Eine Ehe kann im Alltag finanziell gut funktionieren, bis die Trennung plötzlich die Frage aufwirft, wer den Lebensunterhalt des anderen sichern muss. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehepartnern hängt davon ab, ob das Paar noch zusammenlebt, getrennt ist oder bereits geschieden wurde. Ich zeige, welche Regeln gelten, wie sich der Betrag ungefähr berechnet und welche Schritte in der Praxis wirklich weiterhelfen.
Die wichtigsten Regeln für den Ehegattenunterhalt auf einen Blick
- Während der Ehe tragen beide Ehegatten gemeinsam zum Familienunterhalt bei, auch durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung.
- Nach der Trennung kann Trennungsunterhalt verlangt werden, wenn ein Ehegatte bedürftig und der andere leistungsfähig ist.
- Nach der Scheidung besteht Unterhalt nur bei einem gesetzlichen Grund, etwa Kinderbetreuung, Krankheit, Alter oder fehlendem ausreichendem Einkommen.
- Für 2026 liegt der monatliche Selbstbehalt gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei 1.600 Euro für Erwerbstätige und 1.475 Euro für Nichterwerbstätige.
- Schriftliche Auskunft und Zahlungsaufforderung sind wichtig, weil Unterhalt meist nicht unbegrenzt rückwirkend verlangt werden kann.
Drei Phasen, drei unterschiedliche Regeln
Die rechtliche Einordnung beginnt mit der Frage, in welcher Phase sich die Ehe befindet. Das wird häufig unterschätzt, denn Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt folgen nicht denselben Voraussetzungen.
| Lebenssituation | Rechtsgrundlage | Was praktisch gilt |
|---|---|---|
| Gemeinsamer Haushalt | §§ 1360, 1360a BGB | Beide Ehegatten tragen nach ihren Möglichkeiten zum Familienunterhalt bei. |
| Getrenntleben bis zur Scheidung | § 1361 BGB | Ein bedürftiger Ehegatte kann Trennungsunterhalt verlangen. |
| Zeit nach der Scheidung | §§ 1569 ff. BGB | Unterhalt setzt einen besonderen gesetzlichen Grund voraus. |
Solange die Ehegatten zusammenleben, muss der besserverdienende Partner nicht automatisch jeden Monat einen bestimmten Betrag überweisen. Der Beitrag kann auch durch Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder die Organisation des gemeinsamen Lebens erfolgen. Wer den Haushalt führt, erfüllt damit grundsätzlich ebenfalls seine Unterhaltspflicht.
In der Praxis entsteht ein konkreter Zahlungsanspruch vor allem nach der Trennung. Ab diesem Zeitpunkt wird nicht mehr nur betrachtet, wie die Familie insgesamt wirtschaftet. Entscheidend ist dann, welcher Ehegatte welchen Bedarf hat und wer diesen Bedarf finanzieren kann.
Nach der Trennung zählen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
Trennungsunterhalt kommt in Betracht, wenn die Ehegatten tatsächlich getrennt leben. Dafür muss nicht zwingend eine eigene Wohnung vorhanden sein. Auch eine Trennung innerhalb derselben Wohnung kann genügen, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte erkennbar nicht mehr zur ehelichen Lebensgemeinschaft zurückkehren will.
Der Anspruch besteht nicht allein deshalb, weil eine Ehe gescheitert ist. Es müssen mehrere Punkte zusammenkommen:
- Die Ehegatten leben getrennt.
- Der anspruchstellende Ehegatte kann seinen angemessenen Lebensbedarf nicht selbst decken.
- Der andere Ehegatte verfügt über ausreichendes Einkommen oder Vermögen.
- Der Anspruch ist nicht wegen besonderer Umstände ausgeschlossen oder zu begrenzen.
Während der Trennungszeit gelten bei der Erwerbstätigkeit andere Maßstäbe als nach der Scheidung. Wer während der Ehe wegen Haushalt oder Kinderbetreuung nicht gearbeitet hat, muss nicht automatisch am ersten Tag der Trennung eine Vollzeitstelle aufnehmen. Entscheidend sind unter anderem die Dauer der Ehe, das Alter der Kinder, die bisherige Rollenverteilung, die Ausbildung und die konkreten Betreuungsmöglichkeiten.
Trennung ist nicht dasselbe wie Scheidung
Der Trennungsunterhalt endet nicht automatisch mit dem Ablauf des Trennungsjahres. Das Trennungsjahr ist vor allem eine Voraussetzung für die Scheidung. Bis zur Rechtskraft der Scheidung kann weiterhin Trennungsunterhalt geschuldet sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein häufiger Fehler besteht darin, Unterhalt nur mündlich anzusprechen. Ich rate dazu, den Anspruch klar und nachweisbar schriftlich geltend zu machen. Die Aufforderung sollte den gewünschten Zeitraum, die Bitte um Auskunft über Einkommen und Vermögen sowie die Zahlungsaufforderung enthalten. So lässt sich später besser nachvollziehen, ab wann der Anspruch verfolgt wurde.
So wird der Betrag ungefähr berechnet

Die Berechnung beginnt nicht einfach mit dem Bruttogehalt. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen. Dabei können unter anderem Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Versicherungen, Schulden und vorrangiger Kindesunterhalt eine Rolle spielen.
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien und die Düsseldorfer Tabelle geben für 2026 eine wichtige Orientierung. Bei zwei erwerbstätigen Ehegatten wird häufig mit 45 Prozent der Differenz ihrer anrechenbaren Erwerbseinkommen gerechnet. Hat der berechtigte Ehegatte kein eigenes Einkommen, können 45 Prozent des anrechenbaren Erwerbseinkommens des Pflichtigen maßgeblich sein. Bei sonstigen Einkünften gelten teilweise andere Berechnungsanteile.
Ein vereinfachtes Beispiel macht die Größenordnung verständlich. Verdient ein Ehegatte bereinigt 4.000 Euro und der andere 1.000 Euro, beträgt die Differenz 3.000 Euro. 45 Prozent davon ergeben zunächst 1.350 Euro monatlichen Unterhalt. Das ist nur eine erste Orientierung, weil Kindesunterhalt, konkrete Abzüge, Wohnkosten und der Selbstbehalt die Rechnung verändern können.
| Orientierungswert für 2026 | Betrag |
|---|---|
| Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen | 1.600 Euro monatlich |
| Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen | 1.475 Euro monatlich |
| Im Selbstbehalt enthaltener Wohnkostenanteil | bis zu 580 Euro Warmmiete |
| Regelmäßiges Existenzminimum des berechtigten Ehegatten bei Erwerbstätigkeit | 1.450 Euro monatlich |
| Regelmäßiges Existenzminimum ohne Erwerbstätigkeit | 1.200 Euro monatlich |
Der Selbstbehalt bedeutet nicht, dass jede Person mit einem Einkommen knapp über 1.600 Euro automatisch Unterhalt zahlen muss. Zuerst wird geprüft, welches Einkommen tatsächlich anrechenbar ist und ob weitere Unterhaltspflichten bestehen. Kindesunterhalt hat regelmäßig Vorrang. Auch angemessene höhere Wohnkosten können den Selbstbehalt beeinflussen, wenn sie nicht vermeidbar oder unangemessen sind.
Die Düsseldorfer Tabelle ist außerdem kein Gesetz mit einem einzigen verbindlichen Rechenweg. Sie dient als wichtige Orientierung, während die zuständigen Oberlandesgerichte eigene Leitlinien anwenden können. Gerade bei Selbstständigen, Bonuszahlungen, Immobilien, Firmenwagen oder erheblichen Schulden reicht eine einfache Online-Berechnung deshalb oft nicht aus.
Nach der Scheidung ist Unterhalt kein Automatismus
Mit der Rechtskraft der Scheidung gilt zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder geschiedene Ehegatte soll seinen Lebensunterhalt selbst sichern. Ein Anspruch gegen den früheren Partner besteht nur, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsgrund vorliegt und der andere Ehegatte leistungsfähig ist.
Die wichtigsten Gründe sind:
- Betreuung gemeinsamer Kinder, wenn wegen der Kinderbetreuung keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit möglich ist.
- Krankheit oder Gebrechen, wenn dadurch eine angemessene Erwerbstätigkeit verhindert wird.
- Alter, wenn eine Erwerbstätigkeit wegen des Alters nicht mehr erwartet werden kann.
- Arbeitslosigkeit oder unzureichendes Einkommen, wenn trotz ernsthafter Bemühungen keine ausreichende Beschäftigung gefunden wird.
- Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, wenn diese Maßnahmen erforderlich sind, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erreichen.
Bei der Kinderbetreuung wird oft pauschal mit dem dritten Geburtstag des Kindes gearbeitet. Das ist zu grob. Nach dem dritten Lebensjahr kann eine Erwerbsobliegenheit entstehen, aber Umfang und Zeitpunkt hängen vom Einzelfall ab. Betreuungsmöglichkeiten, Arbeitszeiten, gesundheitliche Belastungen und mehrere Kinder können die Beurteilung verändern.
Der nacheheliche Unterhalt kann außerdem zeitlich begrenzt oder der Höhe nach reduziert werden. Eine lange Ehe oder eine über viele Jahre gelebte klassische Rollenverteilung kann für die Beurteilung wichtig sein, garantiert aber keinen dauerhaften Anspruch. Ebenso kann eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft den Unterhaltsanspruch beeinflussen.
Ich halte es für besonders wichtig, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt nicht in einen Topf zu werfen. Wer während der Trennung Zahlungen erhält, kann daraus nicht automatisch ableiten, dass dieselbe Summe auch nach der Scheidung weiterläuft.
Mit diesen Schritten lässt sich Streit begrenzen
Eine belastbare Berechnung steht und fällt mit den Unterlagen. Beide Seiten sollten frühzeitig zusammentragen, was die wirtschaftliche Situation tatsächlich zeigt. Dazu gehören insbesondere:
- Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate
- Steuerbescheide und Steuererklärungen
- Nachweise über Boni, Provisionen und sonstige Einkünfte
- Bescheide über Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Renten
- Unterlagen zu Miete, Immobilien und Darlehen
- Nachweise über Kindesunterhalt und weitere Unterhaltspflichten
- Belege zu Versicherungen, berufsbedingten Kosten und außergewöhnlichen Belastungen
Der erste praktische Schritt ist meist eine Auskunft über Einkommen und Vermögen. Ehegatten müssen sich die notwendigen Informationen grundsätzlich zugänglich machen. Unvollständige Angaben, verschwiegene Nebeneinkünfte oder bewusst verschobene Vermögenswerte können die Berechnung erheblich verzögern und später zu Nachforderungen führen.
Wer Unterhalt verlangt, sollte nicht nur schreiben, dass er „Geld braucht“. Besser ist eine konkrete Erklärung mit Trennungsdatum, gewünschter Auskunft, angemessener Frist und dem Hinweis, ab wann Unterhalt verlangt wird. Wer zahlen soll, sollte die Berechnung ebenfalls nicht einfach ungeprüft akzeptieren, sondern die zugrunde gelegten Einkommen und Abzüge kontrollieren.
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Was bei ausbleibenden Zahlungen möglich ist
Kommt keine Einigung zustande, kann der Anspruch mit anwaltlicher Unterstützung beim Familiengericht verfolgt werden. Eine schriftliche Vereinbarung, ein gerichtlicher Vergleich oder ein anderer vollstreckbarer Titel schafft mehr Sicherheit als eine private Absprache per Nachricht.
Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen. Ob sie bewilligt wird, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den Erfolgsaussichten des Verfahrens ab. Eine frühe Beratung ist oft günstiger als monatelange Auseinandersetzungen über unklare Teilzahlungen.
Ein klarer Überblick verhindert die teuersten Missverständnisse
Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten hängt nicht allein vom Gehaltsunterschied ab. Entscheidend sind Lebensphase, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Erwerbsobliegenheit und weitere Unterhaltspflichten. Besonders wichtig ist die Trennung zwischen dem Anspruch während des Getrenntlebens und den deutlich engeren Voraussetzungen nach der Scheidung.
Wer Ansprüche durchsetzen oder Zahlungen zuverlässig einschätzen möchte, sollte das Trennungsdatum dokumentieren, vollständige Unterlagen sammeln und den Unterhalt nicht nur überschlägig berechnen. Bei Selbstständigkeit, Immobilien, hohen Schulden, Kindern oder schwankendem Einkommen ist eine individuelle familienrechtliche Prüfung meist der sinnvollste nächste Schritt.