Probezeit bei Wiedereinstellung - wann ist sie zulässig?

22. Juni 2026

Vorteile der Probezeit bei Wiedereinstellung für Arbeitgeber (Eignung, Flexibilität, Teamfit) und Arbeitnehmer (Kultur, Aufgaben, Karriere).

Inhaltsverzeichnis

Nach einer Kündigung oder längeren Pause kehrt ein Arbeitnehmer zum früheren Arbeitgeber zurück und findet im neuen Vertrag plötzlich wieder eine Probezeit. Die Probezeit bei einer Wiedereinstellung ist jedoch kein automatischer Neustart auf dem Reißbrett. Entscheidend sind die frühere Tätigkeit, die Dauer der Unterbrechung, der genaue Vertragsinhalt und die Frage, ob der Arbeitgeber die berufliche Eignung tatsächlich noch einmal prüfen muss.

Die wichtigsten Leitlinien für die Rückkehr zum früheren Arbeitgeber

  • Keine automatische Regel: Eine neue Probezeit kann zulässig, aber bei nahezu identischer Tätigkeit rechtlich angreifbar sein.
  • Maximal sechs Monate: Während einer wirksam vereinbarten Probezeit gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
  • Probezeit ist nicht Wartezeit: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG beginnt nicht allein deshalb neu, weil der Vertrag eine Probezeit enthält.
  • Neue Aufgabe, neue Prüfung: Deutlich andere Verantwortlichkeiten können eine erneute Erprobung eher rechtfertigen.
  • Befristung prüfen: Eine Befristung zur Erprobung und eine sachgrundlose Befristung folgen eigenen Regeln.

Vorteile und Nachteile der Probezeit bei Wiedereinstellung: Schnelle Beendigung, geringere Kosten, aber höheres Risiko für Arbeitnehmer.

Eine neue Probezeit ist bei der Wiedereinstellung kein automatischer Neustart

Meine kurze Antwort lautet: Es kommt auf den Einzelfall an. Nach deutschem Arbeitsrecht können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem neuen Arbeitsvertrag grundsätzlich eine Probezeit vereinbaren. Sie darf nach § 622 Abs. 3 BGB höchstens sechs Monate dauern und ermöglicht in dieser Zeit regelmäßig eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen.

Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber eine bereits gründlich geprüfte Tätigkeit einfach noch einmal für sechs Monate zur Probe stellen darf. Der Sinn der Probezeit liegt darin, die Eignung für eine konkrete Aufgabe zu beurteilen. Hat der Arbeitnehmer diese Aufgabe schon längere Zeit zuverlässig ausgeübt, spricht vieles dagegen, dass eine vollständige neue Erprobung erforderlich ist.

Besonders kritisch wird die Klausel, wenn die Rückkehr nahtlos oder mit nur kurzer Unterbrechung erfolgt und sich weder Aufgaben noch Verantwortungsbereich wesentlich ändern. Ein neuer Vertrag allein entscheidet dann nicht automatisch darüber, ob die neue Probezeit wirksam ist.

Probezeit und Wartezeit sind zwei verschiedene Dinge

Diese Begriffe werden im Alltag oft vermischt. Die Probezeit betrifft vor allem die vereinbarte Kündigungsfrist. Die Wartezeit nach § 1 KSchG beschreibt dagegen die ersten sechs Monate, in denen der allgemeine Kündigungsschutz in der Regel noch nicht greift.

Eine neue Probezeit setzt die Wartezeit nicht automatisch auf null zurück. Umgekehrt kann der allgemeine Kündigungsschutz auch dann noch nicht greifen, wenn im Vertrag keine Probezeit steht. Ich prüfe deshalb immer getrennt, welche Kündigungsfrist gilt und ob bereits die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind.

Der rechtliche Arbeitgeber ist entscheidend

Ein Wechsel innerhalb eines Konzerns ist nicht immer ein Arbeitgeberwechsel. Maßgeblich ist, welche juristische Person den Arbeitsvertrag unterschreibt. Bleibt diese identisch, können die früheren Beschäftigungszeiten und die konkrete Verbindung zwischen beiden Arbeitsverhältnissen eine wichtige Rolle spielen.

Bei einem tatsächlich neuen Arbeitgeber beginnt die rechtliche Bewertung grundsätzlich von vorn. Das gilt auch dann, wenn beide Unternehmen denselben Geschäftsführer haben oder zur gleichen Unternehmensgruppe gehören.

Wann eine erneute Erprobung sachlich nachvollziehbar ist

Eine neue Probezeit lässt sich am ehesten erklären, wenn sich die berufliche Situation deutlich verändert hat. Das kann etwa der Wechsel von einer Fachposition in eine leitende Funktion, von der Verwaltung in den Außendienst oder in eine Tätigkeit mit völlig anderen Qualifikationen sein.

Auch eine längere Unterbrechung kann dafür sprechen, dass der Arbeitgeber die aktuelle Leistungsfähigkeit und die Zusammenarbeit erneut beurteilen möchte. Sie allein reicht jedoch nicht immer aus. Je ähnlicher die neue Tätigkeit der früheren ist, desto genauer muss der Arbeitgeber erklären können, was tatsächlich noch offen geprüft werden soll.

Situation Bewertung einer neuen Probezeit Worauf es besonders ankommt
Nahtlose Rückkehr auf denselben Arbeitsplatz Besonders problematisch Der Arbeitgeber kennt Leistung und Verhalten meist bereits
Rückkehr nach kurzer Pause mit nahezu identischen Aufgaben Rechtlich angreifbar Dauer der früheren Beschäftigung und tatsächliche Erprobung
Wechsel in eine deutlich andere Funktion Eher vertretbar Neue Anforderungen, Verantwortung und Qualifikationen
Rückkehr nach längerer Unterbrechung Einzelfallentscheidung Wie stark sich Aufgabe, Betrieb und Arbeitsbedingungen verändert haben
Neue Befristung zur Erprobung Zusätzliche Prüfung erforderlich Sachgrund und angemessene Dauer nach dem TzBfG

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Wer drei Jahre lang als Buchhalter gearbeitet hat und nach einer zweimonatigen Unterbrechung wieder dieselben Abschlüsse erstellt, muss eine sechsmonatige Probezeit nicht ohne Weiteres akzeptieren. Wird dieselbe Person dagegen als kaufmännische Leitung mit Personalverantwortung eingestellt, kann eine erneute Prüfung der Eignung deutlich plausibler sein.

Nach meiner Erfahrung liegt der häufigste Fehler darin, nur auf die Berufsbezeichnung zu schauen. Entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben, die Weisungsbefugnisse, die Arbeitsabläufe und die Verantwortung im neuen Vertrag.

Welche Kündigungsfolgen während der Probezeit tatsächlich eintreten

Ist die Probezeit wirksam vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraums grundsätzlich von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung muss nicht zum Monatsende oder zum 15. des Monats erfolgen. Ein Tarifvertrag oder eine klare Vertragsregelung kann allerdings eine andere Frist vorsehen.

Eine Kündigung in der Probezeit muss bei einer ordentlichen Kündigung normalerweise keinen Kündigungsgrund nennen. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber völlig frei handeln darf. Diskriminierende Motive, Verstöße gegen Sonderkündigungsschutz oder eine sittenwidrige Kündigung bleiben unzulässig.

Die Kündigung muss außerdem schriftlich erfolgen. Eine Nachricht per E-Mail, WhatsApp oder mündliche Erklärung beendet das Arbeitsverhältnis nicht wirksam. Entscheidend ist auch der Zugang des Kündigungsschreibens, nicht nur das Datum, das auf dem Schreiben steht.

Der allgemeine Kündigungsschutz kann früher greifen als erwartet

Für den Kündigungsschutz nach dem KSchG zählt nicht allein die Überschrift im Vertrag. Bei einer Wiedereinstellung prüfen Gerichte unter anderem, ob zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und ob die frühere Beschäftigungszeit anzurechnen ist.

Das kann besonders wichtig sein, wenn der Arbeitnehmer bereits lange beim selben Arbeitgeber tätig war und lediglich formal ein neuer Vertrag geschlossen wurde. Auch die Betriebsgröße spielt eine Rolle. In vielen Kleinbetrieben greift der allgemeine Kündigungsschutz unabhängig von der Dauer der Beschäftigung nur eingeschränkt.

Ich würde deshalb nie aus der Formulierung „sechs Monate Probezeit“ allein schließen, dass eine Kündigung in jedem Fall problemlos möglich ist. Probezeitklausel, Wartezeit, Betriebsgröße und Sonderkündigungsschutz müssen zusammen betrachtet werden.

Bei einer Befristung gelten zusätzliche Grenzen

Manche Arbeitgeber bieten bei der Rückkehr keinen unbefristeten Vertrag an, sondern eine Befristung zur Erprobung. Das ist rechtlich ein eigener Vorgang. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG kann eine Befristung grundsätzlich durch den Zweck der Erprobung gerechtfertigt sein.

Hat der Arbeitnehmer dieselbe Tätigkeit aber schon ausreichend lange beim Arbeitgeber ausgeübt, fehlt häufig gerade dieser Erprobungsbedarf. Eine frühere Beschäftigung mit denselben Aufgaben kann daher gegen den Sachgrund sprechen. Eine Befristung darf nicht bloß dazu dienen, die Schutzposition des Arbeitnehmers künstlich zu verkürzen.

Bei einem befristeten Vertrag muss die Probezeit außerdem im Verhältnis zur erwarteten Vertragsdauer und zur Art der Tätigkeit stehen. Eine sechsmonatige Probezeit in einem Vertrag über nur acht Monate ist deshalb nicht automatisch zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es hierfür keinen starren allgemeinen Prozentwert gibt. Entscheidend bleiben die Umstände des konkreten Arbeitsverhältnisses.

Auch eine sachgrundlose Befristung ist bei einer früheren Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht ohne Weiteres möglich. § 14 Abs. 2 TzBfG enthält hierfür grundsätzlich ein Vorbeschäftigungsverbot. Wegen besonderer Fallgruppen und der Rechtsprechung zu sehr lange zurückliegenden oder völlig anders gearteten Vorbeschäftigungen sollte man die Wirksamkeit nicht pauschal beurteilen.

Für mich ist deshalb ein befristeter Wiedereinstellungsvertrag ein deutliches Warnsignal, wenn er dieselbe Arbeit betrifft und zusätzlich eine lange Probezeit enthält. In dieser Kombination sollte der Vertrag vor der Unterschrift besonders sorgfältig geprüft werden.

So prüfe ich den neuen Vertrag vor der Unterschrift

Vor einer Wiedereinstellung würde ich nicht nur auf Gehalt und Eintrittsdatum schauen. Gerade die scheinbar kleinen Klauseln zur Probezeit, Befristung und Kündigung entscheiden später über die eigene Sicherheit.

  1. Frühere und neue Tätigkeit vergleichen. Aufgaben, Verantwortung, Arbeitsort, Arbeitszeit und Berichtslinien sollten nebeneinandergelegt werden.
  2. Unterbrechung genau dokumentieren. Relevant sind das Ende des alten und der Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses sowie mögliche Vereinbarungen zur Rückkehr.
  3. Probezeitklausel vollständig lesen. Zu prüfen sind Dauer, Kündigungsfrist, Tarifverweise und die Frage, ob die Klausel eindeutig formuliert ist.
  4. Befristungsgrund feststellen. Bei einer Befristung muss klar sein, ob sie sachgrundlos oder zur Erprobung erfolgt.
  5. Frühere Beschäftigungszeiten sichern. Arbeitsverträge, Tätigkeitsbeschreibungen, Zeugnisse und E-Mails können später zeigen, dass die Aufgabe bereits ausreichend bekannt war.

Eine praktische Verhandlungslösung kann darin bestehen, die Probezeit vollständig zu streichen oder deutlich zu verkürzen. Möglich ist auch eine klare Regelung, dass die frühere Beschäftigungszeit für bestimmte Ansprüche und die Kündigungsschutzprüfung berücksichtigt wird. Mündliche Zusagen helfen im Streitfall allerdings wenig, wenn sie nicht im Vertrag oder zumindest nachvollziehbar schriftlich festgehalten sind.

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Was nach einer Kündigung sofort wichtig wird

Hält der Arbeitgeber die neue Probezeit für wirksam und kündigt mit kurzer Frist, sollte man den Vertrag nicht einfach beiseitelegen. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Diese Frist gilt auch dann, wenn man meint, die Probezeit sei unwirksam, die frühere Beschäftigung müsse angerechnet werden oder die Kündigungsfrist sei falsch berechnet. Wer die Frist versäumt, riskiert, dass die Kündigung trotz guter rechtlicher Argumente als wirksam gilt.

Die frühere Beschäftigung kann bei der Rückkehr entscheidend bleiben

Eine Wiedereinstellung schafft nicht automatisch eine völlig neue rechtliche Ausgangslage. Je enger die neue Tätigkeit an die frühere anknüpft, desto wichtiger werden die bereits gesammelte Berufserfahrung, die Dauer der Vorbeschäftigung und die tatsächliche Kenntnis des Arbeitgebers.

Wer einen solchen Vertrag erhält, sollte deshalb drei Fragen zuerst beantworten. Ist es wirklich eine neue Tätigkeit? Gab es eine relevante Unterbrechung? Und soll die Probezeit nur die Eignung prüfen oder vor allem eine schnelle Kündigung ermöglichen?

Wenn die Antworten widersprüchlich ausfallen, lohnt sich eine arbeitsrechtliche Prüfung vor der Unterschrift. Gerade bei einer kurzen Kündigungsfrist oder einer zusätzlichen Befristung kann eine frühzeitige Einschätzung mehr bewirken als ein späterer Streit über eine bereits ausgesprochene Kündigung.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Entscheidend sind die frühere Tätigkeit, die Dauer der Unterbrechung, der genaue Vertragsinhalt und ob der Arbeitgeber die Eignung tatsächlich erneut prüfen muss. Bei einer nahtlosen Rückkehr auf denselben Arbeitsplatz oder nach kurzer Pause mit identischen Aufgaben kann die Klausel rechtlich angreifbar sein.

Eine wirksam vereinbarte Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern und ermöglicht grundsätzlich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Wartezeit nach § 1 KSchG betrifft dagegen den allgemeinen Kündigungsschutz und beginnt nicht allein deshalb neu, weil der Vertrag eine Probezeit enthält.

Eine neue Probezeit ist eher nachvollziehbar, wenn die Rückkehr mit deutlich anderen Aufgaben, mehr Verantwortung oder neuen Qualifikationsanforderungen verbunden ist. Auch eine längere Unterbrechung kann eine Rolle spielen, reicht allein aber nicht immer aus.

Zu prüfen sind der Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG, die Angemessenheit der Dauer und die tatsächlichen Aufgaben. Wurde dieselbe Tätigkeit bereits ausreichend lange ausgeübt, kann der erforderliche Erprobungsbedarf fehlen. Eine sechsmonatige Probezeit in einem achtmonatigen Vertrag ist deshalb nicht automatisch zulässig.

Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Das gilt auch, wenn die Probezeit möglicherweise unwirksam ist, frühere Beschäftigungszeiten anzurechnen sind oder die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde.

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Victor Ahrens

Victor Ahrens

Ich heiße Victor Ahrens und bringe 14 Jahre Erfahrung in den Bereichen Familie, Arbeit und Wohnen mit. Mein Interesse an den rechtlichen Aspekten des Alltags wurde früh geweckt, als ich bemerkte, wie wichtig es ist, Menschen dabei zu helfen, ihre Rechte und Pflichten zu verstehen. Ich finde es besonders erfüllend, komplexe Themen verständlich zu machen und praktische Lösungen für häufige Probleme zu bieten, mit denen viele konfrontiert sind. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Entwicklungen und Trends in diesen Rechtsbereichen zu beleuchten. Dabei lege ich großen Wert auf sorgfältige Recherche und die Überprüfung von Informationen, um meinen Lesern nützliche und präzise Inhalte zu bieten. Mein Ziel ist es, rechtliche Themen so aufzubereiten, dass sie für jeden zugänglich und nachvollziehbar sind.

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