zahlen.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Wer Unterhalt verlangt, sollte nicht mit einer pauschalen Forderung beginnen. Besser ist eine geordnete Prüfung der eigenen Situation und der finanziellen Verhältnisse des Ex-Partners.
- Anspruchsgrund klären. Schreiben Sie auf, ob es um Kinderbetreuung, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Aufstockung oder einen anderen gesetzlichen Grund geht.
- Unterlagen sammeln. Dazu gehören Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Mietvertrag, Versicherungsbeiträge, Nachweise über Kinderbetreuung und Bewerbungsunterlagen.
- Auskunft verlangen. Für die Berechnung werden regelmäßig Einkommens- und Vermögensnachweise beider Seiten benötigt.
- Anspruch beziffern. Eine nachvollziehbare Berechnung ist deutlich belastbarer als die Forderung nach einem frei geschätzten Monatsbetrag.
- Schriftlich geltend machen. Der Zeitpunkt der Aufforderung kann für rückständigen Unterhalt entscheidend sein.
- Vereinbarung absichern. Eine klare schriftliche, möglichst rechtssicher geprüfte Regelung verhindert spätere Streitigkeiten über Betrag, Dauer und Anpassung.
Rückwirkende Forderungen sind nicht ohne Weiteres möglich. Häufig kommt es darauf an, wann der Verpflichtete zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert wurde. Ich rate deshalb davon ab, mehrere Monate abzuwarten, wenn absehbar ist, dass die eigene finanzielle Situation nicht ausreicht.
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Direkte Vereinbarung oder gerichtliches Verfahren
Eine einvernehmliche Regelung kann Zeit und Kosten sparen. Sie sollte aber nicht nur den monatlichen Betrag nennen, sondern auch den Beginn, die Dauer, mögliche Anpassungen, die Auskunftspflichten und den Umgang mit Veränderungen bei Einkommen oder Betreuung.
Kommt keine Einigung zustande, kann der Anspruch beim Familiengericht verfolgt werden. Die Kosten hängen insbesondere vom Verfahrenswert, der anwaltlichen Tätigkeit und der Dauer des Verfahrens ab. Bei geringem Einkommen können Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen.
Eine mündliche Zusage oder freiwillige Überweisung schafft dagegen selten ausreichende Sicherheit. Sie kann später weder die genaue Anspruchshöhe noch die Laufzeit zuverlässig belegen.
Welche Fehler den Anspruch besonders oft gefährden
Der häufigste Fehler ist die Annahme, dass die bisherige Rollenverteilung automatisch weiter gilt. Nach der Scheidung steigt die Erwerbsobliegenheit, also die Pflicht, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder die bisherige Tätigkeit auszuweiten.
Problematisch ist auch, Bewerbungen nur gelegentlich zu verschicken oder eine besser bezahlte Arbeit ohne nachvollziehbaren Grund abzulehnen. In solchen Fällen kann das Gericht ein Einkommen ansetzen, das tatsächlich gar nicht erzielt wird.
Auf der anderen Seite dürfen Verpflichtete nicht einfach jede Zahlung einstellen, weil der Ex-Partner inzwischen arbeitet. Entscheidend ist, wie hoch das bereinigte Einkommen ist, ob der Bedarf weiterhin besteht und ob ein Titel oder eine Vereinbarung geändert werden muss.
- Trennungsunterhalt und Unterhalt nach der Scheidung werden verwechselt.
- Kindesunterhalt wird bei der Leistungsfähigkeit nicht oder falsch berücksichtigt.
- Wohnkosten, Schulden oder Nebeneinkünfte bleiben in der Berechnung unberücksichtigt.
- Eine neue Partnerschaft wird automatisch als vollständiger Wegfall des Anspruchs bewertet.
- Ein bestehender Titel wird ohne gerichtliche oder vertragliche Anpassung eigenmächtig gekürzt.
Gerade bei Selbstständigen oder schwankendem Einkommen reicht eine einzelne Gehaltsabrechnung nicht aus. Hier können Steuerunterlagen und Gewinnermittlungen mehrerer Jahre erforderlich sein.
Was nach der ersten Berechnung nicht übersehen werden sollte
Der sinnvollste nächste Schritt ist nicht die Suche nach einem allgemeinen Pauschalbetrag, sondern eine individuelle Unterhaltsbilanz. Darin sollten Einkommen, Wohnkosten, Kindesunterhalt, ehebedingte Nachteile, Erwerbsmöglichkeiten und vorhandene Titel gemeinsam betrachtet werden.
Wer Unterhalt beanspruchen möchte, sollte den gesetzlichen Grund und die eigene Bedürftigkeit früh dokumentieren. Wer zahlen soll, sollte Einkünfte vollständig offenlegen und eine Veränderung nicht einfach aussitzen. Beide Seiten vermeiden dadurch vor allem eines: dass aus einer zunächst überschaubaren Differenz ein teurer Rückstand oder ein langwieriges Gerichtsverfahren entsteht.
Für eine verlässliche Entscheidung zählt am Ende nicht die längste Ehe oder das höchste frühere Gehalt, sondern die konkrete Kombination aus Anspruchsgrund, Bedarf, Leistungsfähigkeit und zeitlicher Begrenzung.