Nach einer Trennung wird aus einer einfachen Steuerfrage schnell ein Streitpunkt: Das Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil, der andere zahlt Unterhalt, und trotzdem taucht bei beiden zunächst nur der halbe Kinderfreibetrag auf. Ich ordne ein, wie der Kinderfreibetrag bei getrennten Eltern im Jahr 2026 verteilt wird, wann eine Übertragung möglich ist und weshalb Kinderfreibetrag, Kindergeld, Steuerklasse II und Entlastungsbetrag nicht dasselbe sind.
Die wichtigsten Regeln für getrennt lebende Eltern auf einen Blick
- 4.878 Euro je Elternteil umfassen 2026 den halben Kinderfreibetrag und den halben Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung.
- Die hälftige Aufteilung bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil wohnt.
- Eine Übertragung kommt vor allem infrage, wenn der andere Elternteil weniger als 75 Prozent seiner Unterhaltspflicht erfüllt oder nicht leistungsfähig ist.
- Kindergeld beträgt 259 Euro monatlich pro Kind. Das Finanzamt prüft automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibeträge günstiger sind.
- Steuerklasse II und 4.260 Euro Entlastungsbetrag sind eine zusätzliche Regelung für Alleinerziehende und nicht mit dem Kinderfreibetrag identisch.

Kinderfreibetrag bei getrennten Eltern im Jahr 2026
Der steuerliche Vorteil für ein Kind besteht aus zwei Bausteinen. Der eigentliche Kinderfreibetrag berücksichtigt das sächliche Existenzminimum des Kindes. Daneben gibt es den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, kurz BEA-Freibetrag.
Nach den für 2026 geltenden Beträgen erhält jeder Elternteil grundsätzlich die Hälfte. Das Familienportal des Bundes weist darauf hin, dass sich der volle Betrag bei gemeinsamer Veranlagung auf 9.756 Euro pro Kind beläuft.
| Freibetrag | Gesamtbetrag pro Kind | Anteil je Elternteil |
|---|---|---|
| Kinderfreibetrag | 6.828 Euro | 3.414 Euro |
| Betreuung, Erziehung oder Ausbildung | 2.928 Euro | 1.464 Euro |
| Summe | 9.756 Euro | 4.878 Euro |
Diese Beträge werden nicht monatlich ausgezahlt. Sie mindern bei der Einkommensteuerveranlagung das zu versteuernde Einkommen, sofern sie günstiger sind als das bereits gezahlte Kindergeld. Für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht vollständig bestanden, wird der Freibetrag grundsätzlich anteilig mit einem Zwölftel pro Monat berücksichtigt.
Warum die hälftige Aufteilung zunächst die Regel bleibt
Nach der Trennung erhält nicht automatisch der Elternteil mit dem Hauptwohnsitz des Kindes den gesamten Kinderfreibetrag. Solange beide Eltern steuerlich berücksichtigt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, stehen ihnen grundsätzlich jeweils 3.414 Euro Kinderfreibetrag und 1.464 Euro BEA-Freibetrag zu.
Auch der Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird, bekommt deshalb nicht automatisch den vollen steuerlichen Freibetrag. Kindergeld und Kinderfreibetrag sind zwei unterschiedliche Wege, das Existenzminimum des Kindes steuerlich zu berücksichtigen.
Das Finanzamt führt bei der Steuererklärung die sogenannte Günstigerprüfung durch. Es vergleicht, ob das Kindergeld von 259 Euro monatlich oder die steuerliche Wirkung der Freibeträge für den jeweiligen Elternteil günstiger ist. Eine doppelte Vergünstigung gibt es nicht.
Der Kinderfreibetragszähler auf der Lohnabrechnung
Der Kinderfreibetragszähler auf der elektronischen Lohnsteuerkarte ist ebenfalls nicht mit einer zusätzlichen Auszahlung gleichzusetzen. Nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums wirkt er sich im laufenden Lohnsteuerabzug vor allem auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus, nicht unmittelbar auf die normale Lohnsteuer.
Die endgültige Entscheidung über die steuerliche Wirkung fällt regelmäßig erst mit dem Einkommensteuerbescheid. Genau deshalb sollte ich den Eintrag auf der Gehaltsabrechnung nicht mit der Frage verwechseln, wem der Freibetrag im Steuerbescheid tatsächlich zugerechnet wird.
Wann eine Übertragung auf einen Elternteil möglich ist
Der volle Kinderfreibetrag kann auf Antrag auf einen Elternteil übertragen werden. Das ist allerdings kein Bonus dafür, dass das Kind überwiegend bei diesem Elternteil lebt. Entscheidend sind vor allem Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit.
Der andere Elternteil zahlt zu wenig Unterhalt
Die Finanzverwaltung geht im Regelfall davon aus, dass ein Elternteil seine Barunterhaltspflicht im Wesentlichen erfüllt, wenn er mindestens 75 Prozent des geschuldeten Unterhalts bezahlt. Wird diese Grenze nicht erreicht, kann der betreuende Elternteil die Übertragung des halben Kinderfreibetrags beantragen.
Maßgeblich ist nicht irgendein frei gewählter Betrag, sondern die konkrete Unterhaltspflicht. Dafür können etwa eine gerichtliche Entscheidung, eine Vereinbarung, ein Unterhaltstitel oder die Düsseldorfer Tabelle als Orientierung herangezogen werden.
Der andere Elternteil ist nicht leistungsfähig
Auch wenn der andere Elternteil wegen zu geringer eigener Mittel nicht unterhaltspflichtig ist, kann eine Übertragung möglich sein. Die fehlende Leistungsfähigkeit muss allerdings nachvollziehbar dargelegt werden. Freiwillige kleinere Zahlungen verhindern die Übertragung nicht automatisch.
Wichtig ist außerdem, ob für bestimmte Monate Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde. Für diese Monate scheidet die Übertragung grundsätzlich aus. Eine Übertragung kann deshalb im Einzelfall nur für andere Zeiträume des Kalenderjahres in Betracht kommen.
Die Übertragung betrifft regelmäßig beide Freibeträge
Wird der halbe Kinderfreibetrag wegen unzureichender Unterhaltszahlungen übertragen, geht damit regelmäßig auch der halbe BEA-Freibetrag auf den antragstellenden Elternteil über. Aus den ursprünglichen 4.878 Euro können dann 9.756 Euro pro Kind beim selben Elternteil werden.
Das gilt aber nicht automatisch für jede Situation. Die Übertragung sollte nicht allein damit begründet werden, dass ein Elternteil mehr Betreuungsarbeit übernimmt. Bei noch verheirateten, aber dauerhaft getrennt lebenden Eltern kann ein einseitiger Antrag zudem rechtlich besonders streitig sein.
Der BEA-Freibetrag folgt eigenen Regeln
Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung kann unabhängig vom Kinderfreibetrag betrachtet werden. Bei einem minderjährigen Kind kann der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, die Übertragung des anderen halben BEA-Freibetrags beantragen, wenn das Kind beim anderen Elternteil nicht gemeldet ist.
Der andere Elternteil kann der Übertragung widersprechen, wenn er selbst Betreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht nur unwesentlichen Umfang betreut. In der Verwaltungspraxis wird eine Betreuung von ungefähr 10 Prozent der jährlichen Betreuungszeit häufig als relevante Größenordnung angesehen. Eine starre Prozentgrenze ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls.
Ein regelmäßiger Umgang an Wochenenden und in den Ferien kann deshalb ausreichen, um einer Übertragung zu widersprechen. Gelegentliche Kontakte an Geburtstagen oder Feiertagen reichen dagegen normalerweise nicht aus.
Bei einem volljährigen Kind ist eine Übertragung des halben BEA-Freibetrags nach dieser Regel nicht mehr möglich. Der Kinderfreibetrag selbst kann bei erfüllten Unterhaltsvoraussetzungen weiterhin eine andere Beurteilung erfahren.
So wird der Antrag beim Finanzamt gestellt
Die meisten Fehler entstehen nicht bei der Berechnung, sondern bei fehlenden Nachweisen. Ich würde die steuerliche Situation deshalb anhand von Wohnsitz, Unterhalt und tatsächlicher Betreuung dokumentieren.
- Beide Eltern prüfen, ob sie für das Kind grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben.
- In der Einkommensteuererklärung wird für jedes Kind die Anlage Kind ausgefüllt.
- Wer die Übertragung beantragt, macht den konkreten Grund geltend und fügt passende Nachweise bei.
- Geeignet sind zum Beispiel Zahlungsbelege, Unterhaltstitel, Berechnungen zum geschuldeten Unterhalt, Bescheide über Unterhaltsvorschuss und eine Betreuungsvereinbarung.
- Für eine Berücksichtigung bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug kommt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung über Mein ELSTER oder beim Finanzamt infrage.
Ein Antrag für den laufenden Lohnsteuerabzug muss grundsätzlich bis zum 30. November des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Übertragung kann aber auch erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Ich würde außerdem nicht nur auf die Meldeadresse schauen. Sie ist für den BEA-Freibetrag wichtig, beantwortet aber nicht allein die Frage, wer Unterhalt zahlt oder wie umfangreich die tatsächliche Betreuung ist.
Steuerklasse II und Wechselmodell nicht mit dem Kinderfreibetrag verwechseln
Wer allein mit einem Kind lebt, kann zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. Er beträgt 2026 für das erste Kind 4.260 Euro jährlich. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu.
Voraussetzungen sind unter anderem, dass das Kind zum Haushalt gehört, ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht und keine weitere volljährige Person mit im Haushalt lebt. Die Steuerklasse II wird nicht automatisch eingetragen, sondern muss beantragt werden.
Beim paritätischen Wechselmodell wird der Entlastungsbetrag nicht automatisch halbiert. Der Jahresbetrag kann grundsätzlich nur einem Elternteil zugeordnet werden. Die Eltern können bestimmen, wer ihn erhält. Gibt es keine Einigung, steht er in der Regel dem Elternteil zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
Der Kinderfreibetrag bleibt davon getrennt zu beurteilen. Bei annähernd hälftiger Betreuung spricht vieles dafür, dass jeder Elternteil seinen hälftigen Kinder- und BEA-Freibetrag behält. Eine Übertragung des BEA-Freibetrags kann der regelmäßig betreuende Elternteil meist mit guten Gründen zurückweisen.
Drei typische Fälle aus dem Familienalltag
Beispiel 1 mit überwiegender Betreuung durch die Mutter
Das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater zahlt seinen titulierten Unterhalt vollständig und sieht das Kind regelmäßig jedes zweite Wochenende. Beide behalten grundsätzlich ihren hälftigen Kinderfreibetrag. Die Mutter kann zusätzlich Steuerklasse II und den Entlastungsbetrag beantragen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Dass sie den Alltag überwiegend organisiert, reicht allein nicht aus, um auch den Anteil des Vaters am Kinderfreibetrag zu übernehmen.
Beispiel 2 mit erheblichen Unterhaltsrückständen
Der Vater müsste nach der maßgeblichen Berechnung monatlich 500 Euro Unterhalt zahlen, überweist im Jahresverlauf aber nur 250 Euro. Er erfüllt damit seine Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent. Die Mutter kann die Übertragung des halben Kinderfreibetrags beantragen.
Wurde für einzelne Monate Unterhaltsvorschuss gezahlt, muss dieser Zeitraum gesondert betrachtet werden. Für diese Monate ist die Übertragung regelmäßig ausgeschlossen.
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Beispiel 3 mit echtem Wechselmodell
Das Kind lebt abwechselnd in beiden Haushalten und wird von beiden Eltern nahezu gleich betreut. In diesem Fall ist eine automatische Übertragung auf den Elternteil mit der günstigeren Steuerwirkung nicht der richtige Ausgangspunkt. Beide sollten zunächst von der hälftigen Aufteilung ausgehen.
Beim Entlastungsbetrag müssen sie zusätzlich entscheiden, welchem Elternteil der Jahresbetrag zugeordnet wird. Eine Aufteilung von 2.130 Euro auf jeden Elternteil ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Damit die Steuererklärung nach der Trennung nicht zum zweiten Streitfeld wird
Die wichtigste Arbeitsregel lautet für mich: Kinderfreibetrag, Kindergeld, Unterhalt, Betreuung und Steuerklasse II müssen getrennt geprüft werden. Wer nur auf den Hauptwohnsitz des Kindes oder auf den Empfänger des Kindergeldes schaut, übersieht schnell entscheidende Voraussetzungen.
Für die Vorbereitung reichen meist eine aktuelle Unterhaltsberechnung, nachvollziehbare Zahlungsnachweise, die Meldeverhältnisse und ein realistischer Betreuungsplan. Wenn die Eltern über die 75-Prozent-Grenze, das Wechselmodell oder die Leistungsfähigkeit streiten, sollte die steuerliche Erklärung vor der Abgabe fachlich geprüft werden.