Wer den Sommerurlaub plant, möchte meist nicht nur wissen, ob er Urlaubsgeld erhält, sondern vor allem, wann das Geld auf dem Konto ist. In Deutschland gibt es dafür keinen einheitlichen Auszahlungstermin. Entscheidend sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine feste betriebliche Praxis. Ich zeige, welche Zeitpunkte üblich sind, worauf Beschäftigte achten sollten und was gilt, wenn die Zahlung ausbleibt.
Der Auszahlungstermin hängt von der Vereinbarung ab
- Kein gesetzlicher Anspruch besteht automatisch auf zusätzliches Urlaubsgeld.
- Üblich ist die Auszahlung im Mai, Juni oder Juli, oft zusammen mit dem Monatsgehalt.
- Manche Regelungen knüpfen die Zahlung an den Antritt oder die tatsächliche Gewährung des Urlaubs.
- Arbeitsvertrag und Tarifvertrag können einen festen Stichtag oder eine anteilige Zahlung bestimmen.
- Bei einer verspäteten oder fehlenden Zahlung sollten Sie Ausschlussfristen sofort prüfen.

Wann wird Urlaubsgeld normalerweise ausgezahlt?
In vielen Unternehmen kommt das Urlaubsgeld mit dem Mai-, Juni- oder Juli-Gehalt. Das passt zur Haupturlaubszeit und soll Beschäftigten die Finanzierung ihrer Reise erleichtern. Einen allgemein gültigen Monat gibt es aber nicht. Ein Betrieb kann die Sonderzahlung ebenso im April, im August oder zu einem ganz anderen Termin leisten.
Entscheidend ist deshalb nicht die allgemeine Erwartung, sondern die konkrete Regelung. Steht im Arbeitsvertrag etwa, dass das Urlaubsgeld mit dem Juli-Gehalt ausgezahlt wird, ist dieser Termin maßgeblich. Formulierungen wie „im Sommer“, „vor Urlaubsantritt“ oder „nach Maßgabe des Tarifvertrags“ müssen dagegen anhand der übrigen Vereinbarung ausgelegt werden.
| Auszahlungsmodell | Typischer Zeitpunkt | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Fester Monat | Zum Beispiel Juni oder Juli | Der im Vertrag oder Tarifvertrag genannte Termin |
| Vor Urlaubsantritt | Vor Beginn des genehmigten Urlaubs | Die Regelung und gegebenenfalls der konkrete Urlaubszeitraum |
| Mit dem Urlaubsentgelt | Mit der normalen Gehaltsabrechnung während des Urlaubs | Ob die Zahlung an tatsächlich genommenen Urlaub gekoppelt ist |
| Monatliche Auszahlung | In zwölf Teilbeträgen | Die genaue Berechnung und Ausweisung auf der Abrechnung |
Meine Erfahrung mit solchen Klauseln ist, dass Beschäftigte häufig den üblichen Auszahlungsmonat mit einem gesetzlichen Anspruch verwechseln. Der Monat Juni ist ein verbreiteter Praxisfall, aber kein gesetzlicher Standard.
Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt sind nicht dasselbe
Ein wichtiger Unterschied wird im Alltag schnell übersehen. Das Urlaubsentgelt ist die normale Vergütung, die während des Erholungsurlaubs weitergezahlt wird. Es folgt aus dem gesetzlichen Urlaubsrecht und ersetzt das Arbeitsentgelt, das ohne die Urlaubstage verdient worden wäre.
Das Urlaubsgeld ist dagegen eine zusätzliche Leistung. Es wird häufig als Sonderzahlung bezeichnet und soll die Kosten des Urlaubs abfedern. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Extra-Zahlung besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich nicht.
Ein Anspruch kann sich aber aus mehreren Quellen ergeben:
- aus dem Arbeitsvertrag,
- aus einem anwendbaren Tarifvertrag,
- aus einer Betriebsvereinbarung,
- aus einer Gesamtzusage des Arbeitgebers oder
- unter bestimmten Voraussetzungen aus betrieblicher Übung.
Bei einer betrieblichen Übung entsteht der Anspruch nicht allein deshalb, weil einmal freiwillig gezahlt wurde. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Leistung über längere Zeit regelmäßig und ohne klaren Vorbehalt gewährt hat. Ein ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt kann dagegen verhindern, dass aus wiederholten Zahlungen automatisch ein Anspruch für die Zukunft entsteht.
Was im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag stehen kann
Prüfen Sie zunächst die Abschnitte zu „Sonderzahlungen“, „Urlaubsgeld“, „Urlaubsvergütung“ oder „freiwilligen Leistungen“. Dort kann geregelt sein, in welcher Höhe, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen gezahlt wird.
Besonders häufig finden sich drei Varianten. Die Zahlung wird entweder unabhängig vom konkreten Urlaub an einem festen Stichtag geleistet, an tatsächlich genommenen Urlaubstagen bemessen oder als Teilbetrag monatlich ausgezahlt. Diese Unterschiede entscheiden darüber, ob ein Urlaub im betreffenden Monat überhaupt eine Rolle spielt.
Fester Stichtag ohne Bezug zum Urlaub
Eine Klausel kann vorsehen, dass das Urlaubsgeld beispielsweise mit der Abrechnung für Juni gezahlt wird. Dann kommt es grundsätzlich auf den vereinbarten Stichtag an und nicht darauf, ob der Urlaub bereits begonnen hat. Möglich sind allerdings zusätzliche Bedingungen, etwa ein bestehendes Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag.
Zahlung vor dem Urlaubsantritt
Manche Tarifverträge knüpfen die Leistung an den konkreten Erholungsurlaub. In diesem Fall kann das Geld vor Beginn des Urlaubs fällig werden. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass tarifliche Fälligkeitsregeln maßgeblich bleiben und eine frühere Abschlagszahlung den eigentlichen Zahlungstermin nicht automatisch verändert.
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Anteiliges Urlaubsgeld
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr, kann die Zahlung anteilig gekürzt werden. Ob das zulässig ist, hängt vom Zweck der Leistung und vom Wortlaut der Vereinbarung ab. Eine pauschale Kürzung ist nicht in jedem Fall erlaubt, insbesondere wenn die Sonderzahlung allein an den genommenen Urlaub oder an die geleisteten Urlaubstage anknüpft.
Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten häufig nur einen zeitanteiligen Betrag. Maßgeblich kann dabei die Arbeitszeit, die Zahl der Urlaubstage oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses sein. Wer neu im Unternehmen ist, sollte zusätzlich nach einer Wartezeit oder einer Regelung für das Eintrittsjahr suchen.
Was gilt bei Kündigung, Krankheit oder Elternzeit?
Gerade bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen die meisten Missverständnisse. Ob Urlaubsgeld trotz Kündigung gezahlt werden muss, hängt davon ab, ob die Sonderzahlung die Betriebstreue belohnen soll oder ausschließlich mit dem Erholungsurlaub verbunden ist.
Eine Stichtagsklausel kann vorsehen, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag ungekündigt bestehen muss. Solche Klauseln sind nicht automatisch unwirksam. Sie müssen aber zum Zweck der Zahlung passen und dürfen nicht gegen zwingendes Arbeitsrecht verstoßen.
Bei Krankheit ist zu unterscheiden, ob der Urlaubsanspruch selbst weiterbesteht und ob das Urlaubsgeld an tatsächlich genommenen Urlaub gekoppelt ist. Eine längere Arbeitsunfähigkeit führt daher nicht automatisch zum Wegfall der Sonderzahlung, kann aber nach dem Vertrag die Auszahlung beeinflussen.
Für Elternzeit, Mutterschutz und unbezahlte Freistellung gelten ebenfalls keine pauschalen Antworten. Eine Kürzung kommt eher in Betracht, wenn das Urlaubsgeld ausdrücklich pro genommenem Urlaubstag gezahlt wird. Ist es dagegen als unabhängig vom Urlaub geschuldete Sonderzahlung vereinbart, darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres kürzen.Das Bundesarbeitsgericht betont bei solchen Fällen, dass die konkreten Leistungsvoraussetzungen ausgelegt werden müssen. Nicht die Überschrift „Urlaubsgeld“, sondern der Inhalt der Vereinbarung entscheidet.
Was Sie tun können, wenn das Geld nicht kommt
Bleibt die Zahlung aus, sollten Sie nicht sofort von einer rechtswidrigen Verweigerung ausgehen. Prüfen Sie zunächst die Gehaltsabrechnung und die Vertragsunterlagen. Manchmal wird die Sonderzahlung unter einer anderen Bezeichnung geführt oder mit dem Monatsentgelt zusammengefasst.
- Lesen Sie die Regelung zum Auszahlungstermin und zu möglichen Bedingungen.
- Prüfen Sie, ob der Anspruch eine bestimmte Betriebszugehörigkeit oder einen Stichtag voraussetzt.
- Vergleichen Sie die aktuelle Abrechnung mit den Abrechnungen früherer Jahre.
- Fragen Sie die Personalabteilung schriftlich nach dem Grund der fehlenden Zahlung.
- Beachten Sie mögliche Ausschlussfristen im Vertrag oder Tarifvertrag.
Eine kurze schriftliche Anfrage reicht zunächst meist aus. Sie können beispielsweise mitteilen, dass Sie von einem Anspruch auf Urlaubsgeld ausgehen und um Prüfung sowie Auszahlung bitten. Bleibt die Reaktion aus, sollte der Anspruch ausdrücklich und beziffert geltend gemacht werden.
Ausschlussfristen betragen häufig drei oder sechs Monate. Wird eine Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht, kann sie trotz bestehendem Anspruch verloren gehen. Gesetzliche Verjährung und vertragliche Ausschlussfrist sind dabei nicht dasselbe. Für die Frist zählt oft der Zeitpunkt, an dem der Anspruch fällig geworden ist.
Bei einem Streit über eine größere Summe oder eine komplizierte Vertragsklausel rate ich dazu, die Unterlagen arbeitsrechtlich prüfen zu lassen. Besonders wichtig sind der genaue Wortlaut, der anwendbare Tarifvertrag, die bisherigen Zahlungen und die Frage, ob der Arbeitgeber einen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt verwendet hat.
Der sicherste Blick auf den eigenen Auszahlungstermin
Eine verlässliche Antwort erhalten Sie meist in wenigen Minuten, wenn Sie Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnung nebeneinanderlegen. Suchen Sie nach dem Zahlungsmonat, dem Stichtag und Bedingungen wie „ungekündigtes Arbeitsverhältnis“, „tatsächlicher Urlaubsantritt“ oder „anteilig nach Beschäftigungsdauer“.
Fehlt eine schriftliche Regelung, lohnt sich der Blick auf die bisherige betriebliche Praxis. Wurde die Leistung über mehrere Jahre am gleichen Termin an die gesamte Belegschaft gezahlt, kann das rechtlich bedeutsam sein. Eine einmalige freiwillige Zahlung reicht dagegen normalerweise nicht aus.
Die kurze Antwort lautet daher: Urlaubsgeld wird in Deutschland meistens im Frühsommer ausgezahlt, aber der verbindliche Termin steht nur in der jeweiligen Regelung. Wer ihn nicht findet oder eine Zahlung vermisst, sollte schnell handeln, weil Ausschlussfristen oft deutlich kürzer sind als die normale Verjährungsfrist.