Eine private Vereinbarung zum Zugewinnausgleich klingt zunächst nach einer einfachen Lösung: Beide Ehegatten rechnen ihr Vermögen durch, einigen sich auf einen Betrag und unterschreiben. Rechtlich hängt jedoch viel davon ab, ob der Zugewinnausgleich bereits entstanden ist, ob ein Scheidungsverfahren läuft und ob die Vereinbarung den Güterstand für die Zukunft verändern soll. Ich zeige, wann ein privater Vertrag ausreichen kann, wann eine notarielle Beurkundung zwingend ist und welche Punkte in einer fairen Regelung nicht fehlen dürfen.
Die wichtigsten Regeln für eine Vereinbarung zum Zugewinnausgleich
- Schriftliche Absprachen allein reichen für einen künftigen Ausschluss oder eine Änderung des Zugewinnausgleichs in der Regel nicht aus.
- Ein Ehevertrag muss nach § 1410 BGB notariell beurkundet werden.
- Bei der Scheidung wird grundsätzlich die Hälfte des Überschusses der Zugewinne ausgeglichen.
- Für eine nachvollziehbare Berechnung braucht es vollständige Vermögensangaben und Belege.
- Die Kosten eines Notarvertrags richten sich vor allem nach dem Geschäftswert des Vermögens.
Was eine private Vereinbarung rechtlich leisten kann
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in Deutschland normalerweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht, dass das gesamte Vermögen automatisch gemeinsames Eigentum wird. Jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich Eigentümer seines Vermögens, ausgeglichen wird später lediglich der während der Ehe entstandene Vermögenszuwachs.
Der Zugewinn entspricht vereinfacht dem Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens. Hat ein Ehegatte deutlich mehr hinzugewonnen als der andere, erhält der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn grundsätzlich die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung.
Ein privat unterschriebenes Papier kann sinnvoll sein, um eine gemeinsame Berechnung zu dokumentieren oder Verhandlungen vorzubereiten. Es ersetzt aber nicht automatisch einen wirksamen Ehevertrag. Besonders häufig wird übersehen, dass ein vorzeitiger Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Anspruch rechtlich nicht einfach frei vereinbart werden kann.
Ich halte deshalb eine private Vereinbarung vor allem dann für nützlich, wenn sie als Arbeitsgrundlage dient. Sie kann Vermögenswerte, Bewertungen und Zahlungsziele festhalten. Die eigentliche rechtliche Absicherung sollte jedoch passend zum jeweiligen Zeitpunkt durch einen Notar oder eine familienrechtliche Beratung erfolgen.
Wann ein unterschriebener Vertrag nicht genügt
Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen einer Regelung für die Zukunft und einer Vereinbarung über einen bereits entstandenen Anspruch. Soll der Zugewinnausgleich während der Ehe ausgeschlossen, begrenzt oder verändert werden, handelt es sich regelmäßig um eine güterrechtliche Vereinbarung. Dafür ist ein notarieller Ehevertrag erforderlich.
§ 1410 BGB verlangt, dass beide Ehegatten gleichzeitig bei einem Notar erscheinen und den Vertrag beurkunden lassen. Eine einfache Unterschrift, ein Muster aus dem Internet oder eine Vereinbarung per E-Mail genügt dafür nicht. Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Form, kann die gewünschte Regelung unwirksam sein.
| Situation | Typische Lösung | Form und Risiko |
|---|---|---|
| Die Ehe besteht, der Zugewinnausgleich soll für die Zukunft geändert werden | Ehevertrag oder modifizierte Zugewinngemeinschaft | Notarielle Beurkundung erforderlich |
| Die Ehegatten leben getrennt und verhandeln über die Scheidungsfolgen | Scheidungsfolgenvereinbarung | Je nach Inhalt notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung |
| Der Güterstand ist beendet und die konkrete Forderung steht fest | Vergleich oder Abgeltungsvereinbarung | Form hängt vom Inhalt ab, rechtliche Prüfung bleibt wichtig |
| Eine Immobilie oder ein Grundstück soll übertragen werden | Notarieller Vertrag mit Eigentumsübertragung | Notarielle Beurkundung zwingend |
Während eines laufenden Scheidungsverfahrens schreibt § 1378 Absatz 3 BGB für eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich ebenfalls die notarielle Beurkundung vor. Alternativ kann die Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen im Scheidungsverfahren gerichtlich protokolliert werden. Ein privates Dokument kann in dieser Phase zwar den Einigungswillen zeigen, bildet aber nicht automatisch eine voll wirksame und vollstreckbare Lösung.
Anders kann die Situation sein, wenn der Güterstand bereits beendet und die Ausgleichsforderung entstanden ist. Dann kann eine Vereinbarung über die konkrete Zahlung grundsätzlich andere rechtliche Voraussetzungen haben. Sobald jedoch Grundstücke, Gesellschaftsanteile, umfangreiche Verzichtserklärungen oder mehrere Scheidungsfolgen betroffen sind, würde ich mich nicht auf eine private Unterschrift verlassen.
So wird der Zugewinnausgleich nachvollziehbar berechnet

Die gesetzliche Berechnung wirkt auf den ersten Blick einfach, wird bei Immobilien, Unternehmen, Erbschaften oder hohen Schulden aber schnell anspruchsvoll. Für die Scheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird. Das ist nicht automatisch der Tag der Trennung.
Ein einfaches Rechenbeispiel
Angenommen, Ehegatte A hatte bei der Eheschließung 20.000 Euro und bei Beendigung des Güterstands 220.000 Euro. Ehegatte B startete mit 10.000 Euro und verfügt später über 90.000 Euro. Zur Vereinfachung bleiben Schulden und die gesetzliche Anpassung des Anfangsvermögens hier unberücksichtigt.
| Anfangsvermögen | Endvermögen | Zugewinn | |
|---|---|---|---|
| Ehegatte A | 20.000 € | 220.000 € | 200.000 € |
| Ehegatte B | 10.000 € | 90.000 € | 80.000 € |
Der Unterschied zwischen den Zugewinnen beträgt 120.000 Euro. Die Ausgleichsforderung liegt damit grundsätzlich bei 60.000 Euro. In einer echten Berechnung müssen zusätzlich Verbindlichkeiten, privilegierte Erwerbe und die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände berücksichtigt werden.
Welche Vermögenswerte oft Probleme bereiten
Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen grundsätzlich zugerechnet. Sie bleiben deshalb nicht automatisch völlig ohne Bedeutung. Häufig ausgleichsrelevant sind vielmehr Wertsteigerungen, etwa wenn ein geerbtes Grundstück während der Ehe deutlich an Wert gewinnt.
Bei einer Immobilie genügt der ursprüngliche Kaufpreis nicht. Entscheidend ist regelmäßig der objektive Verkehrswert zum maßgeblichen Stichtag, abzüglich der noch bestehenden Darlehen. Bei einem Unternehmen können Ertragswert, Substanzwert, stille Reserven und persönliche Mitarbeit des Unternehmers eine Rolle spielen.
Wer Vermögen nach der Trennung verschenkt, verschwendet oder gezielt beiseiteschafft, löst damit nicht automatisch jede Ausgleichspflicht auf. Bestimmte Vermögensminderungen können dem Endvermögen wieder hinzugerechnet werden. Eine saubere Vereinbarung braucht deshalb Belege und nachvollziehbare Bewertungsmethoden, nicht nur gerundete Zahlen.
Diese Inhalte gehören in eine belastbare Vereinbarung
Eine gute Vereinbarung beginnt nicht mit dem Satz, dass „alle Ansprüche erledigt“ seien. Eine solche pauschale Formulierung ist gefährlich, wenn unklar bleibt, welche Ansprüche gemeint sind und auf welcher Berechnung die Einigung beruht.
Vermögen und Stichtage eindeutig festhalten
- vollständige Namen, Geburtsdaten und Anschriften beider Ehegatten
- Datum der Eheschließung und bisheriger Güterstand
- maßgeblicher Stichtag für Anfangs- und Endvermögen
- Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Versicherungen und sonstige Vermögenswerte
- Immobilien mit Grundbuchangaben, Darlehensständen und Bewertungsgrundlage
- Unternehmen, Beteiligungen und berufliche Versorgungswerte
- bestehende Verbindlichkeiten und persönliche Darlehen
Ich würde zu jeder größeren Position einen Beleg oder eine Bewertungsunterlage aufnehmen. Bei einem Depot genügt der Kontoauszug zum Stichtag, bei einem Haus braucht es je nach Streitlage eine belastbare Wertermittlung. Je höher der Vermögenswert, desto riskanter ist eine bloße Schätzung.
Zahlung, Fristen und Sicherheiten regeln
Der Vertrag sollte klar sagen, wie viel Euro geschuldet werden, wann die Zahlung fällig ist und ob eine Ratenzahlung vereinbart wird. Bei einer Zahlung über 60.000 Euro kann beispielsweise eine Einmalzahlung zum 30. Juni und danach eine Verzinsung oder eine monatliche Ratenzahlung vereinbart werden.
Bei größeren Beträgen sind Sicherheiten sinnvoll. Denkbar sind eine notarielle Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, eine Grundschuld oder eine verbindliche Regelung zur Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands. Ohne solche Details bleibt selbst eine inhaltlich richtige Einigung im Streitfall unnötig schwer durchzusetzen.
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Abgeltung nicht zu weit formulieren
Eine Abgeltungsklausel sollte genau benennen, ob nur der Zugewinnausgleich oder auch Unterhalt, Hausrat, Immobilien, Darlehen und Versorgungsausgleich erfasst werden. Diese Bereiche folgen unterschiedlichen gesetzlichen Regeln und dürfen nicht versehentlich in einem einzigen pauschalen Satz miteinander vermischt werden.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Ehegatte wirtschaftlich deutlich stärker ist, der andere kaum eigenes Vermögen besitzt oder ein Ehegatte wegen Kinderbetreuung lange nicht gearbeitet hat. Ein Vertrag kann trotz notarieller Beurkundung später rechtlich angreifbar sein, wenn er unter unfairen Bedingungen zustande gekommen ist oder eine einseitige Überlastung enthält.
Welche Lösung für welchen Fall sinnvoll ist
Es gibt nicht den einen besten Vertrag für alle Ehepaare. Wer ein Unternehmen schützt, braucht meist eine andere Gestaltung als ein Paar ohne Immobilien und ohne größere Vermögenswerte. Die Bundesnotarkammer weist deshalb zu Recht darauf hin, dass häufig eine modifizierte Zugewinngemeinschaft passender sein kann als die vollständige Gütertrennung.
| Gestaltung | Geeignet für | Wichtiger Nachteil |
|---|---|---|
| Modifizierte Zugewinngemeinschaft | Ausschluss einzelner Vermögenswerte, etwa Betriebsvermögen oder geerbter Immobilien | Die Klauseln müssen sehr präzise formuliert werden |
| Vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs | Ehegatten mit dauerhaft getrennten wirtschaftlichen Interessen | Kann den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten stark benachteiligen |
| Scheidungsfolgenvereinbarung | Einvernehmliche Regelung kurz vor oder während der Scheidung | Vermögenswerte und weitere Scheidungsfolgen müssen vollständig geprüft werden |
| Einmalige Ausgleichszahlung | Der Anspruch ist berechnet und beide wollen schnell Klarheit | Spätere Wertentwicklungen oder unbekannte Vermögenswerte können Streit auslösen |
Eine modifizierte Regelung kann zum Beispiel vorsehen, dass ein Familienunternehmen nicht in den Zugewinnausgleich fällt, während private Geldanlagen weiterhin berücksichtigt werden. Das ist oft ausgewogener als eine vollständige Gütertrennung, weil der Ehegatte am gemeinsam aufgebauten Privatvermögen beteiligt bleibt.
Die Kosten eines Notarvertrags sind gesetzlich geregelt und hängen vom Geschäftswert ab. Als Beispiel nennt die Bundesnotarkammer für ein Reinvermögen von 40.000 Euro eine doppelte Gebühr von 290 Euro, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Bei höheren Vermögen, Immobilien oder mehreren Regelungsbereichen steigt der Geschäftswert entsprechend an.
Wer Kosten sparen möchte, kann die Vermögensaufstellung selbst vorbereiten und Belege geordnet zum Termin mitbringen. Am falschen Ende zu sparen bedeutet aber, nur ein Muster zu unterschreiben, obwohl die tatsächlichen Vermögensverhältnisse davon erheblich abweichen. Gerade dann wird aus einer vermeintlich günstigen Lösung später schnell ein teurer Streit.
Eine faire Einigung braucht mehr als zwei Unterschriften
Ein privater Vertrag zum Zugewinnausgleich kann ein guter Ausgangspunkt sein, wenn beide Ehegatten offenlegen, welche Vermögenswerte vorhanden sind, und die Berechnung gemeinsam nachvollziehen. Für eine wirksame Regelung kommt es aber auf den richtigen Vertragstyp, die gesetzliche Form und eine vollständige Vermögensaufstellung an.
Mein praktischer Rat lautet deshalb, zuerst alle Vermögenswerte und Schulden zu sammeln, danach die Berechnung zu prüfen und erst dann über Zahlung, Verzicht oder Übertragung zu sprechen. Bei Immobilien, Unternehmen, größeren Erbschaften oder einem laufenden Scheidungsverfahren sollte die Vereinbarung notariell und familienrechtlich sauber gestaltet werden.
Eine gute Lösung muss nicht kompliziert sein. Sie muss nur so klar sein, dass beide Ehegatten später noch erkennen können, was genau ausgeglichen wurde und welche Ansprüche danach wirklich erledigt sind.