Der Termin beim Familiengericht fällt mitten in die Arbeitszeit, und plötzlich steht die Frage im Raum, ob dafür ein Urlaubstag eingesetzt werden muss. Für einen Scheidungstermin gibt es keinen pauschalen gesetzlichen Sonderurlaub, aber unter bestimmten Voraussetzungen kann eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB in Betracht kommen. Entscheidend sind vor allem die Ladung des Gerichts, die notwendige Dauer der Abwesenheit und die Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag.
Die wichtigsten Antworten auf einen Blick
- Kein Automatismus: Eine Scheidung allein begründet nicht immer einen zusätzlichen freien Tag.
- § 616 BGB: Bei einer verpflichtenden persönlichen Anhörung kann eine bezahlte kurzfristige Freistellung möglich sein.
- Vertrag prüfen: Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können den Anspruch einschränken oder ausschließen.
- Nur notwendige Zeit: Freigestellt werden muss grundsätzlich nur die erforderliche Zeit einschließlich angemessener Wegezeiten.
- Rechtzeitig beantragen: Die gerichtliche Ladung sollte dem Arbeitgeber möglichst früh vorgelegt werden.

Warum der Scheidungstermin arbeitsrechtlich besonders ist
Ein Scheidungstermin ist kein gewöhnlicher privater Termin wie ein Friseurbesuch oder ein freiwillig gewählter Beratungstermin. Das Familiengericht kann das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie zur Scheidung anhören. Wer ordnungsgemäß geladen wurde, sollte die Ladung deshalb ernst nehmen und nicht einfach davon ausgehen, dass der eigene Anwalt die Anwesenheit ersetzt.
Genau dieser verpflichtende Charakter macht den Unterschied beim Arbeitsrecht aus. Nach § 616 BGB kann der Vergütungsanspruch erhalten bleiben, wenn Beschäftigte ohne eigenes Verschulden aus einem persönlichen Grund für eine verhältnismäßig kurze Zeit an der Arbeit gehindert sind.
Ich würde deshalb nicht vorschnell einen ganzen Urlaubstag einreichen. Zuerst sollte geprüft werden, ob das Gericht das persönliche Erscheinen verlangt und ob § 616 BGB im konkreten Arbeitsverhältnis überhaupt gilt.
Wann eine bezahlte Freistellung möglich ist
Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung lässt sich bei einem Scheidungstermin vor allem dann vertreten, wenn mehrere Bedingungen zusammenkommen. Der Termin muss in die Arbeitszeit fallen, die persönliche Anwesenheit muss erforderlich sein und die Abwesenheit darf sich nur auf die notwendige Dauer beschränken.
- Das Gericht hat Sie persönlich geladen oder Ihr Erscheinen ausdrücklich angeordnet.
- Der Termin lässt sich nicht ohne Weiteres auf einen arbeitsfreien Tag legen.
- Sie informieren den Arbeitgeber unverzüglich und weisen den Termin nach.
- § 616 BGB wurde nicht wirksam ausgeschlossen oder durch eine abschließende Regelung ersetzt.
- Sie fehlen nur so lange, wie es für Gericht, Wege und gegebenenfalls Sicherheitskontrollen tatsächlich erforderlich ist.
Eine feste gesetzliche Zahl von Stunden oder Tagen gibt es nicht. Ein mehrstündiger Termin mit längerer Anfahrt kann die Abwesenheit über die reine Gerichtszeit hinaus rechtfertigen. Ein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag zur persönlichen Verarbeitung der Scheidung oder für private Erledigungen folgt daraus allerdings nicht.
Ob die gesamte Anfahrt berücksichtigt wird, hängt von den Umständen ab. Bei einem weit entfernten Gericht können notwendige Wegezeiten dazugehören, während ein großzügiger Zeitpuffer oder ein privater Aufenthalt in der Nähe des Gerichts nicht automatisch bezahlt werden muss.
Was im Arbeitsvertrag und Tarifvertrag stehen kann
§ 616 BGB ist keine unveränderliche Schutzvorschrift. Arbeitgeber können die Anwendung im Arbeitsvertrag ausschließen oder begrenzen. Auch ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann eigene Regeln zur Arbeitsbefreiung enthalten.
| Regelung | Mögliche Folge für den Gerichtstermin |
|---|---|
| § 616 BGB gilt uneingeschränkt | Bezahlte Freistellung für die notwendige kurze Abwesenheit kann bestehen. |
| § 616 BGB ist ausgeschlossen | In der Regel bleiben Urlaub, Gleitzeit oder unbezahlte Freistellung. |
| Tarifvertrag nennt einzelne Anlässe abschließend | Ein nicht genannter Scheidungstermin kann von der bezahlten Freistellung ausgenommen sein. |
| Betriebliche Sonderregelung ist großzügiger | Der Arbeitgeber kann mehr gewähren, als das Gesetz zwingend verlangt. |
Gerade bei Tarifbeschäftigten lohnt sich ein Blick in die konkrete Vorschrift. Eine Regelung, die nur Hochzeit, Geburt oder Todesfälle nennt, kann andere private Anlässe von der bezahlten Freistellung ausschließen. Dann besteht möglicherweise nur ein Anspruch auf unbezahlte Arbeitsbefreiung oder eine einvernehmliche Lösung.
Im öffentlichen Dienst gelten häufig tarifliche oder beamtenrechtliche Sondervorschriften. Deshalb sollte man nicht automatisch von den Regeln eines privaten Arbeitsverhältnisses auf eine Tätigkeit bei Bund, Ländern oder Gemeinden schließen.
Wie der Antrag beim Arbeitgeber sinnvoll gestellt wird
Ich empfehle, den Termin nicht nur mündlich nebenbei anzukündigen. Besser ist eine kurze schriftliche Mitteilung mit Datum, Uhrzeit und dem Hinweis, dass die persönliche Teilnahme gerichtlich verlangt wird. Die vollständige Ladung muss nicht an die gesamte Belegschaft weitergegeben werden. In vielen Fällen genügt es, dem Arbeitgeber oder der Personalstelle die relevanten Daten nachzuweisen.
Eine mögliche Formulierung lautet:
„Für den auf den [Datum] um [Uhrzeit] bestimmten Scheidungstermin beim Familiengericht wurde mein persönliches Erscheinen angeordnet. Ich beantrage die erforderliche Freistellung für die Dauer des Termins einschließlich der notwendigen Wegezeiten unter Fortzahlung der Vergütung nach § 616 BGB. Die gerichtliche Ladung füge ich als Nachweis bei.“
Wer nur für zwei oder drei Stunden ausfällt, sollte auch nur diesen Zeitraum beantragen. Bei einem Termin am frühen Morgen und weiter Anfahrt kann ein ganzer Arbeitstag erforderlich sein. Die Begründung sollte dann nachvollziehbar bleiben und nicht mit zusätzlichen privaten Erledigungen vermischt werden.
Eine frühzeitige Mitteilung hilft außerdem bei der Einsatzplanung. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob der Anspruch auf bezahlte Freistellung im Vertrag ausgeschlossen wurde. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis die meisten Missverständnisse.
Was bei einer Ablehnung durch den Arbeitgeber bleibt
Lehnt der Arbeitgeber die bezahlte Freistellung ab, sollte man nicht eigenmächtig zu Hause bleiben. Unentschuldigtes Fehlen kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Außerdem kann das Familiengericht bei einem unentschuldigten Ausbleiben gerichtliche Maßnahmen anordnen. Nach § 128 FamFG gelten für einen nicht erschienenen Ehegatten grundsätzlich die Regeln über das Ausbleiben eines Zeugen, wobei Ordnungshaft ausgeschlossen ist.
Als praktische Alternativen kommen mehrere Lösungen infrage:
- Erholungsurlaub für die notwendige Dauer, wenn der Arbeitgeber ihn genehmigt.
- Abbau von Arbeitszeit über ein bestehendes Gleitzeit- oder Arbeitszeitkonto.
- Unbezahlte Freistellung auf Grundlage einer Vereinbarung.
- Änderung der Arbeitszeit am betreffenden Tag, sofern der Betrieb zustimmt.
- Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, falls das Gericht dies im Einzelfall gestattet.
Die Teilnahme per Videokonferenz ist keine Entscheidung des Arbeitgebers. Darüber entscheidet allein das Gericht. Auch ein Anwalt kann nicht einfach verbindlich zusagen, dass der eigene Mandant nicht erscheinen muss. Bei einer angeordneten persönlichen Anhörung sollte eine Verhinderung deshalb frühzeitig mit dem Familiengericht und dem anwaltlichen Vertreter geklärt werden.
Welche Termine nicht automatisch Sonderurlaub auslösen
Nicht jeder Termin rund um die Scheidung hat dieselbe rechtliche Bedeutung. Ein persönliches Gespräch mit dem Rechtsanwalt, die Sichtung von Unterlagen oder ein Termin bei einer Beratungsstelle sind normalerweise keine gerichtliche Ladung. Solche Termine sollten nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfinden oder über Urlaub und Gleitzeit organisiert werden.
Anders ist die Situation, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen ausdrücklich verlangt. Dann geht es nicht mehr nur um eine freiwillige private Planung, sondern um eine verpflichtende Verfahrenshandlung. Genau deshalb ist die gerichtliche Ladung der wichtigste Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber.
| Termin | Typische arbeitsrechtliche Einordnung |
|---|---|
| Angeordneter Scheidungstermin | Bezahlte Freistellung nach § 616 BGB kann möglich sein. |
| Freiwilliges Anwaltsgespräch | In der Regel Urlaub, Gleitzeit oder private Terminplanung. |
| Beratung zur Trennung oder Mediation | Grundsätzlich kein automatischer Anspruch auf bezahlte Freistellung. |
| Gerichtstermin ohne eigene Ladung | Die konkrete Rolle im Verfahren und die Notwendigkeit der Anwesenheit müssen geprüft werden. |
Ich halte diese Unterscheidung für besonders wichtig, weil der Begriff „Scheidungstermin“ im Alltag oft sehr weit verwendet wird. Rechtlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob das Familiengericht die Anwesenheit verlangt oder ob man selbst einen passenden Gesprächstermin organisiert hat.
Die sichere Vorgehensweise vor dem Termin
- Ladung prüfen: Lesen Sie, ob das persönliche Erscheinen angeordnet wurde und welche Folgen ein Ausbleiben hat.
- Vertrag kontrollieren: Suchen Sie nach § 616 BGB, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung oder persönlichen Verhinderungsgründen.
- Tarifliche Regeln einbeziehen: Dies gilt besonders im öffentlichen Dienst und in tarifgebundenen Unternehmen.
- Schriftlich beantragen: Nennen Sie nur die notwendige Abwesenheitszeit und legen Sie einen geeigneten Nachweis vor.
- Ablehnung dokumentieren: Bitten Sie bei Streit um eine kurze schriftliche Begründung und holen Sie gegebenenfalls arbeitsrechtlichen Rat ein.
Wer diese Reihenfolge einhält, vermeidet zwei typische Fehler: einen Urlaubstag zu verschenken, obwohl eine bezahlte Freistellung möglich wäre, oder umgekehrt ohne Genehmigung zu fehlen, obwohl § 616 BGB ausgeschlossen wurde.
Was vor dem Gerichtstermin wirklich Sicherheit schafft
Die kurze Antwort lautet: Ein Scheidungstermin bedeutet nicht automatisch einen bezahlten Sonderurlaubstag. Ist das persönliche Erscheinen jedoch gerichtlich angeordnet, liegt der Termin in der Arbeitszeit und gilt § 616 BGB, spricht vieles für eine bezahlte Freistellung im notwendigen Umfang.
Am zuverlässigsten ist eine Kombination aus gerichtlicher Ladung, frühzeitiger schriftlicher Information und genauer Prüfung der arbeitsvertraglichen Regelungen. Wenn der Arbeitgeber die Freistellung trotzdem zurückweist oder der Termin wegen einer Erkrankung, weiter Entfernung oder anderer besonderer Umstände schwierig wird, sollte die Frage sowohl mit der Personalstelle als auch mit dem Familiengericht rechtzeitig geklärt werden.