Keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit? Diese Regeln gelten

15. Juli 2026

Vergleich von Lohnfortzahlung (100% Lohn) und Krankengeld (ca. 70%) bei Krankheit. Nach 6 Wochen greift Krankengeld.

Inhaltsverzeichnis

Die Krankschreibung liegt vor, doch auf der Abrechnung fehlen plötzlich mehrere Tage oder sogar das gesamte Gehalt. Eine Krankheit ohne Entgeltfortzahlung kann rechtmäßig sein, muss es aber nicht: Entscheidend sind vor allem die Dauer der Beschäftigung, die Länge der Arbeitsunfähigkeit und die Frage, ob stattdessen Krankengeld einsetzt. Ich zeige, wann der Arbeitgeber nicht mehr zahlen muss, welche Leistungen dann greifen und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Die wichtigsten Weichen für Ihr Einkommen im Krankheitsfall

  • Sechs Wochen Entgeltfortzahlung gelten grundsätzlich wegen derselben Erkrankung.
  • In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht meist noch kein Anspruch gegen den Arbeitgeber.
  • Gesetzlich Versicherte erhalten anschließend in der Regel Krankengeld, aber weniger als ihr normales Nettogehalt.
  • Wiederholte Erkrankungen werden nicht automatisch addiert. Entscheidend ist, ob es sich um dieselbe Krankheit und denselben Verhinderungsfall handelt.
  • Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Die elektronische AU ersetzt diese Mitteilung nicht.

Wann trotz Krankheit kein Arbeitgeberlohn geschuldet ist

Der gesetzliche Grundfall ist klar. Wer als Arbeitnehmer unverschuldet krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird, erhält nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz bis zu sechs Wochen Arbeitsentgelt. Das gilt grundsätzlich auch für Teilzeitkräfte, Auszubildende und Minijobber. Die Höhe richtet sich danach, was ohne die Arbeitsunfähigkeit verdient worden wäre.

Allerdings gibt es mehrere Situationen, in denen der Arbeitgeber nicht oder nicht mehr zahlen muss. Das bedeutet nicht automatisch, dass Betroffene ohne jede Leistung bleiben. Häufig verschiebt sich die Zuständigkeit lediglich zur Krankenkasse oder zu einer privaten Versicherung.

Situation Wer zahlt normalerweise? Was ist besonders wichtig?
Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen Arbeitgeber Unverschuldete Erkrankung und ordnungsgemäße Krankmeldung
Krankheit in den ersten vier Wochen eines neuen Jobs Gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeldanspruch Der Arbeitgeber muss diese Wartezeit grundsätzlich nicht überbrücken
Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der sechs Wochen Meist gesetzliche Krankenkasse Krankengeld ist niedriger als das reguläre Gehalt
Krankheit während unbezahlten Urlaubs Grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung Es fehlt bereits vor der Erkrankung an einem Vergütungsanspruch
Private Krankenversicherung ohne Krankentagegeld Keine automatische Ersatzleistung Der Versicherungsschutz muss den Verdienstausfall ausdrücklich abdecken

Die sogenannte vierwöchige Wartezeit wird häufig übersehen. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Mai und tritt die Arbeitsunfähigkeit am 10. Mai ein, besteht gegenüber dem neuen Arbeitgeber zunächst kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei gesetzlich Versicherten kann jedoch Krankengeld greifen. Dauert die Erkrankung über den 28. Tag hinaus an, beginnt die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber grundsätzlich ab dem 29. Tag, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch ein Fehlverhalten kann den Anspruch gefährden. Eine normale Sportverletzung gilt nicht automatisch als selbstverschuldet. Ob eine Erkrankung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, hängt stark vom Einzelfall ab. Der Arbeitgeber darf die Zahlung deshalb nicht allein wegen eines pauschalen Verdachts einstellen.

Kein Anspruch besteht außerdem für Zeiten, in denen ohnehin keine Arbeitspflicht und kein Vergütungsanspruch bestanden. Das kann etwa bei unbezahltem Urlaub der Fall sein. Bei wechselnden Arbeitszeiten kommt es dagegen darauf an, welche Schichten konkret ausgefallen wären. Geplante Arbeit darf nicht einfach deshalb unbezahlt bleiben, weil sie an einem Wochenende oder Feiertag gelegen hätte.

Vergleich von Lohnfortzahlung (Arbeitgeber, 100%) und Krankengeld (Krankenkasse, ca. 70%). Nach 6 Wochen Krankheit ohne Entgeltfortzahlung greift das Krankengeld.

Nach sechs Wochen übernimmt meist die Krankenkasse

Endet die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen, erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit normalerweise Krankengeld. Die Leistung beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Für die Berechnung wird außerdem nur das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, die 2026 bei 5.812,50 Euro monatlich liegt.

Auf dem Konto fällt der Unterschied oft deutlicher aus als erwartet. Vom Krankengeld werden unter anderem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten. Ich empfehle deshalb, nicht erst nach der ersten gekürzten Zahlung zu prüfen, wie die eigene Absicherung aussieht.

Wegen derselben Krankheit besteht Krankengeld grundsätzlich höchstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Die bereits geleistete Entgeltfortzahlung wird dabei angerechnet. Praktisch bedeutet das häufig, dass nach sechs Wochen Arbeitgeberzahlung noch ungefähr 72 Wochen Krankengeld verbleiben können. Die genaue Dauer hängt jedoch vom Krankheitsverlauf und den anrechenbaren Zeiten ab.

Wann die Krankenkasse tatsächlich zahlt

Die Krankenkasse braucht eine lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Endet eine Bescheinigung am Freitag, sollte die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig festgestellt werden. Eine verspätete Folgebescheinigung kann zu einer Unterbrechung des Krankengeldanspruchs führen.

Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ruft der Arbeitgeber die Daten in der Regel selbst bei der Krankenkasse ab. Das entbindet Beschäftigte aber nicht von der Pflicht, die Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Privatversicherte sowie bestimmte Ausnahmefälle müssen die Bescheinigung weiterhin selbst weiterleiten.

Das Krankengeld kommt nicht immer automatisch sofort. Die Krankenkasse benötigt meist die Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers und die medizinische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Bleibt die Zahlung aus, sollte man nicht einfach abwarten, sondern bei der Kasse nach dem Bearbeitungsstand und dem konkreten Grund für die Verzögerung fragen.

Was für Privatversicherte gilt

Privatversicherte erhalten nach dem Ende der Arbeitgeberzahlung nicht automatisch Krankengeld. Dafür ist normalerweise ein vertraglich vereinbartes Krankentagegeld erforderlich. Wer darauf verzichtet hat, kann trotz bestehendem Arbeitsverhältnis über längere Zeit ohne Ersatz für den Verdienstausfall bleiben.

Auch freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige müssen genau hinsehen. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nur, wenn dieser Versicherungsschutz gewählt wurde, etwa über eine Wahlerklärung oder einen passenden Wahltarif. Der allgemeine Krankenversicherungsschutz allein reicht dafür nicht immer aus.

Wiederholte Erkrankungen werden nicht einfach addiert

Besonders häufig entsteht Streit, wenn Beschäftigte mehrfach krank waren und der Arbeitgeber die Krankheitstage zusammenrechnet. Das ist nicht grundsätzlich falsch, aber auch nicht automatisch zulässig. Entscheidend ist, ob dieselbe Erkrankung vorliegt und ob die neue Arbeitsunfähigkeit bereits während eines bestehenden Verhinderungsfalls begonnen hat.

Neue Erkrankung nach vollständiger Genesung

Wer nach einer überstandenen Erkrankung wieder arbeitsfähig war und später an einer anderen Krankheit erkrankt, hat grundsätzlich einen neuen Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Das gilt auch dann, wenn die erste Erkrankung erst kurze Zeit zurückliegt.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin fällt drei Wochen wegen einer Bronchitis aus. Nach ihrer Rückkehr arbeitet sie zehn Tage wieder und erleidet anschließend einen Unfall. Der Unfall löst grundsätzlich einen neuen Entgeltfortzahlungszeitraum aus. Die vorherigen drei Wochen werden nicht einfach auf die neue Erkrankung angerechnet.

Fortsetzungserkrankung

Anders sieht es aus, wenn die zweite Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht. Dann entsteht nicht automatisch ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch. Ein erneuter Anspruch kann jedoch entstehen, wenn die betroffene Person vor der neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.

Eine weitere wichtige Grenze wird oft übersehen. Tritt eine zweite Krankheit hinzu, bevor die erste Arbeitsunfähigkeit beendet ist, beginnt dadurch normalerweise kein neuer Zahlungszeitraum. Der sogenannte einheitliche Verhinderungsfall verhindert, dass sich die Entgeltfortzahlung durch eine zusätzliche Diagnose verlängert.

Der Arbeitgeber kennt die Diagnose normalerweise nicht. Er erhält bei der elektronischen AU insbesondere keine Angaben zur konkreten Krankheit. Bestehen begründete Zweifel an einem neuen Anspruch, muss die rechtliche Einordnung dennoch sauber erfolgen. Pauschales Zusammenzählen aller Krankheitstage reicht nicht aus.

Die wichtigsten Pflichten liegen bei Beschäftigten und Arbeitgebern

Viele Konflikte entstehen nicht wegen der Krankheit selbst, sondern wegen fehlender oder verspäteter Informationen. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Eine Nachricht am nächsten Morgen kann bereits zu spät sein, wenn die Arbeitszeit früher beginnt.

Eine ärztliche Feststellung ist nach dem Gesetz grundsätzlich spätestens erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber darf die Bescheinigung aber bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Maßgeblich sind deshalb auch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und betriebliche Regeln.

Ich würde in jedem Fall dokumentieren, wann die Krankmeldung abgegeben wurde und über welchen Weg. Eine kurze E-Mail oder Nachricht kann später helfen, wenn behauptet wird, die Meldung sei nicht eingegangen. Die Diagnose muss dem Arbeitgeber dagegen nicht mitgeteilt werden.

Wenn die Entgeltfortzahlung verweigert wird

Verweigert der Arbeitgeber die Zahlung, sollte die Ursache zunächst schriftlich erfragt werden. Geht es um die Wartezeit, das Ende der sechs Wochen, eine angebliche Fortsetzungserkrankung oder eine fehlende AU? Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob die Krankenkasse, der Arbeitgeber oder gegebenenfalls das Arbeitsgericht der richtige Ansprechpartner ist.

  1. Prüfen Sie den Beginn des Arbeitsverhältnisses und den ersten Krankheitstag.
  2. Vergleichen Sie die Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit und achten Sie auf mögliche Lücken.
  3. Fragen Sie die Krankenkasse, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht und ab welchem Tag.
  4. Fordern Sie den ausstehenden Betrag beim Arbeitgeber schriftlich an.
  5. Kontrollieren Sie Arbeitsvertrag und Tarifvertrag auf Ausschlussfristen, die häufig nur wenige Monate betragen.

Eine Zurückhaltung der Zahlung kann vorübergehend zulässig sein, wenn die erforderlichen Nachweise fehlen. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Anspruch endgültig verloren ist. Sobald die Voraussetzungen nachgewiesen sind, muss die Abrechnung korrigiert werden, soweit der Anspruch tatsächlich besteht.

Sonderfälle bei neuem Job, Minijob und Selbstständigkeit

Neuer Arbeitsvertrag

In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses ist die Krankenkasse der erste Ansprechpartner. Besonders wichtig ist, dass der Arbeitsbeginn tatsächlich feststeht und Versicherungsschutz besteht. Wer schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wird, sollte die konkrete Situation prüfen lassen, weil dann andere Regeln greifen können.

Minijob und Teilzeit

Minijobber sind beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht automatisch schlechter gestellt als Vollzeitkräfte. Erkrankt eine geringfügig beschäftigte Person nach Ablauf der Wartezeit, kann auch hier bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung geschuldet sein. Der Betrag richtet sich nach dem Verdienst, der für die ausgefallenen Einsätze angefallen wäre.

Nach sechs Wochen entsteht aus dem Minijob allein jedoch nicht zwingend ein Anspruch auf Krankengeld. Entscheidend ist, ob eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch besteht. Wer beispielsweise familienversichert ist, sollte diesen Punkt frühzeitig mit der Krankenkasse klären.

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Selbstständige und Freiberufler

Selbstständige haben keinen Arbeitgeber, der sechs Wochen lang das Einkommen fortzahlt. In der gesetzlichen Krankenversicherung muss der Krankengeldanspruch deshalb ausdrücklich abgesichert sein. In der privaten Krankenversicherung übernimmt diese Funktion meist eine Krankentagegeldversicherung.

Die Höhe des Tagegeldes sollte zum tatsächlichen monatlichen Bedarf passen. Ein auffällig günstiger Tarif kann bei längerer Krankheit zu einer erheblichen Einkommenslücke führen. Gerade bei Selbstständigen halte ich es für sinnvoll, nicht nur den Tagessatz, sondern auch den Beginn der Zahlung und mögliche Karenzzeiten zu prüfen.

Damit aus einer Lohnlücke kein finanzielles Loch wird

Keine Entgeltfortzahlung bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber rechtswidrig handelt. Häufig liegt der Grund in der vierwöchigen Wartezeit, dem Ablauf der sechs Wochen oder einer fehlenden Krankengeldversicherung. Gleichzeitig darf eine berechtigte Zahlung nicht mit einer pauschalen Begründung verweigert werden.

Die sinnvollste Reihenfolge ist deshalb klar. Krankheit sofort melden, AU lückenlos feststellen lassen, die Krankenkasse rechtzeitig einbeziehen und den Grund für eine ausbleibende Zahlung schriftlich festhalten. Bei größeren Beträgen oder kurzen Ausschlussfristen sollte die Prüfung durch eine im Arbeitsrecht erfahrene Stelle nicht aufgeschoben werden.

Wer diese Punkte früh klärt, verhindert meist, dass aus einer vorübergehenden Leistungslücke ein unnötiger finanzieller und rechtlicher Streit entsteht. Entscheidend bleibt immer der konkrete Arbeitsvertrag, der Versicherungsstatus und der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach sechs Wochen derselben Erkrankung endet die Arbeitgeberzahlung meist ebenfalls, sodass gesetzlich Versicherte Krankengeld erhalten. Auch während unbezahlten Urlaubs besteht grundsätzlich kein Anspruch, weil bereits vorher kein Vergütungsanspruch vorlag.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden unter anderem noch abgezogen. Wegen derselben Krankheit besteht der Anspruch grundsätzlich höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, wobei die Entgeltfortzahlung angerechnet wird.

Nach vollständiger Genesung und einer späteren anderen Erkrankung entsteht grundsätzlich ein neuer Anspruch auf bis zu sechs Wochen. Bei derselben Krankheit gilt das nicht automatisch. Ein neuer Anspruch kann entstehen, wenn mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind. Beginnt eine weitere Krankheit bereits während der ersten Arbeitsunfähigkeit, verlängert sie den Zahlungszeitraum normalerweise nicht.

Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Außerdem muss die ärztliche Feststellung lückenlos erfolgen. Endet eine Bescheinigung am Freitag, sollte die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig festgestellt werden, weil eine verspätete Folgebescheinigung den Krankengeldanspruch unterbrechen kann. Die elektronische AU ersetzt die Krankmeldung beim Arbeitgeber nicht.

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Jakob Schlüter

Jakob Schlüter

Mein Name ist Jakob Schlüter und ich bringe vier Jahre Erfahrung im Bereich Recht im Alltag mit, insbesondere in den Themen Familie, Arbeit und Wohnen. Mein Interesse an diesen Bereichen entstand aus der Überzeugung, dass rechtliche Fragestellungen oft komplex und verwirrend sind, aber für jeden von uns von großer Bedeutung sein können. Ich finde es besonders erfüllend, komplexe rechtliche Konzepte zu vereinfachen und verständlich zu machen, damit Leserinnen und Leser fundierte Entscheidungen treffen können. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Trends und Entwicklungen im Recht zu beleuchten und dabei stets auf verlässliche Quellen zurückzugreifen. Mein Ziel ist es, nützliche, präzise und leicht verständliche Informationen zu bieten, die den Alltag meiner Leserinnen und Leser bereichern. Ich hoffe, dass ich mit meinen Texten dazu beitragen kann, rechtliche Unsicherheiten abzubauen und ein besseres Verständnis für die Rechte und Pflichten im Alltag zu vermitteln.

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