Die wichtigsten Zahlen und Regeln auf einen Blick
- Bereinigtes Einkommen: Ausgangspunkt ist meist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen, nicht das Bruttogehalt.
- Abzüge: Berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Vorsorge und bestimmte Verbindlichkeiten können das Einkommen mindern.
- Düsseldorfer Tabelle 2026: Die erste Einkommensgruppe reicht bis 2.100 Euro.
- Kindergeld: Im Jahr 2026 beträgt es 259 Euro je Kind und wird beim Zahlbetrag berücksichtigt.
- Selbstbehalt: Gegenüber minderjährigen Kindern bleiben Erwerbstätigen grundsätzlich 1.450 Euro monatlich.

Was beim bereinigten Nettoeinkommen wirklich zählt
Das bereinigte Nettoeinkommen ist keine feste Zahl, die auf einer Gehaltsabrechnung steht. Es wird für den konkreten Unterhaltsfall ermittelt und soll zeigen, welche finanziellen Mittel einer unterhaltspflichtigen Person tatsächlich zur Verfügung stehen.
Im Familienrecht wird zunächst das Nettoeinkommen betrachtet. Davon können anerkannte Aufwendungen abgezogen werden. Gleichzeitig werden weitere Einkünfte hinzugerechnet, etwa Steuererstattungen, Boni, Nebeneinkünfte oder Mieteinnahmen. Entscheidend ist deshalb nicht, wie hoch das Einkommen in einem einzelnen Monat aussieht, sondern welches Einkommen nachhaltig zu erwarten ist.
Ich sehe in der Praxis häufig, dass Betroffene ihr gesamtes verfügbares Geld als Berechnungsgrundlage ansetzen. Das führt in beide Richtungen zu Fehlern. Manche ziehen jede private Ausgabe ab, andere übersehen regelmäßige Zusatzeinkünfte. Unterhaltsrechtlich zählt nicht die persönliche Haushaltsplanung, sondern die rechtlich anerkannte Leistungsfähigkeit.
So wird der unterhaltsrechtliche Monatsbetrag ermittelt
Die Rechnung lässt sich als Grundschema darstellen. Sie bleibt trotzdem eine Einzelfallprüfung, weil nicht jeder Abzug automatisch anerkannt wird.
| Rechenschritt | Typische Positionen |
|---|---|
| Ausgangspunkt | Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen |
| Zuschläge | Bonuszahlungen, Steuererstattungen, Nebentätigkeit, Kapital- oder Mieteinkünfte |
| Abzüge | Berufsbedingte Kosten, angemessene Altersvorsorge, bestimmte Schulden und weitere anerkannte Belastungen |
| Ergebnis | Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen für Tabelle oder Anspruchsberechnung |
Welche Einnahmen einbezogen werden
Bei Arbeitnehmern wird häufig ein Zeitraum von zwölf Monaten betrachtet. So lassen sich schwankende Löhne, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Überstunden besser abbilden. Bei Selbstständigen können mehrere Jahre erforderlich sein, weil einzelne Geschäftsjahre wenig aussagekräftig sein können.
Auch Sachbezüge spielen eine Rolle. Ein privat nutzbarer Firmenwagen, mietfreies Wohnen oder regelmäßige Zahlungen Dritter können das unterhaltsrechtliche Einkommen erhöhen. Eine einmalige Zahlung wird dagegen nicht automatisch wie ein dauerhaftes Monatsgehalt behandelt.
Welche Ausgaben abgezogen werden können
Zu den häufigsten Abzügen gehören notwendige Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und angemessene Vorsorgeaufwendungen. Berufsbedingte Kosten werden je nach zuständigem Oberlandesgericht und konkretem Nachweis pauschal oder anhand der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Eine Pauschale von häufig 5 Prozent ist daher kein Freibrief für jeden Fall.
Auch Kreditraten und andere Verbindlichkeiten müssen differenziert betrachtet werden. Schulden aus der gemeinsamen Ehezeit können anders bewertet werden als ein später aufgenommener Konsumkredit. Besonders bei Kindesunterhalt gilt außerdem der Vorrang minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder.
Ein vereinfachtes Beispiel macht den Unterschied sichtbar. Bei 3.100 Euro Nettoeinkommen, 155 Euro anerkannten Berufskosten und 120 Euro berücksichtigungsfähiger Vorsorge verbleiben 2.825 Euro. Dieser Betrag kann für die Einstufung wichtiger sein als die 3.100 Euro auf dem Kontoauszug. Ob alle Abzüge akzeptiert werden, hängt aber von den Belegen und den örtlichen Leitlinien ab.
Wie die Düsseldorfer Tabelle 2026 angewendet wird
Für den Kindesunterhalt wird das bereinigte Einkommen in eine Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingeordnet. Die Tabelle ist eine anerkannte Richtlinie, aber kein Gesetz. Sie geht grundsätzlich von zwei unterhaltsberechtigten Personen aus. Bei mehreren Kindern oder weiteren Unterhaltspflichten kann eine niedrigere Einstufung erforderlich sein.
| Bereinigtes Einkommen | Kind 0 bis 5 Jahre | Kind 6 bis 11 Jahre | Kind 12 bis 17 Jahre |
|---|---|---|---|
| Bis 2.100 Euro | 486 Euro Bedarf | 558 Euro Bedarf | 653 Euro Bedarf |
| 2.501 bis 2.900 Euro | 535 Euro Bedarf | 614 Euro Bedarf | 719 Euro Bedarf |
| 3.301 bis 3.700 Euro | 584 Euro Bedarf | 670 Euro Bedarf | 784 Euro Bedarf |
| 5.301 bis 5.700 Euro | 778 Euro Bedarf | 893 Euro Bedarf | 1.045 Euro Bedarf |
Die Tabelle weist zunächst den Bedarf aus. Der tatsächliche Zahlbetrag ist niedriger, weil das Kindergeld angerechnet wird. Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel die Hälfte berücksichtigt, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld. Die aktuellen Werte der Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf sehen für 2026 ein Kindergeld von 259 Euro vor.
Beispielhaft ergibt sich bei einem Kind zwischen sechs und elf Jahren in der ersten Einkommensgruppe ein Tabellenbedarf von 558 Euro. Nach Anrechnung der halben Kindergeldes verbleibt ein Zahlbetrag von 428,50 Euro. Bei einem Kind zwischen null und fünf Jahren sind es in derselben Gruppe 356,50 Euro Zahlbetrag.
Lesen Sie auch: Scheidungskosten verstehen - wer was bezahlt?
Der Selbstbehalt setzt eine wichtige Grenze
Unterhalt darf nicht dazu führen, dass die unterhaltspflichtige Person ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann. Gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 2026 grundsätzlich 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für nicht Erwerbstätige.
Im Selbstbehalt sind Unterkunftskosten einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung bis zu 520 Euro enthalten. Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher und angemessen, kann eine Anpassung in Betracht kommen. Der Selbstbehalt ist allerdings nicht dasselbe wie der Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen Eltern und Kindern sichern soll.
Beim Ehegattenunterhalt gelten andere Rechenregeln
Das bereinigte Einkommen wird nicht nur beim Kindesunterhalt benötigt. Auch beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt bildet es eine wichtige Grundlage. Hier wird häufig das Einkommen beider Ehegatten gegenübergestellt, wobei Erwerbseinkünfte und sonstige Einkünfte unterschiedlich behandelt werden können.
Als typischer Ausgangspunkt gilt bei zwei erwerbstätigen Ehegatten ein Anspruch von 45 Prozent der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen. Das ist aber keine pauschale Erfolgsgarantie. Kindesunterhalt, Erwerbsobliegenheiten, eheliche Lebensverhältnisse, eigene Einkünfte und der angemessene Bedarf können das Ergebnis verändern.
Der Selbstbehalt gegenüber einem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt 2026 grundsätzlich 1.600 Euro bei Erwerbstätigkeit und 1.475 Euro ohne Erwerbstätigkeit. Darin sind Wohnkosten bis zu 580 Euro enthalten. Bei Ehegattenunterhalt prüfe ich deshalb immer zuerst die Rangfolge und die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, bevor ich eine Differenzberechnung vornehme.
Auch Unterhalt für volljährige Kinder, den betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes oder die eigenen Eltern folgt jeweils eigenen Regeln. Beim Elternunterhalt liegt der angemessene Selbstbehalt 2026 grundsätzlich bei 2.650 Euro monatlich. Diese verschiedenen Anspruchsarten sollten nicht mit einer einzigen Standardformel vermischt werden.
Typische Fehler und die richtigen Unterlagen
Der häufigste Fehler ist, nur den aktuellen Monatslohn zu betrachten. Ebenso problematisch ist es, private Lebenshaltungskosten automatisch als unterhaltsmindernd anzusetzen. Ein teures Fahrzeug, Urlaubsreisen oder freiwillige Ratenzahlungen sind nicht ohne Weiteres abzugsfähig.
Auch künstlich verringerte Einkünfte können rechtlich unbeachtlich sein. Wer ohne nachvollziehbaren Grund weniger arbeitet oder eine zumutbare Tätigkeit nicht aufnimmt, muss unter Umständen mit einem fiktiven Einkommen rechnen. Dabei wird nicht das tatsächlich erzielte, sondern das erzielbare Einkommen berücksichtigt.
Für eine nachvollziehbare Berechnung sollten regelmäßig folgende Unterlagen gesammelt werden:
- Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate
- Einkommensteuerbescheide und Steuererstattungen
- Nachweise über Bonuszahlungen und Nebeneinkünfte
- Belege für Fahrtkosten und berufliche Aufwendungen
- Versicherungs- und Vorsorgebeiträge
- Kreditverträge und Nachweise über ehebedingte Verbindlichkeiten
- Nachweise über weitere unterhaltsberechtigte Kinder
- Mietvertrag und aktuelle Wohnkosten
Ich rate davon ab, mit groben Schätzungen in eine Auseinandersetzung zu gehen. Schon eine Verschiebung um 100 bis 200 Euro monatlich kann eine andere Einkommensgruppe auslösen und damit den Unterhaltsbetrag deutlich verändern.
Die belastbare Berechnung beginnt mit vollständigen Belegen
Für die Praxis bedeutet das: Erst das Einkommen vollständig erfassen, dann anerkannte Abzüge sauber prüfen und erst danach die Düsseldorfer Tabelle oder eine Unterhaltsquote anwenden. Besonders wichtig sind die Unterschiede zwischen Bedarf, Zahlbetrag, Selbstbehalt und tatsächlicher Leistungsfähigkeit.
Eine eigene überschlägige Rechnung ist hilfreich, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls. Bei schwankendem Einkommen, Selbstständigkeit, mehreren Kindern, hohen Wohnkosten oder Streit über Schulden sollte die Berechnung anhand der aktuellen Leitlinien und der vollständigen Unterlagen erfolgen. So lässt sich vermeiden, dass eine scheinbar klare Zahl später rechtlich nicht trägt.