Wer seine Arbeitszeit auf 20, 25 oder 30 Stunden reduziert, möchte meist sofort wissen, welcher Betrag am Monatsende tatsächlich übrig bleibt. Die Höhe des Teilzeitgehalts hängt vor allem von Wochenstunden, Stundenlohn, Steuermerkmalen und der Verteilung der Arbeitstage ab. Ich zeige die wichtigsten Rechenwege, konkrete Bruttobeispiele für 2026 und die arbeitsrechtlichen Punkte, die bei Teilzeit oft übersehen werden.
Mit diesen Zahlen lässt sich das Teilzeitgehalt schnell einordnen
- Berechnung: Wochenstunden × 13 ÷ 3 × Stundenlohn ergeben das durchschnittliche Monatsbrutto.
- Mindestlohn 2026: Er beträgt 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.
- 20 Stunden pro Woche: Das entsprechen beim Mindestlohn rund 1.205 Euro brutto im Monat.
- Netto: Der Auszahlungsbetrag hängt unter anderem von Steuerklasse, Krankenversicherung und Kirchensteuer ab.
- Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigte dürfen beim anteiligen Entgelt und bei vielen Leistungen nicht schlechter behandelt werden.

So berechnen Sie das monatliche Bruttogehalt
Für eine schnelle Orientierung rechne ich mit der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit. Die passende Formel lautet Wochenstunden × 13 ÷ 3 × Stundenlohn. Der Faktor 13 ÷ 3 wandelt die Wochenarbeitszeit in einen Monatsdurchschnitt um, weil ein Jahr nicht aus genau 48, sondern aus rund 52 Wochen besteht.
Bei einem vereinbarten festen Monatsgehalt ist die Rechnung einfacher. Verdient eine vergleichbare Vollzeitkraft bei 40 Wochenstunden 3.200 Euro brutto, ergibt ein Arbeitsumfang von 20 Stunden zunächst 1.600 Euro brutto, sofern derselbe Stundenwert und keine zusätzlichen Zulagen gelten. Entscheidend ist also nicht nur der Prozentsatz der Arbeitszeit, sondern auch, ob Vollzeit- und Teilzeitstelle tatsächlich vergleichbar sind.
| Wochenstunden | Durchschnittliche Monatsstunden | Bruttogehalt bei 13,90 Euro |
|---|---|---|
| 10 Stunden | 43,33 Stunden | ca. 602,33 Euro |
| 15 Stunden | 65 Stunden | ca. 903,50 Euro |
| 20 Stunden | 86,67 Stunden | ca. 1.204,67 Euro |
| 25 Stunden | 108,33 Stunden | ca. 1.505,83 Euro |
| 30 Stunden | 130 Stunden | 1.807,00 Euro |
Diese Werte sind Bruttobeträge vor Steuern und Sozialabgaben. Sie gelten außerdem nur, wenn tatsächlich der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird. Ein Tarifvertrag, ein Branchenmindestlohn, Zuschläge oder ein höherer vertraglicher Stundenlohn können das Ergebnis deutlich erhöhen.
Warum der Monatsbetrag nicht in jedem Monat gleich berechnet wird
Bei einem verstetigten Monatsgehalt erhalten Beschäftigte normalerweise jeden Monat denselben Bruttobetrag, obwohl einzelne Monate unterschiedlich viele Arbeitstage haben. Wird dagegen nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet, kann das Einkommen von Monat zu Monat schwanken. Genau diese Unterscheidung ist bei der Prüfung des Mindestlohns wichtig.
Was vom Brutto als Netto übrig bleibt
Aus dem Bruttogehalt lässt sich der Nettobetrag nicht seriös mit einer einzigen Prozentzahl ableiten. Eine Teilzeitkraft mit 1.500 Euro brutto kann je nach Steuerklasse, Krankenversicherung, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und Bundesland einen anderen Auszahlungsbetrag erhalten als eine Person mit identischem Vertrag.
Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung werden grundsätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Zusätzlich kann Lohnsteuer anfallen. In meiner Einschätzung wird gerade der Nettolohn bei Teilzeit oft zu optimistisch kalkuliert, weil geringere Arbeitszeit nicht automatisch bedeutet, dass sämtliche Abzüge im gleichen Verhältnis sinken.Teilzeit, Midijob und Minijob unterscheiden
Teilzeit beschreibt zunächst nur die Arbeitszeit im Vergleich zu einer vergleichbaren Vollzeitstelle. Ein Teilzeitjob kann daher sozialversicherungspflichtig sein, als Midijob gelten oder als Minijob ausgestaltet werden. Diese Begriffe sollte man nicht vermischen.
Im Jahr 2026 liegt die monatliche Minijob-Grenze bei 603 Euro. Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro entsprechen 10 Wochenstunden rechnerisch rund 602,33 Euro im Monatsdurchschnitt. Schwankende Arbeitszeiten, Sonderzahlungen oder mehrere Beschäftigungen können die sozialversicherungsrechtliche Einordnung jedoch beeinflussen.
Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche bei Teilzeit bleiben
Teilzeit bedeutet nicht, dass der Arbeitsvertrag nur noch aus einem reduzierten Gehalt besteht. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz darf eine Teilzeitkraft wegen der verkürzten Arbeitszeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als eine vergleichbare Vollzeitkraft. Teilbare Leistungen, etwa ein anteiliges Weihnachtsgeld, müssen regelmäßig im Verhältnis zur Arbeitszeit gewährt werden.
Auch der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig davon, ob jemand Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob arbeitet. Im Jahr 2026 beträgt er 13,90 Euro brutto pro Stunde. Werden zusätzliche Arbeitszeiten nicht bezahlt oder sinkt der rechnerische Stundenlohn durch unbezahlte Vor- und Nacharbeiten unter diese Grenze, sollte die Abrechnung genauer geprüft werden.
Urlaub richtet sich nach den Arbeitstagen
Beim Urlaub zählt nicht allein, wie viele Stunden pro Woche gearbeitet werden. Maßgeblich ist vor allem, auf wie viele Tage sich die Arbeitszeit verteilt. Arbeitet eine Person an drei Tagen pro Woche und sieht der Vollzeitvertrag bei fünf Arbeitstagen 30 Urlaubstage vor, ergibt sich regelmäßig ein Anspruch von 18 Urlaubstagen. Wer dagegen 20 Stunden auf fünf Tage verteilt, kann grundsätzlich weiterhin 30 Urlaubstage haben. Die einzelnen Urlaubstage sind dann zwar kürzer, decken aber jeweils einen Arbeitstag ab. Eine pauschale Kürzung nach Stunden wäre in diesem Fall der falsche Ansatz.Lesen Sie auch: Saisonarbeit in der Landwirtschaft - Vertrag, Lohn und Arbeitszeit
Entgeltfortzahlung und Feiertage
Auch bei Krankheit besteht grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Regeln. Bei Feiertagen kommt es darauf an, ob die Arbeitsleistung an diesem Tag normalerweise angefallen wäre. Eine Teilzeitkraft darf nicht einfach deshalb leer ausgehen, weil sie weniger Wochenstunden hat.
Wann die Arbeitszeit rechtlich reduziert werden kann
Wer bereits länger als sechs Monate beschäftigt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Beschäftigte haben, und der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform gestellt werden.
Der Arbeitgeber darf den Wunsch aus betrieblichen Gründen ablehnen. Dafür reichen nicht bloße Unannehmlichkeiten. Die Verringerung muss die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen. In der Praxis ist deshalb wichtig, nicht nur die gewünschte Stundenzahl, sondern auch die bevorzugte Verteilung der Arbeitszeit klar anzugeben.
Bei einer zeitlich begrenzten Teilzeit, der sogenannten Brückenteilzeit, gelten zusätzliche Voraussetzungen. Hier spielen unter anderem die Betriebsgröße und der gewünschte Zeitraum eine Rolle. Wer nur vorübergehend weniger arbeiten möchte, sollte diesen Unterschied zur dauerhaften Teilzeit vor der Antragstellung genau prüfen.
Diese Fehler verfälschen die Berechnung
- Mit vier Wochen pro Monat rechnen: Dadurch wird das Monatsgehalt meist zu niedrig angesetzt. Für einen Durchschnitt ist 13 ÷ 3 die bessere Umrechnung.
- Brutto und Netto verwechseln: Das im Vertrag genannte Gehalt ist normalerweise das Brutto, nicht der spätere Auszahlungsbetrag.
- Urlaub nach Stunden kürzen: Für die Zahl der Urlaubstage ist in der Regel die Verteilung auf die Wochentage entscheidend.
- Zuschläge übersehen: Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge können die monatliche Auszahlung erhöhen, werden aber nicht immer gleich behandelt.
- Mehrarbeit nicht dokumentieren: Wer regelmäßig länger bleibt, sollte die Arbeitszeiten festhalten. Sonst lässt sich später schwer nachweisen, wie viele Stunden tatsächlich angefallen sind.
- Nur auf das Monatsgehalt schauen: Ein niedrigeres Gehalt kann durch Fahrtkosten, Betreuungskosten oder eine ungünstige Verteilung der Arbeitstage wirtschaftlich zusätzlich belastet werden.
Gerade der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Zwei Verträge mit demselben Monatsbrutto können sich im Alltag deutlich unterscheiden, wenn einer fünf kurze Arbeitstage und der andere drei lange Tage mit höheren Fahrtkosten vorsieht.
Was vor der Unterschrift im Vertrag stehen sollte
Ich würde bei jedem Teilzeitvertrag mindestens vier Punkte genau kontrollieren. Dazu gehören Wochenstunden, Stundenlohn oder Monatsgehalt, Arbeitszeitverteilung und Regelungen zu Mehrarbeit. Fehlt eine klare Vereinbarung, entstehen später schnell Diskussionen über Abrufzeiten, Dienstplanänderungen oder die Vergütung zusätzlicher Stunden.
- Ist das Gehalt als Bruttomonatsgehalt oder als Stundenlohn angegeben?
- Wie viele Stunden gelten im Monatsdurchschnitt?
- An welchen Wochentagen und zu welchen Zeitfenstern wird gearbeitet?
- Wie werden Überstunden, Zuschläge und Feiertage behandelt?
- Gibt es einen Tarifvertrag oder einen verbindlichen Branchenmindestlohn?
- Wie viele Urlaubstage gelten bei der vereinbarten Verteilung?
Für eine erste Kontrolle reicht oft eine einfache Gegenrechnung. Teilen Sie das Monatsbrutto durch die durchschnittlichen Monatsstunden. Liegt der errechnete Stundenlohn unter 13,90 Euro im Jahr 2026, muss geklärt werden, ob ein Rechenfehler, eine unberücksichtigte Zulage oder ein tatsächlicher Verstoß vorliegt.
Die Monatszahl ist nur der erste Teil der Entscheidung
Ein realistiger Teilzeitvergleich besteht aus drei Ebenen. Zuerst berechne ich das Bruttogehalt, danach prüfe ich den voraussichtlichen Nettobetrag und schließlich die praktischen Folgen wie Urlaub, Fahrtkosten, Versicherungen und Arbeitszeitverteilung.
Wer diese Punkte zusammen betrachtet, erhält ein deutlich verlässlicheres Bild als durch eine bloße Prozentrechnung vom Vollzeitgehalt. Besonders bei 20 oder 25 Wochenstunden lohnt sich eine genaue Prüfung des Vertrags, weil schon kleine Unterschiede beim Stundenlohn oder bei unbezahlter Mehrarbeit den monatlichen Betrag spürbar verändern können.