Diese Werte geben im Arbeitsalltag die wichtigste Orientierung
- 20 °C gelten bei leichter sitzender Tätigkeit als Mindestwert.
- Bei stehender oder gehender Arbeit können je nach Belastung bereits 12 bis 19 °C ausreichen.
- Die Raumtemperatur soll grundsätzlich 26 °C nicht überschreiten.
- Ab 30 °C muss der Arbeitgeber wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen.
- Bei mehr als 35 °C ist der Raum ohne zusätzliche Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet.
- Beschäftigte sollten Beschwerden dokumentieren und zunächst Vorgesetzte, Betriebsrat oder Fachkraft für Arbeitssicherheit einschalten.
Welche Temperatur am Arbeitsplatz rechtlich gilt
Die Arbeitsstättenverordnung schreibt keine einzige Raumtemperatur vor, die für jeden Betrieb und jede Tätigkeit gilt. Sie verlangt eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur, wobei Arbeitsverfahren, körperliche Belastung und die Nutzung des Raumes berücksichtigt werden müssen.
Die konkreteren Zahlen finden sich in der ASR A3.5 Raumtemperatur. Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Hält sich der Arbeitgeber an die ASR, spricht zunächst viel dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Möglich sind aber auch andere Lösungen, wenn sie denselben Gesundheitsschutz gewährleisten.
Ich halte eine Unterscheidung für besonders wichtig: Gemessen wird häufig die Lufttemperatur. Für das tatsächliche Empfinden spielen aber auch Sonneneinstrahlung, warme Wände, Luftfeuchtigkeit, Zugluft und die Kleidung eine Rolle. 22 °C im Schatten fühlen sich deshalb nicht zwingend genauso an wie 22 °C neben einer großen, aufgeheizten Fensterfront.
Welche Mindesttemperatur im Winter eingehalten werden muss
Der Mindestwert hängt davon ab, ob Beschäftigte überwiegend sitzen, stehen oder gehen und wie schwer die Arbeit ist. Für einen typischen Büroarbeitsplatz mit leichter sitzender Tätigkeit sind mindestens 20 °C vorgesehen. Bei mittelschwerer sitzender Arbeit liegt der Richtwert bei 19 °C.
| Überwiegende Körperhaltung | Leichte Arbeit | Mittelschwere Arbeit | Schwere Arbeit |
|---|---|---|---|
| Sitzen | 20 °C | 19 °C | Kein eigener Tabellenwert |
| Stehen oder Gehen | 19 °C | 17 °C | 12 °C |
Leichte Arbeit umfasst beispielsweise ruhiges Sitzen mit gelegentlicher Bewegung. Mittelschwere Arbeit kann das regelmäßige Gehen oder den Einsatz von Armen und Beinen einschließen. Schwere Arbeit betrifft vor allem Tätigkeiten, bei denen der ganze Körper deutlich beansprucht wird.
Für Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume sowie Kantinen gilt grundsätzlich ein Mindestwert von 21 °C. In Waschräumen mit Duschen sollen mindestens 24 °C erreicht werden. Auf Baustellen gelten für bestimmte Nebenräume Besonderheiten, dort muss jedoch sichergestellt sein, dass 21 °C erreicht werden können.
Wird der Mindestwert trotz ausgeschöpfter technischer Möglichkeiten nicht erreicht, endet die Verantwortung des Arbeitgebers nicht einfach. Die ASR nennt zusätzliche technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen, etwa Wärmestrahlungsheizungen, Aufwärmzeiten oder geeignete Schutzkleidung. Eine einzelne Decke auf dem Bürostuhl ist daher nicht automatisch eine ausreichende Lösung.
Ab wann Hitze im Büro oder Betrieb unzulässig wird
Die häufige Aussage, ab 26 °C dürfe niemand mehr arbeiten, ist rechtlich zu pauschal. Die Temperatur von 26 °C ist grundsätzlich ein Sollwert. Wird sie überschritten, entsteht nicht automatisch ein Anspruch auf Hitzefrei oder auf eine sofortige Arbeitsfreistellung.
Bei Außentemperaturen von über 26 °C setzt die ASR A3.5 auf ein abgestuftes Schutzkonzept. Der Arbeitgeber muss die konkrete Gefährdung beurteilen. Dabei kommt es nicht nur auf das Thermometer an, sondern auch auf körperliche Arbeit, Schutzkleidung, Luftfeuchtigkeit und besonders schutzbedürftige Beschäftigte.
| Temperatur im Arbeitsraum | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|
| Bis 26 °C | Der Zielwert wird grundsätzlich eingehalten. |
| Über 26 bis 30 °C | Zusätzliche Maßnahmen sollen ergriffen werden, insbesondere bei geeigneten Sonnenschutzmaßnahmen. |
| Über 30 bis 35 °C | Wirksame Maßnahmen zur Verringerung der Belastung müssen umgesetzt werden. |
| Über 35 °C | Der Raum ist ohne Maßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet. |
Bei schwerer körperlicher Arbeit, vorgeschriebener Schutzkleidung, Schwangerschaft, höherem Alter oder gesundheitlichen Vorbelastungen kann schon eine Temperatur von über 26 °C problematisch sein. In solchen Fällen muss die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden. Eine allgemeine Temperaturgrenze ersetzt diese Einzelfallprüfung nicht.
Welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen muss
Die sinnvollste Reihenfolge beginnt mit technischen Maßnahmen. Dazu gehören beispielsweise ein wirksamer außenliegender Sonnenschutz, eine funktionierende Lüftung, nächtliche Auskühlung oder die Reduzierung unnötiger Wärmequellen durch elektrische Geräte.
Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kommen organisatorische Lösungen hinzu. In der Praxis können frühere Arbeitszeiten, zusätzliche Entwärmungsphasen, Arbeitszeitverlagerungen oder eine Lockerung der Kleidungsvorschriften viel bewirken. Bei Temperaturen über 30 °C müssen solche Maßnahmen wirksam sein, sie dürfen also nicht nur auf dem Papier stehen.
Ventilatoren können die Luftbewegung verbessern, ersetzen aber nicht immer eine ausreichende Raumkühlung. Bei hoher Luftfeuchtigkeit oder schwerer Arbeit kann die zusätzliche Luftbewegung sogar zu wenig bringen. Ab mehr als 26 °C sollen geeignete Getränke bereitgestellt werden, ab mehr als 30 °C müssen sie bereitgestellt werden.
Im Winter gilt eine ähnliche Rangfolge. Zuerst sollte die Heizung oder Gebäudetechnik geprüft werden. Danach können Aufwärmzeiten, eine Veränderung der Arbeitsorganisation und geeignete Kleidung helfen. Ich würde mich nicht mit der pauschalen Aussage zufriedengeben, jeder müsse sich einfach wärmer anziehen, wenn ein dauerhaft zu kalter Raum technisch oder organisatorisch behoben werden kann.
Was Beschäftigte bei zu hoher oder zu niedriger Temperatur tun können
Wer sich bei der Arbeit durch Kälte oder Hitze beeinträchtigt fühlt, sollte die Situation möglichst sachlich festhalten. Sinnvoll sind Datum, Uhrzeit, Raum, gemessene Temperatur, Tätigkeit und konkrete Beschwerden. Bei Hitze können zusätzlich Luftfeuchtigkeit und direkte Sonneneinstrahlung eine Rolle spielen.
- Die Temperatur mit einem geeigneten Thermometer möglichst am tatsächlichen Arbeitsplatz messen.
- Den Vorgesetzten oder Arbeitgeber auf die Belastung hinweisen und konkrete Maßnahmen verlangen.
- Bei Bedarf den Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt einschalten.
- Die Reaktion des Arbeitgebers und die getroffenen Maßnahmen dokumentieren.
- Wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr bestehen bleibt, die zuständige Arbeitsschutzbehörde kontaktieren.
Nach § 17 Arbeitsschutzgesetz dürfen Beschäftigte dem Arbeitgeber Vorschläge zum Gesundheitsschutz machen. Bleibt eine begründete Beschwerde erfolglos, können sie sich an die zuständige Behörde wenden. Wegen einer solchen Beschwerde dürfen ihnen keine Nachteile entstehen.
Was Beschäftigte dagegen nicht automatisch dürfen, ist eigenmächtig die Arbeit einstellen oder den Arbeitsplatz verlassen. Die Überschreitung eines einzelnen Temperaturwerts bedeutet nicht ohne Weiteres, dass die Arbeitsleistung verweigert werden kann. Bei akuter erheblicher Gesundheitsgefahr sollte die Tätigkeit allerdings unverzüglich angesprochen und die weitere Vorgehensweise geklärt werden.
Wie die Temperatur richtig gemessen wird
Ein Thermometer direkt auf der Fensterbank oder neben einem Heizkörper liefert selten einen brauchbaren Wert. Die ASR A3.5 sieht ein strahlungsgeschütztes Thermometer mit einer Messgenauigkeit von etwa plus oder minus 0,5 °C vor.
Bei sitzender Tätigkeit wird die Lufttemperatur ungefähr in einer Höhe von 0,6 Metern gemessen, bei stehender Tätigkeit in etwa 1,1 Metern Höhe. Wenn es die Situation erfordert, soll die Messung während der Arbeitszeit stündlich erfolgen. Direkte Sonne, Heizkörper und Zugluft können das Ergebnis deutlich verfälschen.
Für die rechtliche Bewertung zählt nicht nur eine Momentaufnahme. Entscheidend ist, ob die Belastung während der Nutzungsdauer des Raumes besteht und welche Tätigkeit dort ausgeübt wird. Ein kurzer Temperaturanstieg nach dem Öffnen eines Ofens ist deshalb anders zu bewerten als ein dauerhaft überhitztes Großraumbüro.
Was im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten gilt
Für einen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Telearbeitsplatz gelten andere Voraussetzungen als für gelegentliches mobiles Arbeiten am Küchentisch. Ein klassischer Telearbeitsplatz setzt unter anderem eine Vereinbarung über Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung sowie vom Arbeitgeber bereitgestellte und installierte Ausstattung voraus.
Bei mobilem Arbeiten außerhalb eines solchen fest eingerichteten Telearbeitsplatzes greifen die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung nicht in jeder Hinsicht gleich. Trotzdem bleiben Fürsorgepflichten, Vereinbarungen zum mobilen Arbeiten und der allgemeine Arbeitsschutz relevant. Ich würde deshalb nicht allein mit einem Temperaturwert argumentieren, sondern auch prüfen, wer die Arbeitsumgebung bestimmt und welche Ausstattung vereinbart wurde.
Praktisch hilft eine klare Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Darin können etwa Ausweichmöglichkeiten, Arbeitszeitverschiebungen, Pausen bei außergewöhnlicher Hitze und die Kosten notwendiger Ausstattung festgelegt werden. Das verhindert Streit darüber, ob ein Problem im privaten Raum oder in der Verantwortung des Betriebs liegt.
Ein Thermometerwert ist nur der Anfang der Prüfung
Für einen gewöhnlichen Büroarbeitsplatz sind 20 bis 26 °C eine wichtige Orientierung. Im Einzelfall entscheidet aber das Zusammenspiel aus Temperatur, Tätigkeit, Kleidung, Luftfeuchtigkeit, Sonneneinstrahlung und persönlicher Schutzbedürftigkeit.
Wer betroffen ist, sollte die Belastung konkret dokumentieren, eine Lösung verlangen und die betrieblichen Ansprechpartner einbeziehen. Erst wenn diese Schritte erfolglos bleiben, kommt die Arbeitsschutzbehörde in Betracht. So lässt sich das Problem sachlich klären, ohne vorschnell von einem automatischen Anspruch auf Hitzefrei oder Arbeitsverweigerung auszugehen.