Schadensersatz bei Ehebruch? Was rechtlich wirklich gilt

30. Juni 2026

Verzweifelte Frau mit Lippenstiftabdruck auf Kleidung, die auf Ehebruch und möglichen Schadensersatz hindeutet. Ein Mann sitzt im Hintergrund.

Inhaltsverzeichnis

Eine Affäre kann emotional und finanziell verheerend sein. Rechtlich führt Ehebruch in Deutschland jedoch nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Entscheidend ist, ob neben der Untreue ein eigenständiger Rechtsverstoß vorliegt, etwa eine Körperverletzung, die vorsätzliche Schädigung des Vermögens oder eine besonders schwerwiegende Täuschung.

Die wichtigsten Antworten auf einen Blick

  • Kein Automatismus Beim Ehebruch allein gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Geld für verletzte Gefühle, Vertrauensverlust oder das Scheitern der Ehe.
  • Ausnahmen Ein Anspruch kann entstehen, wenn zusätzlich ein anderer Rechtsverstoß wie eine Gesundheitsverletzung oder vorsätzliche Vermögensschädigung vorliegt.
  • Falsche Vaterschaft Unterhaltszahlungen für ein nicht leibliches Kind werden nicht allein wegen eines Seitensprungs ersetzt.
  • Scheidung und Unterhalt Untreue kann das Scheitern der Ehe erklären, führt aber normalerweise nicht automatisch zum Ausschluss von Unterhalt.
  • Fristen und Beweise Ansprüche verjähren häufig nach drei Jahren. Rechtmäßig gesicherte Beweise und eine frühe rechtliche Prüfung sind entscheidend.

Ein Paar steht vor einem Anwalt, der die Situation des Ehebruchs und möglichen Schadensersatzes beurteilt.

Ehebruch allein führt meist nicht zu Schadensersatz

Die klare Antwort lautet zunächst ernüchternd: Ein Seitensprung ist für sich genommen kein ausreichender Grund für eine Geldforderung. Zwar verpflichtet § 1353 BGB die Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und gegenseitigen Verantwortung. Diese persönliche Pflicht kann aber nicht wie eine gewöhnliche Vertragspflicht auf Schadensersatz durchgesetzt werden.

Der Bundesgerichtshof lehnt deshalb grundsätzlich Ersatz für den seelischen Schmerz, die Demütigung oder den Verlust des ehelichen Vertrauens ab. Das gilt im Regelfall sowohl gegenüber dem untreuen Ehepartner als auch gegenüber der Person, mit der die Affäre bestand. Ich halte es für wichtig, diese Grenze früh zu kennen, weil viele Betroffene sonst viel Geld in eine Klage investieren, die rechtlich kaum Aussicht auf Erfolg hat.

Schmerzensgeld für verletzte Gefühle gibt es nicht automatisch

Trauer, Wut, Schlafprobleme und das Gefühl, hintergangen worden zu sein, sind menschlich nachvollziehbar. Sie begründen aber normalerweise keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Auch Kosten für einen Privatdetektiv, zusätzliche Beratung oder die emotionale Belastung durch die Trennung werden nicht allein deshalb ersetzt, weil eine Untreue aufgedeckt wurde.

Anders kann die Lage aussehen, wenn eine eigenständige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit hinzukommt. Der Ehebruch ist dann nicht mehr der alleinige Grund für die Forderung, sondern nur ein Teil eines wesentlich schwerwiegenderen Gesamtverhaltens.

Entscheidend ist der zusätzliche Rechtsverstoß

Für eine erfolgreiche Forderung muss ich nicht nur die Affäre nachweisen. Ich muss vor allem zeigen, dass ein konkretes geschütztes Recht verletzt wurde und dadurch ein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Die folgende Übersicht zeigt, welche Situationen rechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Situation Rechtliche Einschätzung
Seelische Verletzung und Vertrauensverlust In der Regel kein Schadensersatz allein wegen der Untreue
Übertragung einer sexuell übertragbaren Infektion Anspruch kann nach § 823 BGB möglich sein, wenn Pflichtverletzung, Verschulden und Schaden bewiesen werden
Gewalt, Drohung oder Nötigung im Zusammenhang mit der Affäre Eigenständige Ansprüche auf Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld möglich
Vorsätzliche Verschwendung gemeinsamer Vermögenswerte Ansprüche können sich aus Eigentums-, Güterstands- oder Ausgleichsrecht ergeben
Bewusste Täuschung über die Vaterschaft Nur in engen Ausnahmefällen kommt ein Anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in Betracht

Gesundheitsschäden müssen konkret nachweisbar sein

Wer beispielsweise durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer Infektion angesteckt wurde, hat eine andere rechtliche Ausgangslage als jemand, der „nur“ betrogen wurde. Entscheidend sind dann medizinische Unterlagen, der zeitliche Zusammenhang und der Nachweis des Verschuldens. Je nach Umständen können Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld im Raum stehen.

Auch hier reicht die Vermutung einer Affäre nicht aus. Eine Ärztin oder ein Arzt muss den Gesundheitsschaden dokumentieren, und die konkrete Ursache muss sich möglichst belastbar feststellen lassen. Heimliche Überwachung oder rechtswidrig beschaffte Daten helfen dabei oft weniger, als Betroffene zunächst glauben.

Gemeinsames Geld und teure Geschenke

Hat ein Ehepartner über längere Zeit gemeinsames Geld für eine Affäre ausgegeben, geht es rechtlich nicht um die Untreue als solche. Geprüft werden dann etwa Eigentumsfragen, Auskunftsansprüche und der Zugewinnausgleich. Bei gezielten Schenkungen an die dritte Person kann unter engen Voraussetzungen auch § 1390 BGB eine Rolle spielen, wenn der andere Ehegatte dadurch bewusst benachteiligt werden sollte.

Ein Abendessen, ein Hotelaufenthalt oder einzelne Geschenke führen allerdings nicht automatisch zu einer Rückzahlung. Relevant werden vor allem die Höhe der Beträge, die Herkunft des Geldes, die Vermögensverhältnisse und die nachweisbare Absicht, den Ehepartner wirtschaftlich zu schädigen.

Die falsche Vaterschaft ist ein eigener Sonderfall

Besonders belastend ist die Situation, wenn ein Ehemann erfährt, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise nicht von ihm abstammt. Trotzdem ersetzt das deutsche Recht die bisher gezahlten Unterhaltsbeträge nicht automatisch wegen des Ehebruchs. Der Bundesgerichtshof hat Schadensersatzforderungen in solchen Fällen grundsätzlich abgelehnt.

Rechtlich müssen mehrere Fragen getrennt werden. Zunächst kann die Vaterschaft angefochten werden. Nach § 1599 BGB entfällt sie bei einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung rückwirkend ab der Geburt. Die regelmäßige Anfechtungsfrist beträgt nach § 1600b BGB zwei Jahre ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen. Eine sozial-familiäre Beziehung kann zusätzliche Bedeutung haben.

Daneben kann in seltenen Fällen ein Anspruch nach § 826 BGB geprüft werden. Dafür reicht es nicht, dass die Mutter den Ehebruch nicht von sich aus offenbart hat. Erforderlich sind vielmehr weitere besonders verwerfliche Umstände und ein vorsätzlicher Schädigungsvorsatz. Genau an diesem Punkt scheitern viele Erwartungen an eine vermeintlich einfache Rückforderung.

Ich würde deshalb niemals allein auf einen privaten Vaterschaftstest und eine Zahlungsaufforderung setzen. Vorher sollten die Anfechtungsfrist, die rechtliche Vaterschaft, mögliche Unterhaltsfolgen und der zulässige Umgang mit genetischen Daten fachlich geprüft werden.

Scheidung und Unterhalt funktionieren nicht nach dem Schuldprinzip

Ein Ehebruch kann zeigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig zerbrochen ist. Für die Scheidung kommt es nach § 1565 BGB aber auf das Scheitern der Ehe an, nicht auf eine Bestrafung des schuldigen Ehepartners. Nach dem Trennungsjahr wird das Scheitern in der Regel vermutet. Eine Scheidung vor Ablauf eines Jahres setzt besondere Umstände voraus, die eine Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen.

Auch beim Unterhalt führt Untreue nicht automatisch zu einer Kürzung oder zum vollständigen Verlust des Anspruchs. Nach der Rechtsprechung reicht der Ehebruch allein normalerweise nicht aus. Eine Begrenzung nach § 1579 BGB kommt erst bei einem offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig beim unterhaltsberechtigten Ehepartner liegenden Fehlverhalten und grober Unbilligkeit in Betracht.

Das kann beispielsweise bei einer nachhaltigen neuen Beziehung eine Rolle spielen, wenn sie die Ursache für das Scheitern der Ehe war und die weitere Inanspruchnahme des anderen Ehepartners besonders unbillig erscheint. Eine einmalige Affäre und eine dauerhaft gefestigte Lebensgemeinschaft sind deshalb rechtlich nicht dasselbe.

Kindesunterhalt bleibt davon grundsätzlich unberührt. Er richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Enttäuschung zwischen den Erwachsenen darf nicht mit dem Anspruch des Kindes verrechnet werden.

Beweise, Fristen und Kosten richtig einschätzen

Wer einen Anspruch prüfen lassen möchte, sollte zuerst die wirtschaftliche und gesundheitliche Auswirkung sauber dokumentieren. Sinnvoll sind Kontoauszüge, Rechnungen, ärztliche Befunde, Nachrichten und datierte eigene Notizen, sofern diese rechtmäßig erlangt wurden. Eine Liste mit Datum, Betrag und konkreter Folge ist für die spätere rechtliche Bewertung oft hilfreicher als ein großer Ordner voller emotionaler Nachrichten.

Unzulässig können heimliche Tonaufnahmen, das Eindringen in fremde E-Mail-Konten oder die Veröffentlichung intimer Bilder sein. Solche Handlungen können eigene straf- oder zivilrechtliche Folgen auslösen und die Position der betroffenen Person verschlechtern.

Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre

Für viele deliktische Schadensersatzansprüche gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die geschädigte Person von den maßgeblichen Umständen sowie der verantwortlichen Person Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit gelten zusätzliche Höchstfristen.

Der Zeitpunkt der Entdeckung ist daher nicht immer identisch mit dem Fristbeginn. Gerade bei einer möglichen falschen Vaterschaft oder fortlaufenden Vermögensverschiebungen sollte die Frist nicht selbst überschlagen werden.

Lesen Sie auch: Jugendamtsurkunde verweigern? Das sind die Folgen

Mit welchen Kosten muss man rechnen?

Eine gesetzliche Pauschale für eine Klage wegen Ehebruchs gibt es nicht. Die Kosten richten sich vor allem nach dem Streitwert, dem Umfang der Tätigkeit und dem Ausgang des Verfahrens. Bei einem eigenständigen zivilrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von 10.000 Euro beträgt eine volle Rechtsanwaltsgebühr nach der aktuellen RVG-Tabelle 652 Euro. Tatsächlich können mehrere Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer hinzukommen.

Für denselben Streitwert liegt eine einfache Gerichtsgebühr nach der aktuellen GKG-Tabelle bei 283 Euro. Im gerichtlichen Verfahren werden regelmäßig mehrere Gebühren angesetzt. Wer verliert, muss zusätzlich damit rechnen, die erstattungsfähigen Kosten der Gegenseite zu tragen. Eine genaue Kostenberechnung sollte deshalb vor einer Klage anhand des konkreten Antrags erfolgen.

Was ich vor einer Klage wegen Untreue prüfen würde

Ich würde die Sache in drei getrennte Fragen aufteilen. Erstens geht es um die persönliche Verletzung und die Frage, ob eine Ehe beendet werden soll. Zweitens müssen konkrete Vermögens- oder Gesundheitsschäden ermittelt werden. Drittens ist zu prüfen, ob ein eigener Rechtsverstoß vorliegt, der eine Forderung tatsächlich tragen kann.

  • Schaden beziffern Nicht die Affäre, sondern der konkrete finanzielle oder gesundheitliche Nachteil muss im Mittelpunkt stehen.
  • Anspruchsgegner bestimmen Ehepartner, Affärenpartner und gegebenenfalls weitere Personen haften nicht automatisch für dieselbe Sache.
  • Fristen sichern Besonders bei Vaterschaft und Verjährung kann Abwarten den rechtlichen Handlungsspielraum verkleinern.
  • Privatsphäre schützen Beweise sollten rechtmäßig gesichert und nicht öffentlich verbreitet werden.

Mein nüchternes Fazit lautet daher: Für den Ehebruch als solchen gibt es in Deutschland normalerweise keinen Schadensersatz. Eine realistische Chance entsteht erst, wenn eine zusätzliche Gesundheits-, Vermögens- oder Persönlichkeitsverletzung nachweisbar ist. Genau diese Trennung zwischen verständlichem Unrechtsempfinden und einem rechtlich durchsetzbaren Anspruch entscheidet darüber, ob ein Vorgehen sinnvoll ist.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Nein, der Ehebruch allein begründet normalerweise keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld für verletzte Gefühle, Demütigung oder Vertrauensverlust. Dafür muss zusätzlich ein eigenständiger Rechtsverstoß vorliegen, durch den ein konkreter Schaden entstanden ist.

Ein Anspruch kann beispielsweise bei der Übertragung einer sexuell übertragbaren Infektion, bei Gewalt, Drohung oder Nötigung sowie bei einer vorsätzlichen Vermögensschädigung bestehen. Erforderlich sind jeweils ein konkreter Rechtsverstoß, Verschulden und ein nachweisbarer finanzieller oder gesundheitlicher Schaden.

Bereits gezahlter Kindesunterhalt wird nicht automatisch wegen des Ehebruchs ersetzt. Zunächst kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände angefochten werden. Ein Anspruch nach § 826 BGB kommt nur in seltenen Fällen bei besonders verwerflicher vorsätzlicher Schädigung in Betracht.

Untreue kann das Scheitern der Ehe erklären, führt aber normalerweise weder automatisch zur Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres noch zum Ausschluss von Unterhalt. Für viele Schadensersatzansprüche gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, deren Beginn von Kenntnis und weiteren Umständen abhängt. Kindesunterhalt bleibt grundsätzlich unabhängig vom Verhalten der Eltern bestehen.

Artikel bewerten

Bewertung: 0.00 Stimmenanzahl: 0

Tags:

schadensersatz vaterschaft unterhalt verjährung ehebruch

Beitrag teilen

Miroslaw Marx

Miroslaw Marx

Mein Name ist Miroslaw Marx und ich bringe 11 Jahre Erfahrung in den Bereichen Familie, Arbeit und Wohnen mit. Mein Interesse an rechtlichen Fragestellungen im Alltag entstand aus der Überzeugung, dass jeder Zugang zu verständlichen und nützlichen Informationen haben sollte. Ich finde es spannend, komplexe Themen zu vereinfachen und sie für meine Leser*innen zugänglich zu machen. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Trends und Entwicklungen zu beleuchten, während ich stets darauf achte, meine Informationen sorgfältig zu überprüfen und zu vergleichen. Mein Ziel ist es, klare und präzise Inhalte zu schaffen, die meinen Leser*innen helfen, rechtliche Herausforderungen besser zu verstehen und informierte Entscheidungen zu treffen.

Kommentar schreiben