Darf man trotz Streik arbeiten? Rechte und wichtige Regeln

10. Juni 2026

Streikende fordern faire Löhne. Darf ich trotz Streik arbeiten? Die EVG kämpft für ihre Mitglieder.

Inhaltsverzeichnis

Wenn im Betrieb gestreikt wird, stehen viele Beschäftigte vor einer praktischen Entscheidung: Soll ich mich beteiligen oder meine Arbeit normal aufnehmen? Die kurze Antwort lautet meist Ja, Sie dürfen trotz eines Streiks arbeiten, sofern Ihre eigene Arbeitspflicht besteht. Entscheidend sind aber die Anweisung des Arbeitgebers, eine mögliche Betriebsschließung, Ihre konkrete Tätigkeit und besondere Regeln für Leiharbeit.

Die wichtigsten Regeln für Arbeit während eines Streiks

  • Weiterarbeiten ist erlaubt, wenn Sie nicht streiken und Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht.
  • Ein Streikaufruf verpflichtet Sie nicht automatisch zur Teilnahme.
  • Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nur vertragsgemäße Tätigkeiten verlangen.
  • Bei Aussperrung oder Betriebsstilllegung kann die Arbeit trotz Arbeitsbereitschaft ausfallen.
  • Leiharbeitnehmer dürfen ihre Tätigkeit in einem unmittelbar bestreikten Entleihbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen verweigern.
  • Wer streikt, erhält für die Streikzeit grundsätzlich kein Arbeitsentgelt.

Demonstranten mit roten Westen und Fahnen marschieren. Eine Frau fragt:

Ja, Sie dürfen weiterarbeiten, wenn Ihre Arbeitspflicht besteht

Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Es schützt Beschäftigte, die sich an einem rechtmäßigen Arbeitskampf beteiligen möchten. Es bedeutet aber nicht, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer streiken muss. Wer sich gegen die Teilnahme entscheidet, darf seine vertraglich geschuldete Arbeit anbieten.

Das gilt auch dann, wenn eine Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat und Sie Gewerkschaftsmitglied sind. Die Mitgliedschaft allein verpflichtet Sie nicht zur Arbeitsniederlegung. Umgekehrt darf der Arbeitgeber Sie nicht dazu zwingen, sich an einem Streik zu beteiligen.

Ich halte diese Unterscheidung für besonders wichtig, weil im Betrieb schnell sozialer Druck entsteht. Rechtlich zählen jedoch nicht Gerüchte am Streikposten, sondern die Frage, ob Sie arbeitsbereit sind, welche Arbeit Sie schulden und ob der Arbeitgeber diese Arbeit tatsächlich annehmen kann.

Was Sie am Streiktag konkret tun sollten

  1. Melden Sie sich wie üblich zur Arbeit, sofern der Betrieb geöffnet ist und keine andere Anweisung vorliegt.
  2. Teilen Sie dem Arbeitgeber möglichst nachweisbar mit, dass Sie arbeitsbereit sind.
  3. Fragen Sie nach dem konkreten Einsatzort und den Aufgaben, wenn die normale Tätigkeit nicht möglich ist.
  4. Dokumentieren Sie Arbeitsbeginn, Anweisungen und eine mögliche Abweisung.

Eine kurze E-Mail kann genügen. Schreiben Sie etwa, dass Sie Ihre Arbeit am betreffenden Tag vertragsgemäß anbieten und um Mitteilung bitten, falls der Betrieb geschlossen bleibt. Damit vermeiden Sie später den Eindruck, Sie seien einfach unentschuldigt ferngeblieben.

Welche Aufgaben darf der Arbeitgeber zuweisen?

Wer trotz Arbeitskampf arbeitet, muss nicht automatisch jede Aufgabe übernehmen, die gerade liegen bleibt. Der Arbeitgeber darf sein Weisungsrecht nutzen, aber grundsätzlich nur innerhalb des Arbeitsvertrags und der zumutbaren Qualifikation. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach klargestellt, dass arbeitswillige Beschäftigte nicht ohne Weiteres auf völlig andere Arbeitsplätze versetzt werden dürfen.

Ein Beispiel macht die Grenze deutlich. Eine Sachbearbeiterin kann möglicherweise vorübergehend zusätzliche Vorgänge aus ihrem üblichen Bereich bearbeiten. Sie muss aber nicht ohne Weiteres Maschinen bedienen, Personen befördern oder Sicherheitsaufgaben übernehmen, für die ihr die Ausbildung oder die vertragliche Grundlage fehlt.

Auch Mehrarbeit ist nicht automatisch erlaubt. Eine längere Arbeitszeit kann während eines Streiks zur Aufrechterhaltung des Betriebs sinnvoll sein. Einseitig angeordnet werden darf sie aber nur, wenn dafür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht. Andernfalls braucht der Arbeitgeber grundsätzlich Ihre Zustimmung.

Was Sie nicht hinnehmen müssen

  • Arbeiten, für die Sie nicht qualifiziert oder nicht eingewiesen sind
  • Aufgaben außerhalb des vereinbarten Tätigkeitsbereichs ohne zulässige Versetzung
  • Verstöße gegen Arbeitszeit- oder Arbeitsschutzvorschriften
  • Eine pauschale Verpflichtung, sämtliche Tätigkeiten streikender Kollegen zu übernehmen
  • Drohungen oder Benachteiligungen, weil Sie nicht streiken

Eine gewisse Unterstützung im Rahmen der eigenen Tätigkeit kann dagegen zulässig sein. Wer im Lager arbeitet, kann etwa zusätzliche Bestellungen bearbeiten, wenn dies vom Vertrag gedeckt ist. Daraus folgt aber kein Freibrief für jede beliebige Ersatzarbeit.

Wann Arbeitsbereitschaft nicht ausreicht

Die größte praktische Falle liegt darin, Arbeitsbereitschaft mit einem sicheren Anspruch auf Beschäftigung und Lohn gleichzusetzen. Wenn der Arbeitgeber den Betrieb oder eine betroffene Abteilung wegen des Streiks vorübergehend stilllegt, kann Ihre Arbeit trotz Bereitschaft ausfallen. Ob für diese Zeit Vergütung geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine Aussperrung ist eine gezielte Maßnahme des Arbeitgebers, mit der Beschäftigte vorübergehend von der Arbeit ausgeschlossen werden. In diesem Fall sollten Sie nicht eigenmächtig nach Hause gehen, wenn die Lage unklar ist. Fragen Sie ausdrücklich, ob Sie abgewiesen, freigestellt oder ausgesperrt werden und wie die Zeit erfasst wird.

Anders liegt es, wenn der Betrieb geöffnet ist und lediglich Ihre normale Einsatzmöglichkeit fehlt. Dann kann entscheidend sein, ob eine andere vertragsgemäße Beschäftigung möglich und wirtschaftlich zumutbar war. Das lässt sich nicht pauschal mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten.

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Der Weg zur Arbeit ist blockiert

Streikposten dürfen über den Arbeitskampf informieren und Beschäftigte ansprechen. Eine körperliche Blockade oder Nötigung ist jedoch etwas anderes. Werden Sie am Zugang gehindert, sollten Sie nicht eskalieren, sondern den Arbeitgeber sofort informieren und den Vorfall möglichst mit Uhrzeit, Ort und Zeugen festhalten.

Ob dadurch ein Vergütungsanspruch entsteht, hängt unter anderem davon ab, ob die Behinderung vermeidbar war und ob Sie rechtzeitig reagiert haben. Eine sofortige Nachricht an den Arbeitgeber ist deshalb meist wichtiger als eine Diskussion vor dem Werkstor.

Was gilt für Lohn, Streikgeld und Kündigung?

Wer tatsächlich streikt, erfüllt seine Arbeitspflicht während der Streikzeit nicht. Für diese Stunden oder Tage zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich kein Arbeitsentgelt. Gewerkschaftsmitglieder können je nach Satzung und Streikmaßnahme Streikgeld erhalten. Das ist jedoch keine Leistung des Arbeitgebers und nicht automatisch für jede Person verfügbar.

Wer ordnungsgemäß arbeitet und eingesetzt wird, erhält dagegen seine normale Vergütung. Wird die Arbeit vom Arbeitgeber nicht angenommen oder der Betrieb geschlossen, wird die Lohnfrage komplizierter. Eine pauschale Aussage wie „Ich war da, also muss immer gezahlt werden“ ist rechtlich ebenso riskant wie die Annahme, dass bei jedem Streik automatisch kein Lohn geschuldet wird.

Eine sogenannte Streikbruchprämie kann als arbeitskampfrechtliches Mittel zulässig sein. Sie ist aber nicht mit dem normalen Arbeitslohn gleichzusetzen und kann an konkrete Bedingungen geknüpft sein. Lassen Sie sich deshalb schriftlich erklären, ob eine Sonderzahlung freiwillig, tariflich oder an bestimmte Einsatztage gebunden ist.

Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik darf grundsätzlich nicht allein deshalb zu einer Kündigung führen. Auch die Entscheidung, weiterzuarbeiten, ist für sich genommen kein Fehlverhalten. Problematisch wird es erst, wenn jemand etwa unentschuldigt fehlt, eine zulässige Arbeitsanweisung verweigert oder an einem rechtswidrigen Arbeitskampf teilnimmt.

Besondere Regeln für Leiharbeit und Beamte

Für Leiharbeitnehmer gelten beim Streik besonders klare Schutzvorschriften. Ist der Entleiherbetrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, darf der Entleiher Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen einsetzen. Nach § 11 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes besteht außerdem ein Recht zur Verweigerung der Arbeitsleistung in dieser Situation.

Das bedeutet praktisch, dass ein Leiharbeitnehmer nicht einfach vom Verleiher oder Entleiher zum Streikbruch verpflichtet werden kann. Er sollte sich aber nicht kommentarlos entfernen, sondern den Verleiher und den Entleiher über die Berufung auf dieses Recht informieren. Der Verleiher muss über die Möglichkeit der Arbeitsverweigerung hinweisen.

Für Beamtinnen und Beamte gilt ein anderes System. Sie dürfen in Deutschland grundsätzlich nicht streiken. Wer verbeamtet ist, kann sich daher nicht auf die Regeln berufen, die für Arbeitnehmer im privaten oder tariflichen Arbeitsverhältnis gelten. Bei angestellten Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist dagegen eine Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik grundsätzlich möglich.

Auch Auszubildende sollten nicht vorschnell handeln. Ihre Arbeitspflichten richten sich nach dem Ausbildungsvertrag, dem Berufsbildungsgesetz und den Umständen des konkreten Arbeitskampfs. Bei einer geplanten Arbeitsniederlegung oder einer Aufforderung zu fachfremden Aufgaben ist eine frühzeitige Beratung durch Betriebsrat, Gewerkschaft oder Fachanwalt sinnvoll.

So gehen Sie ohne unnötiges Risiko durch den Streiktag

Ich würde die eigene Entscheidung frühzeitig und sachlich klären. Sie müssen dem Arbeitgeber keine politische Erklärung liefern. Es reicht in der Regel, eindeutig zu sagen, dass Sie Ihre Arbeit anbieten und wissen möchten, ob und wo Sie eingesetzt werden.

  • Arbeitsvertrag prüfen: Achten Sie auf Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeit und Versetzungsklauseln.
  • Schriftlich kommunizieren: Bewahren Sie E-Mails, Nachrichten und Dienstpläne auf.
  • Keine spontanen Zusagen: Unterschreiben Sie keinen Lohnverzicht oder eine Vertragsänderung unter Zeitdruck.
  • Sicherheit ernst nehmen: Lehnen Sie gefährliche oder nicht eingewiesene Tätigkeiten ab und begründen Sie dies sachlich.
  • Zeiten festhalten: Notieren Sie, wann Sie sich zur Arbeit gemeldet haben und wer Ihnen welche Anweisung gab.
  • Unterstützung nutzen: Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können bei Streit über Lohn oder Einsatz helfen.

Eine passende Nachricht könnte lauten: „Ich bin am Streiktag arbeitsbereit und biete meine vertragliche Arbeitsleistung an. Bitte teilen Sie mir mit, ob der Betrieb geöffnet ist und wo ich eingesetzt werde.“ Diese Formulierung ist kurz, professionell und schafft eine klare Dokumentation Ihrer Arbeitsbereitschaft.

Die wichtigste Entscheidung fällt vor dem Betreten des Betriebs

Ob Sie während eines Streiks arbeiten dürfen, hängt meistens nicht von Ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft ab, sondern davon, ob Sie Ihre Arbeitspflicht erfüllen können und der Arbeitgeber die Leistung annimmt. Arbeiten ist grundsätzlich erlaubt, solange keine Aussperrung, Betriebsstilllegung oder besondere gesetzliche Regel wie bei Leiharbeit entgegensteht.

Wer sich für die Arbeit entscheidet, sollte weder den Streik unnötig provozieren noch unklare Anweisungen einfach hinnehmen. Eine sachliche Meldung, ein Blick in den Arbeitsvertrag und eine gute Dokumentation schaffen oft mehr Sicherheit als jede Diskussion am Streikposten.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Ein Streikaufruf verpflichtet Sie nicht automatisch zur Teilnahme, auch nicht als Gewerkschaftsmitglied. Wenn der Betrieb geöffnet ist und Ihre Arbeitspflicht besteht, dürfen Sie Ihre vertragliche Arbeitsleistung anbieten.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nur vertragsgemäße Tätigkeiten verlangen, die Ihrer Qualifikation entsprechen. Sie müssen nicht ohne Weiteres völlig andere Aufgaben, etwa Maschinenbedienung oder Sicherheitsdienste, übernehmen. Auch Mehrarbeit ist nur bei vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage einseitig anordbar.

Arbeitsbereitschaft allein garantiert nicht immer Beschäftigung oder Vergütung. Bei Betriebsschließung oder Aussperrung kann die Arbeit trotz Bereitschaft ausfallen; die Lohnfrage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Lassen Sie sich den Status ausdrücklich mitteilen und dokumentieren Sie Ihre Meldung sowie die Anweisungen.

Ist der Entleiherbetrieb unmittelbar vom Arbeitskampf betroffen, dürfen Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Nach § 11 Absatz 5 AÜG besteht unter diesen Voraussetzungen ein Recht zur Verweigerung der Arbeitsleistung. Informieren Sie darüber den Verleiher und den Entleiher, statt kommentarlos fernzubleiben.

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Miroslaw Marx

Miroslaw Marx

Mein Name ist Miroslaw Marx und ich bringe 11 Jahre Erfahrung in den Bereichen Familie, Arbeit und Wohnen mit. Mein Interesse an rechtlichen Fragestellungen im Alltag entstand aus der Überzeugung, dass jeder Zugang zu verständlichen und nützlichen Informationen haben sollte. Ich finde es spannend, komplexe Themen zu vereinfachen und sie für meine Leser*innen zugänglich zu machen. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Trends und Entwicklungen zu beleuchten, während ich stets darauf achte, meine Informationen sorgfältig zu überprüfen und zu vergleichen. Mein Ziel ist es, klare und präzise Inhalte zu schaffen, die meinen Leser*innen helfen, rechtliche Herausforderungen besser zu verstehen und informierte Entscheidungen zu treffen.

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