Nach einer Trennung stellt sich schnell die praktische Frage, wie viel Geld dem zahlenden Ehegatten selbst bleiben muss. Beim Selbstbehalt im Trennungsunterhalt gelten 2026 wichtige Richtwerte, die von der Erwerbstätigkeit, den Wohnkosten, dem Einkommen beider Ehegatten und möglichen Unterhaltspflichten für Kinder abhängen. Ich zeige, welche Beträge gelten, wie die Berechnung funktioniert und welche Fehler in der Praxis besonders häufig sind.
Die wichtigsten Zahlen und Regeln auf einen Blick
- 1.600 Euro Selbstbehalt gelten 2026 regelmäßig für Erwerbstätige gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten.
- 1.475 Euro bleiben nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich für den eigenen Bedarf.
- In diesen Beträgen sind bis zu 580 Euro Warmmiete enthalten.
- Der Selbstbehalt ist ein Richtwert, kein automatisch unveränderlicher Freibetrag.
- Kindesunterhalt kann gegenüber Trennungsunterhalt vorrangig sein und die verfügbare Summe deutlich reduzieren.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt?
Der Trennungsunterhalt richtet sich nach § 1361 BGB. Danach kann ein Ehegatte während des Getrenntlebens Unterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist und der andere Ehegatte leistungsfähig bleibt. Die gesetzliche Vorschrift nennt allerdings keinen festen Eurobetrag für den eigenen Bedarf. In der Praxis orientieren sich die Gerichte vor allem an den unterhaltsrechtlichen Leitlinien und der Düsseldorfer Tabelle 2026.
| Situation des Unterhaltspflichtigen | Selbstbehalt 2026 | Enthaltene Warmmiete |
|---|---|---|
| Erwerbstätig | 1.600 Euro monatlich | bis zu 580 Euro |
| Nicht erwerbstätig | 1.475 Euro monatlich | bis zu 580 Euro |
Der Betrag von 1.600 Euro bedeutet nicht, dass jeder Erwerbstätige automatisch genau diese Summe behalten darf und alles darüber als Unterhalt abgeführt wird. Er beschreibt vielmehr den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen angemessenen Lebensunterhalt grundsätzlich verbleiben soll. Ich sehe in der Praxis häufig, dass dieser Wert mit dem Selbstbehalt beim Kindesunterhalt verwechselt wird. Dort gelten gegenüber minderjährigen Kindern regelmäßig 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für nicht Erwerbstätige.
Die Zahlen gelten seit dem 1. Januar 2026 und sind gegenüber dem Vorjahr im Wesentlichen unverändert geblieben. Entscheidend bleibt trotzdem immer die konkrete Berechnung, denn Einkommen, Wohnsituation und weitere Unterhaltspflichten können das Ergebnis verändern.
Welche Voraussetzungen müssen für Trennungsunterhalt erfüllt sein?
Der Selbstbehalt wird erst relevant, wenn überhaupt ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht. Dafür müssen die Ehegatten getrennt leben, ein Ehegatte muss seinen angemessenen Lebensbedarf nicht selbst decken können und der andere muss finanziell leistungsfähig sein. Eine bloße Einkommensdifferenz reicht deshalb nicht in jedem Fall aus.
Maßgeblich sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse. Dazu zählen unter anderem die Einkommen während der Ehe, die Aufgabenverteilung, die Betreuung gemeinsamer Kinder und die Dauer der Ehe. Auch eigenes Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten wird berücksichtigt und kann den Anspruch verringern.
Ein Ehegatte, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss nicht automatisch sofort nach der Trennung eine Vollzeitstelle aufnehmen. Nach § 1361 BGB hängt die Erwerbsobliegenheit von den persönlichen Verhältnissen, der bisherigen Berufstätigkeit, der Ehedauer und der wirtschaftlichen Situation beider Seiten ab. Bei einer langen Ehe mit klassischer Rollenverteilung gelten andere Maßstäbe als bei einer kurzen Ehe, in der beide bereits voll erwerbstätig waren.
Wie wird der Unterhalt unter Berücksichtigung des Selbstbehalts berechnet?
Ausgangspunkt ist nicht das Bruttogehalt, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Dabei können je nach Fall Steuern, Sozialabgaben, angemessene berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Vorsorgeaufwendungen und eheprägende Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Welche Abzüge anerkannt werden, hängt auch von den Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts ab.
Bei zwei erwerbstätigen Ehegatten wird häufig die Einkommensdifferenz betrachtet. Als grobe Orientierung können 45 Prozent der Differenz der bereinigten Erwerbseinkommen als Trennungsunterhalt angesetzt werden. Bei sonstigen Einkünften gelten teilweise andere Regeln, und der volle Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen darf nicht überschritten werden.
Ein vereinfachtes Beispiel macht die Größenordnung verständlich. Verdient der unterhaltspflichtige Ehegatte bereinigt 4.000 Euro und der andere Ehegatte 1.500 Euro, beträgt die Differenz 2.500 Euro. 45 Prozent davon ergeben 1.125 Euro. Nach der Zahlung verbleiben dem Pflichtigen 2.875 Euro, sodass der Selbstbehalt von 1.600 Euro nicht unterschritten wird.
Anders sieht es bei einem bereinigten Einkommen von 2.800 Euro und einem vollständig einkommenslosen Ehegatten aus. Eine grobe Berechnung mit 45 Prozent würde 1.260 Euro ergeben. Davon blieben nur 1.540 Euro übrig. Der Unterhalt müsste deshalb regelmäßig auf einen Betrag reduziert werden, der den Selbstbehalt von 1.600 Euro nicht verletzt. Das ist ein typischer Mangelfall.
Diese Beispiele ersetzen keine individuelle Unterhaltsberechnung. Schon ein unterhaltsberechtigtes Kind, ein Wohnvorteil bei selbst genutztem Eigentum oder eine anerkannte Darlehensrate kann die Rechnung spürbar verändern.
Welche Rolle spielen Kinder, Wohnkosten und weitere Verpflichtungen?
Gibt es gemeinsame minderjährige Kinder, muss zuerst geprüft werden, welcher Kindesunterhalt zu zahlen ist. Minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder stehen in der Rangfolge regelmäßig vor dem Ehegatten. Das folgt aus § 1609 BGB und kann dazu führen, dass für Trennungsunterhalt nur noch ein begrenzter Betrag übrig bleibt.
Die Rangfolge bedeutet nicht, dass der Ehegattenunterhalt automatisch entfällt. Sie wird aber wichtig, sobald das Einkommen nicht ausreicht, um alle Ansprüche vollständig zu erfüllen. Dann werden die verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der jeweiligen Rangstufen verteilt.
In den Selbstbehalt von 1.600 beziehungsweise 1.475 Euro sind bis zu 580 Euro Warmmiete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung eingerechnet. Übersteigen die angemessenen tatsächlichen Wohnkosten diesen Betrag, kann der Selbstbehalt erhöht werden. Voraussetzung ist, dass die Wohnung nicht unangemessen teuer ist.
Eine hohe Miete führt also nicht automatisch zu einem höheren Selbstbehalt. Entscheidend sind die Größe des Haushalts, die örtlichen Wohnkosten, die berufliche Situation und die Frage, ob ein Umzug zumutbar wäre. Umgekehrt bedeutet eine günstige Wohnung nicht automatisch, dass der gesamte Unterschied zusätzlich für Unterhalt eingesetzt werden muss.
Auch Schulden werden nicht pauschal abgezogen. Besonders sorgfältig prüfen Gerichte, ob die Verbindlichkeit bereits während der Ehe bestand, wofür das Darlehen aufgenommen wurde und ob die Rückzahlung unterhaltsrechtlich vertretbar ist. Konsumkredite nach der Trennung haben deutlich schlechtere Chancen, berücksichtigt zu werden.
Wann kann der Selbstbehalt höher oder niedriger ausfallen?
Der Selbstbehalt ist ein Orientierungswert. Er kann im Einzelfall angepasst werden, wenn die tatsächlichen Lebenshaltungskosten deutlich von den Annahmen der Leitlinien abweichen. Das gilt vor allem für angemessene, nachweisbare Wohnkosten, aber auch für besondere gesundheitliche oder berufliche Belastungen.
Eine Erhöhung kommt eher in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige dauerhaft eine höhere angemessene Warmmiete zahlen muss und keine realistische, kostengünstigere Wohnalternative besteht. Wer dagegen freiwillig eine sehr teure Wohnung bewohnt, kann sich nicht ohne Weiteres auf die gesamten Kosten berufen.
Eine Absenkung kann ebenfalls Thema werden. Das gilt etwa, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebt und dadurch erhebliche Kosten spart. Auch eine zumutbare zusätzliche Erwerbstätigkeit kann geprüft werden, wenn das vorhandene Einkommen den Unterhalt nicht deckt.
Bei Erwerbsfähigkeit reicht es deshalb nicht immer aus, nur auf das aktuelle Gehalt zu verweisen. Gerichte können ein fiktives Einkommen ansetzen, wenn jemand ohne ausreichenden Grund weniger arbeitet, eine besser bezahlte Tätigkeit ablehnt oder seine Arbeitszeit nach der Trennung reduziert. Das ist kein Automatismus, aber ein wichtiger Risikofaktor.
Was sollte ich bei der Geltendmachung und Berechnung beachten?
Wer Trennungsunterhalt verlangt, sollte nicht monatelang abwarten. Unterhalt für die Vergangenheit kann grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der andere Ehegatte zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert wurde, in Verzug gerät oder ein gerichtliches Verfahren beginnt. Eine klare schriftliche Aufforderung kann deshalb finanziell entscheidend sein.
Für eine belastbare Berechnung sollten beide Seiten ihre Einkommens- und Wohnverhältnisse offenlegen. Sinnvoll sind insbesondere:
- Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate
- Steuerbescheide und Nachweise über sonstige Einkünfte
- Mietvertrag und aktuelle Nebenkostenabrechnung
- Unterlagen zu Darlehen und Versicherungen
- Nachweise über Kindesunterhalt und Betreuungskosten
- Informationen zu Vermögen, Wohnvorteilen und neuen Partnerschaften
Ein häufiger Fehler besteht darin, nur das monatliche Nettoeinkommen zu vergleichen. Entscheidend ist aber das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen. Ebenso problematisch ist es, den Selbstbehalt isoliert zu betrachten, ohne Kindesunterhalt, eigene Einkünfte des anderen Ehegatten und die tatsächlichen Wohnkosten einzubeziehen.
Ich rate außerdem davon ab, dauerhaft freiwillige Zahlungen zu leisten, ohne die Grundlage schriftlich zu klären. Wer zu viel zahlt, bekommt den überschießenden Betrag nicht immer problemlos zurück. Wer zu wenig zahlt, kann dagegen Rückstände aufbauen. Bei größeren Differenzen ist eine anwaltliche Berechnung meist günstiger als ein späterer Streit über mehrere Monatsbeträge.
Die entscheidende Zahl ergibt sich erst aus dem gesamten Familienbudget
Für 2026 sind beim Trennungsunterhalt vor allem 1.600 Euro für Erwerbstätige und 1.475 Euro für nicht Erwerbstätige wichtig. Diese Werte markieren aber nur die Untergrenze des eigenen Bedarfs. Ob und in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist, hängt zusätzlich von bereinigten Einkommen, Kindesunterhalt, Wohnkosten, Erwerbsobliegenheit und der bisherigen ehelichen Lebensführung ab.
Wer seine Situation realistisch einschätzen möchte, sollte zuerst alle relevanten Einnahmen und Ausgaben zusammentragen und den Unterhalt nicht mit dem bloßen Nettoeinkommen berechnen. Besonders wichtig ist eine frühe schriftliche Klärung, weil Ansprüche für vergangene Monate sonst verloren gehen können. Bei unklaren Einkommen, Immobilien, selbstständiger Tätigkeit oder mehreren Unterhaltsberechtigten sollte die Berechnung fachlich geprüft werden.