Eine längere Krankheit kann die finanzielle Planung zum Jahresende deutlich erschweren. Die Frage, wie das Weihnachtsgeld bei Krankengeld berechnet wird, lässt sich allerdings nicht mit einer pauschalen Prozentzahl beantworten. Entscheidend sind die Anspruchsgrundlage, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Frage, ob das Weihnachtsgeld als Einmalzahlung in die Krankengeldberechnung einfließt.
Ob Weihnachtsgeld trotz Krankengeld gezahlt wird, entscheidet nicht die Krankschreibung allein
- Kein allgemeiner Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht allein aufgrund des Arbeitsverhältnisses.
- Während der ersten sechs Wochen zahlt meist der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung.
- Ab der siebten Woche zahlt die Krankenkasse Krankengeld, nicht das Weihnachtsgeld.
- Ein beitragspflichtiges Weihnachtsgeld kann das Krankengeld über 1/360 des Betrags erhöhen.
- Eine Kürzung wegen Krankheit ist nur mit einer wirksamen Vereinbarung zulässig.
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld entsteht nicht automatisch
In Deutschland gibt es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein Anspruch kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung ergeben. Auch wiederholte vorbehaltlose Zahlungen können dazu führen, dass sich ein Anspruch für die Zukunft entwickelt.Ich prüfe bei solchen Fällen zuerst nicht die Krankengeldbescheinigung, sondern die Regelung zum Weihnachtsgeld. Sie entscheidet, ob die Zahlung die Betriebstreue belohnen, die Arbeitsleistung vergüten oder mehrere Zwecke gleichzeitig erfüllen soll.
Der Zweck der Zahlung macht den Unterschied
| Art der Sonderzahlung | Auswirkung längerer Krankheit |
|---|---|
| Reines 13. Gehalt als Gegenleistung für Arbeit | Für Zeiten ohne Entgeltfortzahlung kann der Anspruch teilweise oder vollständig entfallen. |
| Weihnachtsgratifikation zur Belohnung der Betriebstreue | Die Krankheit führt nicht automatisch zum Wegfall. |
| Gemischte Sonderzahlung | Die genaue Vertragsformulierung und eine mögliche Kürzungsklausel sind entscheidend. |
Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung verändern die Ausgangslage
Bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Erst danach übernimmt bei gesetzlich Versicherten regelmäßig die Krankenkasse mit dem Krankengeld.
| Zeitraum | Leistung | Bedeutung für das Weihnachtsgeld |
|---|---|---|
| Erste sechs Wochen | Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber | Die Krankheit beseitigt den Anspruch nicht automatisch. |
| Ab der siebten Woche | Krankengeld durch die Krankenkasse | Ein arbeitsleistungsbezogener Anteil kann entfallen; eine Gratifikation bleibt grundsätzlich nach der Vereinbarung zu beurteilen. |
| Auszahlung des Weihnachtsgelds während des Krankengeldbezugs | Sonderzahlung durch den Arbeitgeber | Die Einmalzahlung ruht das Krankengeld grundsätzlich nicht. |
Wichtig ist die Trennung zwischen den beiden Leistungen. Krankengeld ersetzt das laufende Arbeitsentgelt, aber es ersetzt nicht automatisch ein Weihnachtsgeld, das der Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen Regelung schuldet.
Wird das Weihnachtsgeld während des Krankengeldbezugs ausgezahlt, führt das allein nicht zum Wegfall des Krankengelds. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nach § 49 SGB V von der Regelung ausgenommen, nach der laufendes Arbeitsentgelt zum Ruhen des Krankengeldanspruchs führen kann.

So wird das Weihnachtsgeld bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt
Das gesetzliche Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, darf aber höchstens 90 Prozent des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts erreichen. Für einen vollen Monat rechnet die Krankenkasse mit 30 Kalendertagen.
Weihnachtsgeld zählt als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wenn es sozialversicherungspflichtig ist. Für die Krankengeldberechnung wird aus den beitragspflichtigen Einmalzahlungen der vergangenen zwölf Monate grundsätzlich der 360. Teil berücksichtigt. Das Weihnachtsgeld wird also nicht als eigener Monatsbetrag zum Krankengeld addiert.
Vereinfachtes Rechenbeispiel
Angenommen, das monatliche Bruttoarbeitsentgelt beträgt 2.400 Euro, das monatliche Nettoarbeitsentgelt 2.000 Euro und das beitragspflichtige Weihnachtsgeld 600 Euro.
| Rechenschritt | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Regelentgelt pro Kalendertag | 2.400 Euro ÷ 30 | 80,00 Euro |
| Anteil des Weihnachtsgelds | 600 Euro ÷ 360 | 1,67 Euro |
| Berechnungswert insgesamt | 80,00 Euro + 1,67 Euro | 81,67 Euro |
| 70 Prozent hiervon | 81,67 Euro × 70 Prozent | 57,17 Euro täglich |
| 90 Prozent des Nettoentgelts | 2.000 Euro ÷ 30 × 90 Prozent | 60,00 Euro täglich |
In diesem vereinfachten Beispiel beträgt das Krankengeld somit rund 57,17 Euro pro Kalendertag. Für 30 Tage wären das rund 1.715,10 Euro vor den üblichen Abzügen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Ohne die Einmalzahlung läge der rechnerische Betrag bei 56 Euro täglich.
Das konkrete Ergebnis kann durch Beitragsbemessungsgrenzen, Steuermerkmale, weitere Einmalzahlungen und die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Weihnachtsgelds abweichen. Bei privat Versicherten gilt außerdem nicht diese gesetzliche Krankengeldformel, sondern der jeweilige Vertrag über das private Krankentagegeld.
Wann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld wegen Krankheit kürzen darf
Eine Kürzung ist nicht schon deshalb erlaubt, weil der Arbeitnehmer Krankengeld erhält. Nach § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz muss es eine vertragliche, tarifliche oder sonstige wirksame Vereinbarung geben. Der Arbeitgeber darf die Zahlung nicht nachträglich einseitig reduzieren.
Die gesetzliche Obergrenze beträgt für jeden Krankheitstag höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Arbeitsentgelts pro Arbeitstag. Diese Grenze beschreibt nur das maximal Zulässige. Die konkrete Regelung kann eine geringere Kürzung vorsehen.
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Beispiel für die gesetzliche Obergrenze
Bei einem Jahresarbeitsentgelt von 36.000 Euro und 220 zugrunde gelegten Arbeitstagen ergibt sich ein durchschnittliches Arbeitsentgelt von rund 163,64 Euro pro Arbeitstag. Ein Viertel davon sind rund 40,91 Euro je angesetztem Krankheitstag.
Bei 20 berücksichtigungsfähigen Krankheitstagen könnte die rechnerische Höchstgrenze daher 818,20 Euro betragen. Ob tatsächlich so stark gekürzt werden darf, hängt aber von der Klausel und vom Zweck der Sonderzahlung ab. Eine Kürzung darf nicht einfach aus einer allgemeinen Formulierung wie „freiwillige Leistung“ abgeleitet werden.
Bei einem reinen arbeitsleistungsbezogenen 13. Gehalt liegt rechtlich oft kein Kürzungsfall, sondern ein fehlender Anspruch für Zeiten ohne Entgeltfortzahlung vor. Bei einer Gratifikation oder gemischten Sonderzahlung ist dagegen eine ausdrückliche Kürzungsregelung erforderlich.
Diese Punkte sollte ich in Vertrag und Abrechnung prüfen
Wer die eigene Zahlung nachvollziehen möchte, sollte nicht nur den ausgezahlten Nettobetrag betrachten. Ich gehe in der Praxis in dieser Reihenfolge vor:
- Anspruchsgrundlage feststellen. Steht die Zahlung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung?
- Zweck der Zahlung lesen. Geht es um Betriebstreue, Arbeitsleistung oder beides?
- Stichtag und Bestand des Arbeitsverhältnisses prüfen. Manche Regelungen verlangen, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag ungekündigt besteht.
- Kürzungsklausel suchen. Sie muss Krankheitstage, Berechnung und Höchstgrenze ausreichend klar regeln.
- Abrechnung vergleichen. Wurde das Weihnachtsgeld als Einmalzahlung ausgewiesen und sozialversicherungspflichtig behandelt?
Ein häufiger Fehler besteht darin, das Krankengeld mit der Arbeitgeberzahlung zu vermischen. Die Krankenkasse berechnet die Entgeltersatzleistung nach den gesetzlichen Vorgaben, während der Arbeitgeber den Anspruch auf Weihnachtsgeld nach Arbeits- oder Tarifrecht beurteilt.
Ebenso problematisch ist eine pauschale Nullsetzung auf der Lohnabrechnung. Wenn ein Weihnachtsgeld bisher regelmäßig gezahlt wurde und keine klare Ausschluss- oder Kürzungsregelung existiert, sollte der Arbeitgeber die Entscheidung nachvollziehbar begründen. Dabei müssen auch mögliche vertragliche Ausschlussfristen beachtet werden, die häufig nur wenige Monate betragen.
Was bei einer gekürzten Zahlung am meisten Klarheit bringt
Eine belastbare Antwort ergibt sich meist aus drei Zahlen und einem Dokument: dem vertraglich vorgesehenen Weihnachtsgeld, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, dem im Krankengeldbescheid verwendeten Berechnungsentgelt und der einschlägigen Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag.
Ich würde eine unklare Kürzung zunächst schriftlich beim Arbeitgeber hinterfragen und die genaue Berechnung anfordern. Ergibt sich aus der Klausel kein eindeutiger Abzug oder wurde die gesetzliche Grenze überschritten, kann eine arbeitsrechtliche Prüfung sinnvoll sein, bevor eine Ausschlussfrist abläuft.