Scheidung ohne Anwalt? Was in Deutschland wirklich gilt

20. Juli 2026

Ordner "Anwalt" und "Scheidung" liegen auf einem offenen Buch. Manchmal kann man sich ohne Anwalt scheiden lassen.

Inhaltsverzeichnis

Eine Scheidung soll oft schnell, ruhig und möglichst günstig ablaufen. Die Frage, ob man sich ohne Anwalt scheiden lassen kann, lässt sich für Deutschland klar beantworten: Ganz ohne anwaltliche Vertretung ist die Scheidung grundsätzlich nicht möglich, doch bei einer einvernehmlichen Trennung muss häufig nur eine Person einen Anwalt beauftragen. Ich zeige, wie dieses Modell funktioniert, welche Kosten entstehen und wann ein eigener Anwalt unverzichtbar wird.

Die wichtigsten Regeln für eine Scheidung ohne eigenen Anwalt

  • Anwaltszwang: Den Scheidungsantrag muss grundsätzlich ein Rechtsanwalt beim Familiengericht einreichen.
  • Ein-Anwalt-Modell: Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen.
  • Keine gemeinsame Vertretung: Der Anwalt vertritt nur die Person, die ihn beauftragt hat.
  • Trennungsjahr: Bei gegenseitigem Einverständnis wird die Ehe meist nach mindestens einem Jahr Trennung geschieden.
  • Kosten: Ein Anwalt kann die Gesamtkosten deutlich senken, Gerichtskosten fallen trotzdem an.
  • Risiken: Bei Streit über Unterhalt, Vermögen, Kinder oder Rentenansprüche ist eine eigene Beratung besonders wichtig.

Infografik zeigt benötigte Unterlagen für Scheidung. Man kann sich ohne Anwalt scheiden lassen, wenn alle Dokumente vorliegen.

Kann man sich ohne Anwalt scheiden lassen

Vor dem deutschen Familiengericht gilt in Ehesachen grundsätzlich der Anwaltszwang. Das bedeutet, dass zumindest der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, durch einen Rechtsanwalt vertreten sein muss. Einen Antrag selbst beim Gericht einzureichen oder die Scheidung einfach beim Standesamt zu erklären, reicht deshalb nicht aus.

Der andere Ehegatte braucht bei einer einvernehmlichen Scheidung jedoch nicht zwingend einen eigenen Anwalt. Er kann dem Antrag zustimmen, ohne selbst Anträge zu stellen. Diese Zustimmung ist beispielsweise bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder im Scheidungstermin möglich.

Genau hier entsteht das häufig sogenannte Ein-Anwalt-Modell. Juristisch handelt es sich aber nicht um einen gemeinsamen Anwalt. Der Anwalt ist nur Interessenvertreter seines Mandanten und darf nicht gleichzeitig beide Ehegatten beraten. Ich halte diese Unterscheidung für besonders wichtig, weil sie in der Praxis oft missverstanden wird.

Was der Ehegatte ohne eigenen Anwalt darf

Wer keinen eigenen Anwalt beauftragt, darf trotzdem am gerichtlichen Verfahren teilnehmen. Er kann sich zum Scheidungsantrag äußern, Fragen des Gerichts beantworten und der Auflösung der Ehe zustimmen. Auch die persönlichen Angaben für den Versorgungsausgleich müssen beide Ehegatten in der Regel selbst machen.

Ohne anwaltliche Vertretung darf der Ehegatte jedoch grundsätzlich keine eigenen Sachanträge im Scheidungsverfahren stellen. Er kann beispielsweise nicht selbst die Zurückweisung des Scheidungsantrags beantragen oder einen eigenen Antrag auf nachehelichen Unterhalt einreichen.

Lesen Sie auch: Trennungsunterhalt steuerlich absetzen - das müssen Sie wissen

Die Zustimmung ist nicht dasselbe wie eine Beratung

Die Zustimmung zur Scheidung bedeutet nicht automatisch, dass alle Folgen der Trennung geklärt sind. Fragen zu Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Zugewinnausgleich oder elterlicher Sorge werden nicht allein dadurch verbindlich geregelt, dass beide der Scheidung zustimmen.

Ich rate deshalb dazu, vor dem Verzicht auf einen eigenen Anwalt wenigstens zu prüfen, ob tatsächlich Einigkeit besteht. Ein Ehegatte kann einer Scheidung zustimmen und trotzdem bei Vermögen, Unterhalt oder Rentenansprüchen erheblich benachteiligt sein.

So läuft die einvernehmliche Scheidung ab

Am Anfang steht die Trennung. In der Regel muss das Ehepaar mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor eine einvernehmliche Scheidung ausgesprochen wird. Getrenntleben kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in derselben Wohnung stattfinden, wenn die häusliche Gemeinschaft tatsächlich beendet ist und beide ihren Alltag weitgehend unabhängig voneinander organisieren.

  1. Anwalt beauftragen: Ein Ehegatte beauftragt einen Rechtsanwalt mit dem Scheidungsantrag.
  2. Antrag einreichen: Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Häufig müssen zunächst Gerichtskosten vorausgezahlt werden.
  3. Unterlagen ausfüllen: Das Gericht versendet meist Fragebögen zum Versorgungsausgleich, also zur Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanrechte.
  4. Stellungnahme abgeben: Der andere Ehegatte kann dem Antrag ohne eigenen Anwalt zustimmen.
  5. Gerichtstermin: Beide Ehegatten werden in der Regel persönlich angehört. Das Gericht prüft vor allem, ob die Ehe gescheitert ist und die Trennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
  6. Scheidungsbeschluss: Das Familiengericht entscheidet über die Scheidung. Rechtskräftig wird sie nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsmittelfrist oder einem entsprechenden Rechtsmittelverzicht.

Der Versorgungsausgleich wird normalerweise zusammen mit der Scheidung durchgeführt. Bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren findet er grundsätzlich nur auf Antrag statt. Andere Folgesachen werden dagegen nicht automatisch entschieden. Sie müssen rechtzeitig in das Verfahren einbezogen oder separat geltend gemacht werden.

Ein häufiger Fehler besteht darin, die Einigkeit nur mündlich anzunehmen. Ich empfehle, wichtige Punkte wie Unterhalt, Vermögensaufteilung, die Nutzung der Ehewohnung und den Umgang mit gemeinsamen Kindern schriftlich festzuhalten. Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann sinnvoll sein, wenn größere Vermögenswerte oder Immobilien betroffen sind.

Welche Kosten trotz nur eines Anwalts entstehen

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt bleiben die Gerichtskosten bestehen. Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Maßgeblich sind vor allem die Nettoeinkommen beider Ehegatten, regelmäßig mit dem dreifachen Monatsnettoeinkommen, sowie zusätzliche Werte für den Versorgungsausgleich und weitere Folgesachen.

Kostenbestandteil Wovon hängt er ab
Gerichtskosten Vom Verfahrenswert und vom Umfang des Verfahrens
Anwaltskosten Vom Verfahrenswert und den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG
Versorgungsausgleich Von der Zahl der auszugleichenden Rentenanrechte
Folgesachen Zusätzliche Kosten bei Unterhalt, Vermögen oder anderen Anträgen

Der gesetzliche Mindest-Verfahrenswert für die Scheidung beträgt 3.000 Euro. Bei diesem Wert liegen die Gerichtskosten nach den seit Juni 2025 geltenden Gebührensätzen bei etwa 402 Euro. Für einen Anwalt fallen bei einer einfachen Scheidung ohne Versorgungsausgleich ungefähr 622 Euro einschließlich Mehrwertsteuer an. Das ergibt als grobe Mindestgröße rund 1.024 Euro Gesamtkosten.

Dieses Beispiel ist nur eine Orientierung. Der Versorgungsausgleich, höhere Einkommen, Vermögen oder zusätzliche Anträge können den Verfahrenswert deutlich erhöhen. Die Gerichtskosten werden bei einer ausgesprochenen Scheidung grundsätzlich geteilt. Zunächst muss aber meist der antragstellende Ehegatte den Gerichtskostenvorschuss zahlen.

Wer die Kosten übernimmt, sollte mit dem anderen Ehegatten ausdrücklich vereinbaren. Der Anwalt kann seinen Mandanten nicht dazu verpflichten, die Hälfte der Anwaltskosten des anderen zu bezahlen. In der Praxis teilen die Ehegatten bei einer einvernehmlichen Scheidung häufig die gesamten Kosten, rechtlich ist das aber eine private Vereinbarung.

Wann ein eigener Anwalt die bessere Entscheidung ist

Das Ein-Anwalt-Modell passt vor allem zu Paaren, die sich über die Scheidung und ihre wesentlichen Folgen wirklich einig sind. Sobald eine Seite eigene Ansprüche durchsetzen oder eine gerichtliche Entscheidung zu einer Folgesache erreichen möchte, reicht die Zustimmung ohne Anwalt nicht mehr aus.

  • Ein Ehegatte will die Scheidung verhindern oder zurückweisen.
  • Es gibt Streit über Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt.
  • Immobilien, Unternehmen, hohe Vermögenswerte oder Schulden müssen bewertet werden.
  • Der Zugewinnausgleich ist ungeklärt.
  • Es bestehen Zweifel an der Berechnung des Versorgungsausgleichs.
  • Die Betreuung, der Aufenthalt oder der Umgang mit gemeinsamen Kindern ist umstritten.
  • Ein Ehegatte steht unter Druck, ist von Gewalt betroffen oder kann frei über Vereinbarungen nicht verhandeln.
  • Internationale Bezüge, ausländische Rentenansprüche oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten spielen eine Rolle.

Besonders vorsichtig wäre ich bei einer Immobilie oder einem Unternehmen. Eine scheinbar einfache Einigung kann langfristige Folgen für Eigentum, Darlehen, Steuern und Unterhalt haben. Die eingesparte Anwaltsgebühr ist schnell kleiner als der finanzielle Nachteil einer ungeprüften Vereinbarung.

Was bei geringem Einkommen helfen kann

Wer die Scheidungskosten nicht bezahlen kann, muss nicht automatisch auf eine rechtliche Vertretung verzichten. Für die außergerichtliche Beratung kommt unter bestimmten Voraussetzungen Beratungshilfe infrage. Der Eigenanteil beträgt höchstens 15 Euro, sofern das Amtsgericht die Unterstützung bewilligt.

Für das Gerichtsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Sie kann Gerichtskosten und die Kosten des eigenen beigeordneten Anwalts abdecken. Je nach Einkommen und Vermögen kann das Gericht eine vollständige Übernahme, eine teilweise Übernahme oder Rückzahlung in Raten anordnen. Die Ratenzahlung ist grundsätzlich auf höchstens 48 Monatsraten begrenzt.

Die Bewilligung erfolgt nicht automatisch. Ich empfehle, die wirtschaftlichen Unterlagen vollständig zusammenzustellen und den Antrag möglichst früh zu prüfen. Dazu gehören insbesondere Einkommensnachweise, Mietkosten, Kontoauszüge, Nachweise über Vermögen und laufende Belastungen.

Die richtige Entscheidung hängt nicht nur vom Preis ab

Eine Scheidung mit nur einem Anwalt kann bei klarer Einigkeit eine vernünftige und kostensparende Lösung sein. Sie bedeutet aber nicht, dass beide Ehegatten rechtlich gleich beraten werden. Wer lediglich der Scheidung zustimmen möchte und keine eigenen Anträge stellen muss, kann häufig ohne persönlichen Anwalt auskommen.

Sobald finanzielle Ansprüche, Kinder, Immobilien oder Unsicherheit über die Folgen im Spiel sind, sollte jeder Ehegatte zumindest eine eigene Beratung einholen. Entscheidend ist nicht, möglichst vollständig auf anwaltliche Hilfe zu verzichten, sondern die Kosten und den Schutz der eigenen Interessen sinnvoll abzuwägen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Ganz ohne anwaltliche Vertretung ist die Scheidung grundsätzlich nicht möglich. Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, braucht einen Anwalt. Der andere kann bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen, darf dann aber keine eigenen Sachanträge stellen.

Gerichts- und Anwaltskosten richten sich vor allem nach dem Verfahrenswert. Beim gesetzlichen Mindestwert von 3.000 Euro liegen die Gerichtskosten nach den im Artikel genannten Gebührensätzen bei etwa 402 Euro, die Anwaltskosten bei ungefähr 622 Euro ohne Versorgungsausgleich. Als grobe Mindestgröße ergeben sich damit rund 1.024 Euro Gesamtkosten.

In der Regel müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Danach reicht es meist aus, wenn ein Ehegatte den Antrag durch seinen Anwalt einreicht und der andere im Verfahren zustimmt. Beide werden normalerweise persönlich angehört und müssen die Angaben für den Versorgungsausgleich machen.

Eine eigene Vertretung ist besonders wichtig bei Streit über Unterhalt, Zugewinnausgleich, Immobilien, Unternehmen, Schulden, Rentenansprüche oder den Umgang mit Kindern. Auch bei Druck, Gewalt, internationalen Bezügen oder Unsicherheit über eine Vereinbarung sollte eine eigene Beratung erfolgen.

Für eine außergerichtliche Beratung kann unter Voraussetzungen Beratungshilfe mit einem Eigenanteil von höchstens 15 Euro beantragt werden. Für das Gerichtsverfahren kommt Verfahrenskostenhilfe infrage, die Gerichts- und Anwaltskosten vollständig oder teilweise übernehmen kann. Eine Rückzahlung ist je nach Situation in höchstens 48 Monatsraten möglich.

Artikel bewerten

Bewertung: 0.00 Stimmenanzahl: 0

Tags:

scheidung versorgungsausgleich unterhalt zugewinnausgleich anwaltszwang

Beitrag teilen

Jakob Schlüter

Jakob Schlüter

Mein Name ist Jakob Schlüter und ich bringe vier Jahre Erfahrung im Bereich Recht im Alltag mit, insbesondere in den Themen Familie, Arbeit und Wohnen. Mein Interesse an diesen Bereichen entstand aus der Überzeugung, dass rechtliche Fragestellungen oft komplex und verwirrend sind, aber für jeden von uns von großer Bedeutung sein können. Ich finde es besonders erfüllend, komplexe rechtliche Konzepte zu vereinfachen und verständlich zu machen, damit Leserinnen und Leser fundierte Entscheidungen treffen können. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Trends und Entwicklungen im Recht zu beleuchten und dabei stets auf verlässliche Quellen zurückzugreifen. Mein Ziel ist es, nützliche, präzise und leicht verständliche Informationen zu bieten, die den Alltag meiner Leserinnen und Leser bereichern. Ich hoffe, dass ich mit meinen Texten dazu beitragen kann, rechtliche Unsicherheiten abzubauen und ein besseres Verständnis für die Rechte und Pflichten im Alltag zu vermitteln.

Kommentar schreiben