Nach einer Trennung entsteht schnell die Sorge, plötzlich jeden Monat mehrere hundert Euro zahlen zu müssen. Ob tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht, hängt jedoch von der familiären Beziehung, dem Bedarf der berechtigten Person und der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Ich zeige, wann Unterhalt geschuldet wird, wie die Höhe 2026 berechnet wird und welche Schritte in der Praxis sinnvoll sind.
Die Antwort hängt von Anspruch, Bedarf und Leistungsfähigkeit ab
- Kindesunterhalt hat in vielen Fällen Vorrang vor anderen Unterhaltsansprüchen.
- Unterhalt gibt es nur, wenn die berechtigte Person bedürftig und die verpflichtete Person leistungsfähig ist.
- Für minderjährige Kinder gelten 2026 wichtige Selbstbehalte von 1.200 Euro ohne Erwerbstätigkeit und 1.450 Euro bei Erwerbstätigkeit.
- Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie, aber kein automatisch geltendes Gesetz.
- Bei zu niedrigem Einkommen kann eine Mangelfallberechnung erforderlich sein.
Muss man Unterhalt zahlen?
Die kurze Antwort lautet: nicht automatisch. Eine Unterhaltspflicht entsteht nur, wenn es eine gesetzliche Grundlage gibt und mehrere Voraussetzungen zusammenkommen. Dazu gehören vor allem ein konkreter Bedarf der anderen Person und die finanzielle Möglichkeit, diesen Bedarf zu decken.
Gesetzlich können insbesondere Eltern für ihre Kinder, Kinder für ihre bedürftigen Eltern sowie Ehegatten untereinander unterhaltspflichtig sein. Auch der nicht verheiratete Elternteil kann wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes Unterhalt verlangen. Entscheidend ist nicht allein, dass eine Trennung stattgefunden hat.
Ich halte eine Unterscheidung für besonders wichtig: Wer mit dem Kind zusammenlebt, erfüllt seine Pflicht meist durch Betreuung, Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil leistet in der Regel Barunterhalt. Bei einem echten Wechselmodell kann die Berechnung anders aussehen, weil beide Elternteile Betreuung und Kosten übernehmen.
Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
Bedürftig ist grundsätzlich, wer seinen Lebensbedarf nicht selbst decken kann. Bei einem minderjährigen Kind wird das regelmäßig angenommen, weil es normalerweise nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Bei Erwachsenen spielen dagegen eigenes Einkommen, Vermögen, Erwerbsfähigkeit und zum Teil auch Ausbildungsvergütung oder BAföG eine größere Rolle.
Die andere Seite muss leistungsfähig sein. Ihr muss nach Zahlung des Unterhalts genug für den eigenen notwendigen Lebensbedarf bleiben. Dieser Schutzbetrag wird Selbstbehalt oder Eigenbedarf genannt. Er bedeutet aber nicht, dass jedes Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze automatisch von jeder Prüfung ausgenommen ist.
Welche Unterhaltsart betrifft den konkreten Fall?
Kindesunterhalt nach der Trennung
Bei minderjährigen Kindern steht der Kindesunterhalt meistens im Mittelpunkt. Das Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen. Lebt es überwiegend bei einem Elternteil, wird dessen Betreuungsleistung berücksichtigt, während der andere Elternteil meist monatlich Geld zahlt.
Der Anspruch endet nicht zwingend mit dem 18. Geburtstag. Ein volljähriges Kind kann weiterhin Unterhalt verlangen, wenn es sich etwa in der allgemeinen Schulausbildung, Berufsausbildung oder im Studium befindet und seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Ab Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommen verantwortlich.
Trennungsunterhalt für Ehegatten
Leben Ehegatten getrennt, aber sind noch nicht geschieden, kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Ehegatten tatsächlich getrennt leben und eine Person ihren angemessenen Lebensbedarf nicht selbst decken kann.
Für die Höhe zählen die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die Einkommen und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten. Der Kindesunterhalt wird dabei grundsätzlich separat betrachtet. Ich würde deshalb niemals aus dem Betrag für das Kind direkt auf den möglichen Ehegattenunterhalt schließen.
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung gilt zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder ehemalige Ehegatte soll grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Ein Anspruch kann aber unter anderem wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Alter, Erwerbslosigkeit oder unzureichenden eigenen Einkommens entstehen.
Ob und wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss, hängt stark vom Einzelfall ab. Die Dauer der Ehe, die Rollenverteilung während der Ehe, das Alter der Kinder und die realistischen Betreuungsmöglichkeiten können dabei eine erhebliche Rolle spielen.
Unterhalt für den betreuenden Elternteil
Auch unverheiratete Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt beanspruchen. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind und kann deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, besteht grundsätzlich ab der Geburt ein Anspruch. Mindestens drei Jahre lang muss eine Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung normalerweise nicht erwartet werden.
Nach dem dritten Geburtstag kommt es stärker auf die konkrete Betreuungssituation an. Eine vorhandene Kinderbetreuung kann ebenso wichtig sein wie die Bedürfnisse des Kindes und die tatsächlichen Arbeitsmöglichkeiten des betreuenden Elternteils.
Elternunterhalt
Unterhalt zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern ist ebenfalls möglich, aber nicht mit dem typischen Kindesunterhalt nach einer Trennung gleichzusetzen. Zunächst muss der Elternteil bedürftig sein. Außerdem werden Einkommen, Vermögen, die eigene Familie und weitere Unterhaltspflichten geprüft.
Die Berechnung ist häufig komplex. Gerade bei Pflegekosten, Immobilien, mehreren Geschwistern oder einem Ehepartner sollte man nicht allein anhand einer allgemeinen Faustformel entscheiden.

Wie wird die Höhe im Jahr 2026 berechnet?
Beim Kindesunterhalt wird häufig die Düsseldorfer Tabelle 2026 verwendet. Sie ordnet das bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes ein. Die Tabelle ist eine wichtige Orientierung, hat aber keine Gesetzeskraft.
Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht immer identisch mit dem Betrag, der auf dem Konto eingeht. Berücksichtigt werden können beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Versicherungen, Schulden, weitere Unterhaltspflichten und angemessene Wohnkosten. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis viele falsche Berechnungen.
| Einkommensgruppe bis 2.100 Euro | Tabellenbetrag | Zahlbetrag nach Kindergeldanrechnung |
|---|---|---|
| Kind 0 bis 5 Jahre | 486 Euro | 356,50 Euro |
| Kind 6 bis 11 Jahre | 558 Euro | 428,50 Euro |
| Kind 12 bis 17 Jahre | 653 Euro | 523,50 Euro |
| Kind ab 18 Jahre | 698 Euro | 439 Euro |
Die Zahlbeträge berücksichtigen das Kindergeld von 259 Euro pro Kind im Jahr 2026. Bei minderjährigen Kindern wird normalerweise die Hälfte des Kindergeldes angerechnet, bei volljährigen Kindern grundsätzlich das vollständige Kindergeld. Bei mehreren Kindern oder weiteren Unterhaltsberechtigten kann eine niedrigere Tabellenstufe angemessen sein.
Der Selbstbehalt gegenüber Kindern
Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und bestimmten privilegierten volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 2026 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für nicht Erwerbstätige. Darin sind jeweils Wohnkosten bis zu einem bestimmten Betrag enthalten.
Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern liegt der angemessene Selbstbehalt bei mindestens 1.750 Euro monatlich. Gegenüber Ehegatten gelten andere Werte. Die Beträge können sich erhöhen, wenn angemessene tatsächliche Wohnkosten deutlich über den in der Tabelle berücksichtigten Kosten liegen.
Was passiert bei zu wenig Einkommen?
Reicht das Einkommen nicht aus, um den eigenen notwendigen Bedarf und alle vorrangigen Unterhaltsansprüche zu decken, liegt möglicherweise ein Mangelfall vor. Dann wird nicht einfach der volle Tabellenbetrag von jeder Person verlangt. Die verfügbare Summe wird vielmehr nach festen Grundsätzen auf die gleichrangig Berechtigten verteilt.
Bei minderjährigen Kindern kann außerdem eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gelten. Das bedeutet, dass die unterhaltspflichtige Person ihre Arbeitskraft grundsätzlich umfassend einsetzen muss. Wer freiwillig weniger arbeitet oder eine besser bezahlte Tätigkeit ohne nachvollziehbaren Grund aufgibt, kann unter Umständen nach einem sogenannten fiktiven Einkommen beurteilt werden.
Welche Kosten gehören zum Unterhalt?
Der monatliche Tabellenbetrag deckt den normalen Lebensbedarf des Kindes ab. Dazu gehören etwa Ernährung, Kleidung, Wohnen, Körperpflege und ein gewöhnlicher Anteil an Freizeitkosten. Nicht jede zusätzliche Ausgabe kann deshalb automatisch als Extra-Unterhalt verlangt werden.
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Mehrbedarf und Sonderbedarf
Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende Kosten, die über den normalen Tabellenbedarf hinausgehen. Beispiele können dauerhaft notwendige Betreuungskosten, bestimmte Therapien oder besondere krankheitsbedingte Aufwendungen sein. Solche Kosten werden meist anteilig nach den Einkommen der Eltern verteilt.
Sonderbedarf betrifft dagegen einen unregelmäßigen, außergewöhnlich hohen und nicht planbaren Bedarf. Ob eine Klassenfahrt, eine Zahnbehandlung oder ein Computer darunter fällt, hängt von den Umständen ab. Ich würde solche Ausgaben immer vorher schriftlich abstimmen, sofern kein akuter Notfall vorliegt.
Auch die Kosten einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind nicht automatisch in jedem Tabellenbetrag enthalten. Bei einem auswärts wohnenden Studierenden nennt die Düsseldorfer Tabelle 2026 regelmäßig einen Bedarf von 990 Euro monatlich, wobei eigenes Einkommen und Kindergeld berücksichtigt werden müssen.
Was sollte man bei einer Unterhaltsforderung tun?
Eine Unterhaltsforderung sollte weder ignoriert noch vorschnell akzeptiert werden. Wer einfach nicht reagiert, riskiert Rückstände und später möglicherweise eine Zwangsvollstreckung. Wer ungeprüft unterschreibt, kann sich dagegen langfristig an einen zu hohen Betrag binden.
- Unterlagen sammeln: Dazu gehören Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Mietkosten, Versicherungen und Nachweise über weitere Unterhaltspflichten.
- Anspruch klären: Entscheidend sind Verwandtschaft, Betreuung, Trennung, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.
- Bereinigtes Einkommen prüfen: Nicht jede Einnahme und nicht jede Ausgabe wird unterhaltsrechtlich gleich behandelt.
- Vorläufig sachlich reagieren: Eine schriftliche Antwort sollte Fristen einhalten und keine unnötigen Anerkenntnisse enthalten.
- Unterhalt titulieren lassen, wenn nötig: Für minderjährige Kinder kann das Jugendamt kostenlos beraten und unter Umständen eine Beistandschaft übernehmen.
Ein Unterhaltstitel ist eine vollstreckbare Grundlage. Er kann aus einer Jugendamtsurkunde, einem gerichtlichen Beschluss oder einer Vereinbarung entstehen. Ändern sich Einkommen, Alter des Kindes oder andere wesentliche Umstände, sollte der Betrag neu geprüft werden. Eine Anpassung geschieht nicht immer automatisch.
Kann der andere Elternteil nicht zahlen, kommt unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss für das Kind in Betracht. Das ersetzt die eigentliche Unterhaltspflicht nicht endgültig, kann die finanzielle Situation des betreuenden Elternteils aber zunächst stabilisieren.
Die entscheidende Prüfung beginnt mit den richtigen Zahlen
Ob Unterhalt gezahlt werden muss, lässt sich selten seriös allein mit einer pauschalen Einkommensgrenze beantworten. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Anspruch, Bedarf, bereinigtem Einkommen, Selbstbehalt und Rangfolge der berechtigten Personen.
Mein praktischer Rat lautet deshalb, frühzeitig alle Unterlagen zusammenzustellen und die Berechnung nachvollziehbar aufzubauen. Besonders bei mehreren Kindern, wechselnder Betreuung, Selbstständigkeit, hohen Wohnkosten oder einer Trennung mit Ehegattenunterhalt kann eine individuelle familienrechtliche Prüfung verhindern, dass entweder zu viel gezahlt oder ein berechtigter Anspruch unnötig verzögert wird.