Wer in einem Minijob arbeitet, hat nicht automatisch weniger Rechte beim Urlaub. Entscheidend ist vor allem, an wie vielen Tagen gearbeitet wird, nicht wie viele Stunden insgesamt zusammenkommen. Ich zeige, wie sich der Urlaubsanspruch im Minijob berechnet, wann Urlaub bezahlt wird, welche Regeln bei unregelmäßigen Einsätzen gelten und wo Arbeitgeber wie Beschäftigte häufig falsch liegen.
Die wichtigsten Regeln zum Urlaub im Minijob auf einen Blick
- Bezahlter Urlaub steht auch Minijobberinnen und Minijobbern zu.
- Die gesetzliche Grundlage sind mindestens 24 Werktage bei einer Sechstagewoche.
- Bei regelmäßiger Arbeit gilt die Formel Arbeitstage pro Woche × 24 : 6.
- Die tägliche Arbeitszeit entscheidet nicht über die Zahl der Urlaubstage, sondern über die Höhe des Urlaubsentgelts.
- Bei unregelmäßigen Einsätzen zählt die tatsächliche Zahl der Arbeitstage im Jahr.
Warum Minijobber genauso Anspruch auf Erholungsurlaub haben
Ein Minijob ist arbeitsrechtlich kein Beschäftigungsverhältnis zweiter Klasse. Wer regelmäßig gegen Bezahlung arbeitet, ist Arbeitnehmer und hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt im gewerblichen Minijob ebenso wie im Privathaushalt.
Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage pro Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer Sechstagewoche aus, in der auch der Samstag als Werktag zählt. Wer nur an fünf Tagen pro Woche arbeitet, erhält deshalb nicht 24, sondern umgerechnet 20 Urlaubstage. Entscheidend ist, dass beide Varianten vier freie Arbeitswochen ermöglichen.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, den Urlaub nach den Wochenstunden zu berechnen. Das ist falsch. Arbeite ich montags sechs Stunden und freitags drei Stunden, handelt es sich um zwei Arbeitstage. Fallen beide Tage in den Urlaub, werden grundsätzlich zwei Urlaubstage angerechnet.
So berechnen Sie die Urlaubstage bei regelmäßigen Arbeitstagen
Wenn die Zahl der Arbeitstage jede Woche gleich bleibt, ist die Berechnung unkompliziert. Ich verwende dafür folgende Formel:
Anzahl der Arbeitstage pro Woche × 24 : 6 = jährlicher Mindesturlaub
| Arbeitstage pro Woche | Gesetzlicher Mindesturlaub pro Jahr |
|---|---|
| 6 Tage | 24 Urlaubstage |
| 5 Tage | 20 Urlaubstage |
| 4 Tage | 16 Urlaubstage |
| 3 Tage | 12 Urlaubstage |
| 2 Tage | 8 Urlaubstage |
| 1 Tag | 4 Urlaubstage |
Wer beispielsweise jeden Samstag im Laden arbeitet, hat bei einem gesetzlichen Mindesturlaub Anspruch auf vier bezahlte Urlaubstage im Jahr. Diese vier Tage entsprechen vier Wochenenden ohne Arbeit. Bei zwei festen Arbeitstagen pro Woche sind es acht Urlaubstage.
Gibt der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine betriebliche Regelung Vollzeitbeschäftigten mehr Urlaub, muss dieser Anspruch in der Regel anteilig auf den Minijob übertragen werden. Gewährt ein Betrieb also 30 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche, ergeben sich bei zwei regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche 12 Urlaubstage, nicht nur acht.Was bei wechselnden Einsatztagen gilt
Viele Minijobs funktionieren nicht nach einem festen Wochenplan. Mal wird an einem Tag gearbeitet, in der nächsten Woche an drei Tagen. Dann wäre eine Berechnung mit einer festen Wochenzahl oft ungenau. In solchen Fällen kommt es auf die durchschnittliche oder tatsächliche Zahl der Arbeitstage an.
Ein einfaches Beispiel hilft. Arbeitet eine Person in einer Woche zwei Tage und in der folgenden Woche drei Tage, ergibt sich ein Durchschnitt von 2,5 Arbeitstagen pro Woche. Der Mindesturlaub beträgt dann 2,5 × 24 : 6, also 10 Urlaubstage pro Jahr.
Noch genauer lässt sich bei stark schwankenden Einsätzen mit den Arbeitstagen des gesamten Jahres rechnen:
Arbeitstage im Jahr × 24 : 312
Die Zahl 312 ergibt sich aus 52 Wochen mit jeweils sechs Werktagen. Arbeitet jemand im Kalenderjahr an 78 Tagen, lautet die Rechnung 78 × 24 : 312. Das ergibt sechs Urlaubstage. Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag werden auf einen vollen Tag aufgerundet. Kleinere Bruchteile bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.
Ich rate dazu, die Dienstpläne und tatsächlich geleisteten Arbeitstage sauber aufzubewahren. Gerade bei kurzfristigen Einsätzen lässt sich der Anspruch sonst später nur schwer nachvollziehen. Ein pauschaler Vermerk wie „vier Stunden Urlaub“ ersetzt die Berechnung nach Arbeitstagen nicht.
Wann der Urlaub entsteht und wie er bezahlt wird
Der volle Jahresurlaub entsteht grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Beginnt das Arbeitsverhältnis mitten im Jahr und ist diese Wartezeit noch nicht erfüllt, besteht für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Endet das Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, wird der Urlaub ebenfalls anteilig berechnet. Endet es dagegen nach dem 30. Juni, bleibt es grundsätzlich beim vollen Jahresurlaub. Vertragliche Besonderheiten und ein Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber können die genaue Berechnung beeinflussen.
Urlaub ist keine unbezahlte Freistellung. Während der freien Tage wird das sogenannte Urlaubsentgelt weitergezahlt. Es richtet sich bei schwankendem Verdienst grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Zuschläge für Überstunden werden dabei nach den gesetzlichen Regeln nicht in gleicher Weise berücksichtigt wie der normale Verdienst.
Das Urlaubsentgelt darf nicht mit Urlaubsgeld verwechselt werden. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung, die nur geschuldet ist, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch eine dauerhafte betriebliche Übung vorgesehen ist. Das laufende Entgelt während des Urlaubs muss dagegen auch ohne eine solche Zusatzleistung gezahlt werden.
Welche Regeln für Urlaubstage, Feiertage und Krankheit gelten
Ein Urlaubstag wird nur für einen Tag benötigt, an dem die betreffende Person normalerweise hätte arbeiten müssen. Wer ausschließlich samstags arbeitet, muss für eine freie Urlaubswoche deshalb nur einen Urlaubstag einsetzen. Für freie Tage ohne Arbeitspflicht darf der Arbeitgeber nicht einfach Urlaub abziehen.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, wird dafür normalerweise kein Urlaubstag verbraucht. Der Feiertag wird wie ein ausgefallener Arbeitstag behandelt. Anders sieht es aus, wenn an diesem Feiertag laut Dienstplan ohnehin nicht gearbeitet worden wäre.
Erkrankt ein Minijobber während des Urlaubs und weist die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nach, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Dafür braucht es eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Urlaubstage können nicht automatisch in freie Tage nach der Erkrankung umgewandelt werden, sondern müssen neu beantragt und genehmigt werden.
Der Arbeitgeber muss die Urlaubswünsche berücksichtigen. Ablehnen darf er sie nur, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Eigenmächtig zu Hause zu bleiben, weil ein Urlaubsantrag noch nicht beantwortet wurde, kann dagegen arbeitsrechtliche Folgen haben.Was bei nicht genommenem Urlaub und einer Kündigung passiert
Urlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen. Übertragener Urlaub muss normalerweise bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
In der Praxis ist außerdem wichtig, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten über den offenen Urlaub informieren und auf den drohenden Verfall hinweisen müssen. Ohne einen solchen konkreten Hinweis verfällt Urlaub nicht ohne Weiteres. Wer seine Ansprüche sichern möchte, sollte den Urlaub trotzdem frühzeitig schriftlich beantragen und die Antwort aufbewahren.
Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses darf Urlaub grundsätzlich nicht einfach ausgezahlt werden. Der Zweck des Urlaubs ist die tatsächliche Erholung. Eine Urlaubsabgeltung in Geld kommt regelmäßig erst infrage, wenn das Arbeitsverhältnis endet und die freien Tage nicht mehr genommen werden können.
Bei einer Kündigung sollte deshalb geprüft werden, wie viele Urlaubstage bereits genommen wurden und welcher Restanspruch besteht. Der Arbeitgeber muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über gewährten oder abgegoltenen Urlaub ausstellen. Das verhindert, dass derselbe Jahresurlaub bei einem neuen Arbeitgeber doppelt geltend gemacht wird.
Die häufigsten Fehler bei der Berechnung
- Die Stunden werden gezählt statt der Arbeitstage. Zwei kurze Einsätze an verschiedenen Tagen ergeben zwei Urlaubstage.
- 24 Tage werden jedem Minijobber zugesprochen. Die 24 Werktage gelten nur bei Arbeit an sechs Tagen pro Woche.
- Unregelmäßige Dienstpläne werden pauschal behandelt. Bei wechselnden Einsatztagen muss der Durchschnitt oder die Jahresarbeitsleistung herangezogen werden.
- Urlaub wird als unbezahlte Freizeit eingetragen. Während genehmigten Urlaubs besteht Anspruch auf Urlaubsentgelt.
- Zusätzliches Urlaubsgeld wird vorausgesetzt. Eine Sonderzahlung ist nicht automatisch gesetzlich geschuldet.
- Urlaub wird ohne Genehmigung angetreten. Auch im Minijob braucht die Freistellung grundsätzlich eine Zustimmung.
Besonders problematisch ist eine pauschale Regelung wie „zwei Wochen Urlaub entsprechen zwei Stunden weniger Arbeitszeit“. Sie kann richtig sein, wenn sie lediglich die tatsächlichen Arbeitstage abbildet. Sie ist aber falsch, wenn dadurch Urlaubstage unterschlagen oder Urlaub nicht bezahlt wird. Maßgeblich bleiben der Dienstplan, die Arbeitstage und die vertragliche Urlaubsregelung.
Was Beschäftigte jetzt konkret prüfen sollten
Ich würde in dieser Reihenfolge vorgehen. Zuerst sollte der Arbeitsvertrag zeigen, an welchen Tagen gearbeitet wird und ob ein übergesetzlicher Urlaubsanspruch vereinbart wurde. Danach lässt sich anhand der regelmäßigen oder tatsächlichen Arbeitstage die Zahl der Urlaubstage berechnen.
- Arbeitstage pro Woche oder pro Kalenderjahr feststellen
- gesetzlichen oder vertraglichen Urlaubsanspruch vergleichen
- bereits genommene Urlaubstage dokumentieren
- Urlaub schriftlich beantragen und Genehmigung aufbewahren
- Abrechnung auf korrektes Urlaubsentgelt prüfen
- bei Beendigung des Jobs Resturlaub und Urlaubsbescheinigung verlangen
Wenn Arbeitgeber und Beschäftigte bei der Zahl der Tage oder der Bezahlung nicht weiterkommen, helfen Arbeitsvertrag, Dienstpläne und Lohnabrechnungen bei der Klärung. Bei einem konkreten Streit sollte die Frist im Arbeitsvertrag geprüft werden, weil sogenannte Ausschlussfristen Ansprüche deutlich schneller verfallen lassen können als die allgemeine Verjährung.
Ein kleiner Rechencheck verhindert meist den großen Streit
Der wichtigste Merksatz lautet: Minijob bedeutet nicht weniger Urlaub, sondern meist weniger Arbeitstage pro Woche. Genau diese Arbeitstage werden auf den gesetzlichen oder vertraglichen Urlaubsanspruch umgerechnet.
Wer regelmäßig an einem Tag pro Woche arbeitet, kommt beim gesetzlichen Mindesturlaub auf vier bezahlte Tage. Bei zwei Tagen sind es acht, bei drei Tagen zwölf. Schwankt der Einsatz, sollte die Berechnung anhand des Jahresplans erfolgen. Damit lassen sich die meisten Unstimmigkeiten früh klären, bevor aus einem kleinen Nebenjob ein unnötiger arbeitsrechtlicher Konflikt wird.