Ein Sturz bei der Arbeit, ein Schnitt an der Maschine oder ein Unfall auf dem direkten Weg ins Büro wirft schnell eine finanzielle Frage auf: Wer zahlt jetzt den Lohn? Bei einem Arbeitsunfall besteht meist zunächst Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Danach übernimmt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung mit dem Verletztengeld, dessen Höhe und Voraussetzungen sich deutlich vom normalen Krankengeld unterscheiden.
Die wichtigsten Regeln zur Zahlung nach einem Arbeitsunfall auf einen Blick
- Sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt weiter, sofern das Arbeitsverhältnis bereits länger als vier Wochen besteht.
- Die Frist umfasst 42 Kalendertage, nicht nur Arbeitstage.
- Ab der siebten Woche kommt meist Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse infrage.
- Das Verletztengeld beträgt grundsätzlich 80 Prozent des Regelentgelts, darf aber das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
- Ein Arbeitsunfall sollte sofort dem Arbeitgeber gemeldet und bei längerer Arbeitsunfähigkeit über einen Durchgangsarzt behandelt werden.
Wer nach einem Arbeitsunfall zunächst den Lohn zahlt
Rechtlich spricht man meist von Entgeltfortzahlung, auch wenn im Alltag häufig von Lohnfortzahlung die Rede ist. Ist ein Arbeitnehmer wegen der Unfallfolgen arbeitsunfähig und besteht das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen, muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen weiterzahlen.Das gilt für Vollzeitkräfte ebenso wie für Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und befristet Beschäftigte. Entscheidend ist nicht die Vertragsart, sondern ob ein Arbeitsverhältnis besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein kleiner Fehler beim Arbeitsunfall lässt den Anspruch nicht automatisch entfallen. Problematisch kann es erst werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder durch besonders grobes Fehlverhalten selbst herbeigeführt wurde.
Die sechs Wochen werden in Kalendertagen gezählt. Wochenenden, Feiertage und ohnehin arbeitsfreie Tage laufen also mit. Wer am Montag nach einem Unfall arbeitsunfähig geschrieben wird, erreicht das Ende der gesetzlichen Entgeltfortzahlung grundsätzlich nach 42 Tagen und nicht erst nach 42 tatsächlich ausgefallenen Arbeitstagen.
Kommt es später wegen derselben Unfallverletzung erneut zur Arbeitsunfähigkeit, entsteht nicht automatisch ein neuer Anspruch auf sechs Wochen. Ein weiterer Zeitraum kann insbesondere dann möglich sein, wenn zuvor mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursache bestand oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind. Genau hier passieren in der Abrechnung häufig Fehler.
Wie hoch die Entgeltfortzahlung ausfällt
Während der Entgeltfortzahlung soll der Arbeitnehmer grundsätzlich so stehen, als hätte er gearbeitet. Maßgeblich ist daher das Arbeitsentgelt für die regelmäßige Arbeitszeit. Bei einem festen Monatsgehalt ändert sich die laufende Zahlung normalerweise nicht, nur weil die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall ausgelöst wurde.
Nicht automatisch berücksichtigt werden zusätzlich vergütete Überstunden. Auch Aufwendungsersatz, etwa Fahrtkosten, entfällt regelmäßig, wenn während der Arbeitsunfähigkeit keine entsprechenden Ausgaben anfallen. Bei leistungsabhängigen Vergütungen kann dagegen ein Durchschnittsverdienst maßgeblich sein. Tarifverträge dürfen für die Berechnung teilweise eigene Regeln vorsehen.
| Vergütungsbestandteil | Typische Behandlung während der Entgeltfortzahlung |
|---|---|
| Festes Monatsgehalt | Wird grundsätzlich vollständig weitergezahlt |
| Regelmäßige Arbeitszeit | Ist Grundlage der Berechnung |
| Zusätzliche Überstundenvergütung | Wird gesetzlich grundsätzlich nicht fortgezahlt |
| Leistungsabhängige Vergütung | Kann nach dem erzielbaren Durchschnittsverdienst berechnet werden |
| Aufwendungsersatz | Entfällt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit keine Aufwendungen entstehen |
Ein einfaches Beispiel macht den Unterschied deutlich. Wer regelmäßig 20 Stunden pro Woche arbeitet, erhält für diese geplanten Stunden weiterhin die Vergütung, die bei tatsächlicher Arbeitsleistung angefallen wäre. Eine gelegentliche Samstags-Schicht oder ein freiwillig übernommener Zusatzdienst muss dagegen nicht automatisch in die Zahlung einfließen.
Was ab der siebten Woche mit dem Einkommen passiert
Dauert die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, endet die Zahlung des Arbeitgebers normalerweise. Bei einem anerkannten Arbeits- oder Wegeunfall tritt dann das Verletztengeld der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse an die Stelle des Arbeitsentgelts. Es handelt sich nicht um Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse, auch wenn die Auszahlung häufig über die Krankenkasse abgewickelt wird.| Zeitraum | Leistung | Typische Höhe |
|---|---|---|
| Bis zum 42. Kalendertag | Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber | Regelmäßig volles Arbeitsentgelt |
| Ab dem 43. Kalendertag | Verletztengeld der Unfallversicherung | 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens das Nettoarbeitsentgelt |
| Während beruflicher Rehabilitation | Je nach Maßnahme Übergangsgeld | Abhängig von der konkreten Reha-Leistung |
Das Verletztengeld beträgt grundsätzlich 80 Prozent des Regelentgelts. Es darf jedoch nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Zusätzlich werden regelmäßig Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt, sodass der tatsächliche Auszahlungsbetrag niedriger ausfallen kann.
Bei einem regelmäßigen Bruttoentgelt von 3.000 Euro wären 80 Prozent zunächst 2.400 Euro. Liegt das bisherige Nettoentgelt aber beispielsweise bei 2.100 Euro, begrenzt diese Summe die Berechnung. Das Beispiel ist vereinfacht, zeigt aber den entscheidenden Punkt: Das Verletztengeld ist meist höher als das normale Krankengeld, ersetzt aber nicht in jedem Fall das bisherige Nettoeinkommen vollständig.
Die Leistung endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder wenn eine andere Leistung, etwa Übergangsgeld während einer beruflichen Rehabilitation, beginnt. Ist eine Rückkehr in den bisherigen Beruf nicht absehbar, gilt grundsätzlich eine Höchstdauer von 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das ist keine automatische Garantie für eine Zahlung über diesen gesamten Zeitraum, sondern die gesetzliche Obergrenze unter den entsprechenden Voraussetzungen.
Welche Schritte nach dem Unfall sofort wichtig sind

Die Zahlung lässt sich am zuverlässigsten sichern, wenn der Unfall von Anfang an sauber dokumentiert wird. Ich rate dazu, nicht erst abzuwarten, ob die Schmerzen von allein verschwinden. Auch eine scheinbar leichte Verletzung kann später zu Problemen führen, wenn der Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall nicht mehr eindeutig nachvollziehbar ist.
- Arbeitgeber unverzüglich informieren. Teilen Sie mit, wann, wo und bei welcher Tätigkeit der Unfall passiert ist. Namen von Zeugen, Fotos und eine kurze eigene Notiz zum Ablauf können später hilfreich sein.
- Ärztliche Behandlung organisieren. Führt die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit oder dauert die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche, sollte ein Durchgangsarzt, kurz D-Arzt, aufgesucht werden.
- Arbeitsunfähigkeit lückenlos feststellen lassen. Eine Folgebescheinigung sollte rechtzeitig vor Ablauf der bisherigen Bescheinigung erfolgen. Eine Unterbrechung kann zu Streit über den Leistungszeitraum führen.
- Unfall als Arbeitsunfall angeben. Beim Arzt und gegenüber dem Arbeitgeber sollte klar gesagt werden, dass die Beschwerden auf dem Unfall bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg beruhen.
- Abrechnung kontrollieren. Bis zum 42. Kalendertag sollte die Entgeltfortzahlung geprüft werden. Ab dem 43. Tag ist zu klären, ob die Unfallversicherung das Verletztengeld vorbereitet hat.
Ein D-Arzt ist ein besonders qualifizierter Unfallarzt. Er entscheidet, ob die weitere Behandlung beim Hausarzt erfolgen kann oder eine besondere unfallmedizinische Behandlung erforderlich ist. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Behandlungskosten grundsätzlich nur, wenn der Unfallversicherungsträger zuständig ist und der Zusammenhang mit dem Unfall feststeht.
Der Arbeitgeber muss einen Unfall melden, wenn der Beschäftigte dadurch mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig wird oder verstirbt. Die Unfallanzeige ist grundsätzlich innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis des Unfalls beziehungsweise der entsprechenden Arbeitsunfähigkeit an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu senden. Als Arbeitnehmer sollten Sie trotzdem nicht passiv bleiben und sich auf die Meldung des Betriebs verlassen.
Welche Sonderfälle häufig übersehen werden
Unfall in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber entsteht gesetzlich erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von vier Wochen. Verunglückt ein Arbeitnehmer bereits vorher, besteht daher normalerweise noch kein Anspruch auf die sechswöchige Zahlung des Arbeitgebers. Bei einem versicherten Arbeitsunfall kann stattdessen Verletztengeld ab Beginn der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit in Betracht kommen.
Das ist ein wichtiger Unterschied zum normalen Krankheitsfall. Wer in den ersten Beschäftigungswochen wegen einer gewöhnlichen Erkrankung ausfällt, muss die Leistung regelmäßig über die Krankenversicherung klären. Bei einem Arbeitsunfall ist dagegen die gesetzliche Unfallversicherung der zentrale Ansprechpartner.
Wegeunfall auf dem Arbeitsweg
Auch ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann als Wegeunfall versichert sein. Private Umwege, etwa für Einkäufe oder private Besorgungen, können den Versicherungsschutz unterbrechen. Ob der Schutz im Einzelfall besteht, hängt stark vom konkreten Weg und dem Grund der Abweichung ab.
Selbstständige und Unternehmer
Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, der Arbeitsentgelt fortzahlen müsste. Ob Verletztengeld gezahlt wird, richtet sich bei ihnen nach der Versicherungssituation und den besonderen Regeln des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Eine freiwillige Versicherung kann deshalb für Unternehmer eine deutlich größere Bedeutung haben als für gewöhnliche Arbeitnehmer.
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Längere Ausfallzeit und Rückkehr in den Betrieb
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, kann ein betriebliches Eingliederungsmanagement sinnvoll werden. Ein BEM wird Beschäftigten angeboten, wenn sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Es ist kein Kündigungsschutz auf Knopfdruck, kann aber helfen, eine stufenweise Rückkehr oder eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes zu organisieren.
Ärztlich nachgewiesene Krankheitstage während eines Urlaubs dürfen grundsätzlich nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Die Urlaubstage gehen also nicht verloren, nur weil die Arbeitsunfähigkeit während der geplanten freien Zeit eingetreten ist.
Der wichtigste Kontrollpunkt liegt zwischen dem 42. und 43. Tag
Bei einem Arbeitsunfall sollte man nicht nur auf die erste Lohnabrechnung achten. Der entscheidende Übergang liegt häufig am 43. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit. Bis dahin zahlt in der Regel der Arbeitgeber, danach muss die Zahlung des Verletztengeldes durch die Unfallversicherung vorbereitet und korrekt berechnet werden.
Ich würde deshalb Unfallmeldung, Arztberichte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Lohnabrechnungen gesammelt aufbewahren. Fehlt Geld oder wird der Unfall nicht als Arbeitsunfall behandelt, sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse und bei Bedarf eine arbeitsrechtlich spezialisierte Beratung frühzeitig einschalten, statt mehrere Abrechnungsmonate verstreichen zu lassen.