Nach einer Trennung stellt sich schnell die praktische Frage, ob und in welcher Höhe die Ehefrau Unterhalt verlangen kann. Eine feste Zahl lässt sich dabei selten direkt aus einer Tabelle ablesen, weil Einkommen, Kinder, Wohnkosten und der Zeitpunkt der Trennung eine große Rolle spielen. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Richtwerte für 2026, Beispielrechnungen und die typischen Schritte zur verlässlichen Berechnung.
Die wichtigsten Zahlen für den Ehegattenunterhalt auf einen Blick
- 45 Prozent der bereinigten Differenz zwischen den Erwerbseinkommen bilden häufig den Ausgangspunkt.
- Bei sonstigen Einkünften gilt grundsätzlich der Halbteilungsgrundsatz.
- Der Selbstbehalt gegenüber der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau beträgt 2026 1.600 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.475 Euro ohne Erwerbstätigkeit.
- Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine wichtige Orientierung für die unterhaltsrechtliche Praxis.
- Kindesunterhalt wird in der Regel vorrangig berücksichtigt und kann den Ehegattenunterhalt deutlich reduzieren.

Warum es keine feste Tabelle für den Unterhalt der Ehefrau gibt
Viele erwarten eine Tabelle, in der zum Beispiel bei 3.000 Euro Nettoeinkommen automatisch ein bestimmter Monatsbetrag steht. So funktioniert der Ehegattenunterhalt in Deutschland nicht. Entscheidend sind die ehelichen Lebensverhältnisse, der konkrete Bedarf der Ehefrau und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält zwar Richtwerte zum Ehegattenunterhalt, ersetzt aber keine individuelle Berechnung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf nennt für 2026 insbesondere die sogenannte 45-Prozent-Methode bei Erwerbseinkommen. Die Leitlinien müssen jedoch immer mit den Umständen des Einzelfalls gelesen werden.
Außerdem muss zwischen verschiedenen Unterhaltsarten unterschieden werden. Während der Ehe geht es um Familienunterhalt. Nach der Trennung kann Trennungsunterhalt verlangt werden. Nach der Scheidung kommt nachehelicher Unterhalt nur in Betracht, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsgrund besteht.Trennungsunterhalt bis zur Scheidung
Beim Trennungsunterhalt wird grundsätzlich die wirtschaftliche Lebenssituation während der Ehe fortgeführt. Die Ehefrau muss in der ersten Trennungszeit häufig noch keine Vollzeittätigkeit aufnehmen, besonders wenn sie bisher den Haushalt geführt oder gemeinsame Kinder betreut hat.
Das bedeutet aber nicht, dass der Anspruch automatisch bis zur Scheidung in gleicher Höhe bestehen bleibt. Mit zunehmender Trennungsdauer kann sich die Erwerbsobliegenheit verschärfen. Damit ist die rechtliche Pflicht gemeint, durch eine zumutbare Arbeit eigenes Einkommen zu erzielen.
Nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung
Nach der Scheidung gilt stärker der Grundsatz der Eigenverantwortung. Unterhalt kann trotzdem bestehen, etwa wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Alters, Arbeitslosigkeit oder unzureichender eigener Einkünfte. Eine lange Ehe oder ehebedingte Nachteile können ebenfalls wichtig sein.
Der Anspruch kann zeitlich begrenzt oder der Höhe nach reduziert werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch berücksichtigt dabei unter anderem, ob die Ehe die beruflichen Chancen eines Ehegatten dauerhaft verschlechtert hat.
Welche Richtwerte gelten 2026 für den Ehegattenunterhalt
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Werte aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien für 2026 zusammen. Sie ist als erste Orientierung gedacht und sagt noch nicht, welcher Betrag im konkreten Fall tatsächlich zu zahlen ist.
| Bereich | Richtwert 2026 | Was das praktisch bedeutet |
|---|---|---|
| Erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger | 45 Prozent der Differenz der Erwerbseinkommen | Typischer Ausgangspunkt bei Einkommen aus Arbeit |
| Sonstige anrechenbare Einkünfte | 50 Prozent | Zum Beispiel bei bestimmten Kapital- oder Mieteinkünften |
| Selbstbehalt, erwerbstätig | 1.600 Euro monatlich | Dieser Betrag soll dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich verbleiben |
| Selbstbehalt, nicht erwerbstätig | 1.475 Euro monatlich | Gilt gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten |
| Wohnkosten im Selbstbehalt | bis zu 580 Euro Warmmiete | Höhere angemessene Wohnkosten können eine Anpassung auslösen |
| Existenzminimum der berechtigten Ehefrau | 1.200 Euro ohne Erwerbstätigkeit, 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit | Richtwerte einschließlich trennungsbedingtem Mehrbedarf |
Die 45-Prozent-Regel wirkt auf den ersten Blick einfach, ist aber nur auf das bereinigte Einkommen anzuwenden. Vom Nettoeinkommen können unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Versicherungen, zusätzliche Altersvorsorge und eheprägende Verbindlichkeiten abgezogen werden.
Bei der Wohnkostenangabe ist Vorsicht angebracht. Die 580 Euro sind kein allgemeiner Mietzuschuss und keine starre Obergrenze. Ist eine höhere Warmmiete angemessen und nicht vermeidbar, kann der Selbstbehalt steigen. Ob das akzeptiert wird, hängt vom Einzelfall und der zuständigen Oberlandesgerichtsregion ab.
So wird der Betrag in der Praxis überschlägig berechnet
Für eine erste Einschätzung gehe ich immer in derselben Reihenfolge vor. Zuerst werden die Einkommen beider Ehegatten ermittelt und bereinigt. Danach werden Kindesunterhalt, berücksichtigungsfähige Belastungen und der Selbstbehalt geprüft.
Beispiel bei Einkommen nur auf einer Seite
Der Ehemann erzielt ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 3.500 Euro monatlich. Die Ehefrau hat kein eigenes Einkommen. Bei einer überschlägigen Rechnung ergeben 45 Prozent von 3.500 Euro einen Bedarf von 1.575 Euro monatlich.
Das ist nur ein Rechenwert. Gibt es gemeinsame minderjährige Kinder, muss zunächst der Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Auch ein notwendiger Selbstbehalt von 1.600 Euro kann dazu führen, dass der volle Betrag nicht zahlbar ist.
Beispiel bei Einkommen auf beiden Seiten
Der Ehemann verfügt über 3.500 Euro bereinigtes Erwerbseinkommen, die Ehefrau über 1.500 Euro. Die Differenz beträgt 2.000 Euro. 45 Prozent davon ergeben einen überschlägigen Ehegattenunterhalt von 900 Euro monatlich.
Dieses Beispiel zeigt, warum das Einkommen der Ehefrau nicht einfach ignoriert werden darf. Auch ein kleiner Teilzeitverdienst verändert den Unterhaltsbedarf. Ob die Ehefrau mehr arbeiten muss, hängt zusätzlich von Trennungsdauer, Alter, Gesundheit, Kinderbetreuung und den beruflichen Möglichkeiten ab.
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Warum das Ergebnis am Ende niedriger ausfallen kann
Der Unterhalt darf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nicht übersteigen. Bleibt nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts und anderer anerkannter Belastungen weniger als der Selbstbehalt, liegt möglicherweise ein Mangelfall vor. Dann reicht das Einkommen nicht aus, um alle berechtigten Ansprüche vollständig zu bedienen.
Auch neue Unterhaltspflichten, hohe angemessene Fahrtkosten, notwendige Kredite oder besondere Gesundheitskosten können eine Rolle spielen. Private Ausgaben und freiwillige finanzielle Verpflichtungen werden dagegen nicht automatisch berücksichtigt.
Welche Faktoren den Anspruch der Ehefrau besonders beeinflussen
Der wichtigste Fehler bei einer schnellen Tabellenberechnung besteht darin, nur auf das Gehalt des Ehemanns zu schauen. In der Praxis entscheiden oft andere Punkte darüber, ob ein Anspruch besteht und wie lange er gezahlt wird.
- Trennungszeitpunkt: Für die Berechnung muss klar sein, ab wann die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet war.
- Kinderbetreuung: Die Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau einschränken.
- Eigene Einkünfte: Arbeitslohn, Krankengeld, Renten, Mieteinnahmen und bestimmte Sozialleistungen können den Bedarf mindern.
- Ehebedingte Nachteile: Wer wegen Haushalt oder Kindererziehung beruflich zurückstecken musste, kann nach der Scheidung besonders geschützt sein.
- Wohnsituation: Ein Zusammenleben mit einem neuen Partner kann den Anspruch verändern, besonders bei einer verfestigten Lebensgemeinschaft.
- Kindesunterhalt: Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder stehen in der Rangfolge regelmäßig vor dem Ehegattenunterhalt.
Die Ehefrau muss außerdem ihren Bedarf nachvollziehbar darlegen. Dazu gehören nicht nur die laufenden Lebenshaltungskosten, sondern auch die frühere eheliche Lebensführung. Luxusausgaben lassen sich allerdings nicht automatisch als Unterhaltsbedarf fortschreiben.
Ich halte es für besonders wichtig, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt nicht in einen Topf zu werfen. Ein Betrag, der während der Trennung plausibel ist, kann nach der Scheidung wegen einer höheren Erwerbsobliegenheit oder einer zeitlichen Begrenzung deutlich sinken.
Welche Unterlagen für eine belastbare Berechnung nötig sind
Eine seriöse Berechnung beginnt nicht mit einem Online-Rechner, sondern mit vollständigen Unterlagen. Je genauer die Zahlen sind, desto geringer ist das Risiko, später wegen Nachzahlungen oder falscher Erwartungen in Streit zu geraten.
- Einkommensnachweise: Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, Steuerbescheide und Nachweise über Sonderzahlungen.
- Unterlagen zur Trennung: Datum der Trennung, getrennte Haushalte und gegebenenfalls schriftliche Mitteilungen.
- Nachweise über Kinder: Alter, Betreuung, Wohnsituation und bereits gezahlter Kindesunterhalt.
- Belastungen: Mietvertrag, Fahrtkosten, Versicherungen, Darlehensunterlagen und besondere Gesundheitskosten.
- Eigene Einkünfte der Ehefrau: Arbeitslohn, Sozialleistungen, Renten, Kapital- oder Mieteinnahmen.
Beide Seiten haben grundsätzlich Anspruch auf Auskunft über die unterhaltsrelevanten Einkünfte. Ich würde eine bloße mündliche Absprache nur bei völlig eindeutigen und konfliktfreien Verhältnissen empfehlen. Sobald die Höhe streitig ist, sollte der Anspruch schriftlich und nachweisbar geltend gemacht werden.
Das ist auch deshalb wichtig, weil Unterhalt für die Vergangenheit nicht unbegrenzt rückwirkend verlangt werden kann. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung oder ein Auskunftsverlangen schafft hier häufig die notwendige Grundlage für spätere Ansprüche.
Was bei einer Tabelle häufig falsch verstanden wird
Eine Tabelle liefert keinen automatischen Zahlungsbescheid. Sie berücksichtigt nicht jede Besonderheit und kann weder die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter noch die genaue berufliche Situation der Ehefrau vollständig abbilden.
- Falscher Selbstbehalt: Der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt ist nicht identisch mit dem Wert für Kindesunterhalt.
- Brutto statt bereinigtes Netto: Maßgeblich ist nicht einfach das Gehalt auf dem Konto, sondern das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen.
- Kindergeld und Kindesunterhalt übersehen: Diese Zahlungen können die verfügbare Leistungsfähigkeit erheblich verändern.
- Trennung und Scheidung gleichsetzen: Nach der Scheidung gelten strengere Anforderungen an die Eigenverantwortung.
- Neue Partnerschaft ignorieren: Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann den nachehelichen Anspruch beeinflussen.
Besonders riskant ist es, den Tabellenwert ungeprüft zu überweisen oder eigenmächtig zu kürzen. Eine zu niedrige Zahlung kann Rückstände verursachen, eine zu hohe Zahlung lässt sich dagegen nicht immer problemlos zurückholen. Bei größeren Beträgen lohnt sich deshalb eine individuelle Berechnung durch eine Fachperson im Familienrecht.
Die Tabelle ist der Startpunkt, nicht der Bescheid
Wer den Unterhalt für die Ehefrau überschlagen möchte, kann mit den 2026er Richtwerten und der 45-Prozent-Methode beginnen. Für eine belastbare Zahl müssen jedoch bereinigte Einkommen, Kinderunterhalt, Selbstbehalt, Wohnkosten und die konkrete Unterhaltsart zusammen betrachtet werden.
Mein praktischer Rat ist, zuerst alle Unterlagen zu sammeln, den Trennungszeitpunkt eindeutig festzuhalten und den Anspruch schriftlich zu klären. So wird aus einer groben Tabelle eine nachvollziehbare Berechnung, die auch dann Bestand haben kann, wenn später eine Einigung oder eine gerichtliche Entscheidung notwendig wird.