Unterhalt bei Kurzarbeit richtig neu berechnen

12. Juni 2026

Rechner und Notizbuch zeigen eine Berechnung, die den unterhalt bei kurzarbeit verdeutlicht.

Inhaltsverzeichnis

Wenn durch Kurzarbeit plötzlich mehrere hundert Euro im Monat fehlen, stellt sich schnell die Frage, ob der Kindes- oder Ehegattenunterhalt angepasst werden darf. Entscheidend ist nicht allein der geringere Zahlungseingang, sondern welches Einkommen unterhaltsrechtlich zählt und ob bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel besteht. Ich zeige, wie Kurzarbeitergeld, Selbstbehalt, Düsseldorfer Tabelle und eine mögliche Neuberechnung zusammenspielen.

Die wichtigsten Leitlinien für Unterhalt bei Kurzarbeit

  • Kurzarbeitergeld wird bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich berücksichtigt.
  • Eine vorübergehende Einkommensminderung führt nicht automatisch zu weniger Unterhalt.
  • Bei einem bestehenden Unterhaltstitel darf der Betrag nicht eigenmächtig gekürzt werden.
  • Für 2026 liegt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern bei 1.450 Euro für Erwerbstätige.
  • Eine Neuberechnung sollte mit Lohnabrechnungen, KUG-Nachweisen und einer Arbeitgeberbescheinigung belegt werden.

Kurzarbeit senkt das Einkommen, aber nicht automatisch die Unterhaltspflicht

Kurzarbeit bedeutet zunächst, dass weniger gearbeitet und weniger Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des ausgefallenen Nettoentgelts. Die Bundesagentur für Arbeit nennt hierfür grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, bei mindestens einem Kind im Haushalt regelmäßig 67 Prozent.

Für das Unterhaltsrecht zählt deshalb nicht nur der reduzierte Lohn. Maßgeblich ist das tatsächlich verfügbare und unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen. Dazu können das Arbeitsentgelt für die geleisteten Stunden, das Kurzarbeitergeld, ein Zuschuss des Arbeitgebers sowie weitere Einkünfte gehören.

Dass Kurzarbeitergeld steuerfrei ausgezahlt wird, bedeutet nicht, dass es bei der Unterhaltsprüfung bedeutungslos wäre. Außerdem kann es wegen des Progressionsvorbehalts zu einer höheren Steuerbelastung auf das übrige Einkommen kommen. Auch dieser Effekt kann bei einer sorgfältigen Berechnung eine Rolle spielen.

Welche Einkommensbestandteile geprüft werden

Einkommensbestandteil Bedeutung für den Unterhalt
Arbeitsentgelt trotz Kurzarbeit Wird als Erwerbseinkommen berücksichtigt.
Kurzarbeitergeld Wird grundsätzlich in die Einkommensberechnung einbezogen.
Arbeitgeberzuschuss Kann das verfügbare Einkommen erhöhen und wird regelmäßig mitgeprüft.
Nebentätigkeit oder weitere Einkünfte Werden ebenfalls berücksichtigt, soweit sie unterhaltsrechtlich relevant sind.

In meiner Erfahrung liegt der häufigste Fehler darin, nur das geringere Gehalt anzusetzen und das Kurzarbeitergeld zu übersehen. Der gegenteilige Fehler kommt ebenfalls vor: Ein Arbeitgeberzuschuss oder eine bereits vor der Kurzarbeit ausgeübte Nebentätigkeit wird nicht dokumentiert. Beides kann das Ergebnis spürbar verändern.

Wie der Unterhalt während der Kurzarbeit neu berechnet wird

Die Berechnung beginnt mit dem bereinigten Nettoeinkommen. Davon werden je nach Fall unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Vorsorgeaufwendungen oder bestimmte ehebedingte Belastungen abgezogen. Eine pauschale Aussage wie „Mein Einkommen ist um 40 Prozent gesunken, also sinkt der Unterhalt ebenfalls um 40 Prozent“ ist daher nicht zuverlässig.

Die Düsseldorfer Tabelle dient als anerkannte Orientierung für den Kindesunterhalt. Sie ist kein Gesetz und setzt regelmäßig zwei Unterhaltsberechtigte voraus. Für 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro je Kind. Bei minderjährigen Kindern wird normalerweise die Hälfte des Kindergeldes auf den Tabellenbetrag angerechnet, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld.

Alter des Kindes Tabellenbetrag bis 2.100 Euro Einkommen Zahlbetrag nach Kindergeldanrechnung
0 bis 5 Jahre 486 Euro 356,50 Euro
6 bis 11 Jahre 558 Euro 428,50 Euro
12 bis 17 Jahre 653 Euro 523,50 Euro
Ab 18 Jahre 698 Euro 439 Euro

Die Zahlen zeigen zugleich die Grenze solcher Tabellenwerte. Ob tatsächlich der Mindestunterhalt, ein geringerer Betrag wegen eines Mangelfalls oder ein höherer Betrag geschuldet ist, hängt vom bereinigten Einkommen, der Zahl der Unterhaltsberechtigten und dem Selbstbehalt ab.

Ein Rechenbeispiel mit Kurzarbeitergeld

Angenommen, das reguläre bereinigte Nettoeinkommen beträgt 2.800 Euro. Wegen Kurzarbeit fällt ein Nettoverdienst von 1.000 Euro weg. Erhält die betroffene Person darauf 600 Euro Kurzarbeitergeld, verbleiben zunächst 2.400 Euro tatsächliches Einkommen. Bei einem Anspruch auf 67 Prozent wären es 2.470 Euro.

Das ist nur eine Ausgangsrechnung. Berufsbedingte Kosten, weitere Kinder, ein Arbeitgeberzuschuss oder eine notwendige Korrektur wegen der Steuer können das Ergebnis verändern. Außerdem kann ein einzelner Monat mit Kurzarbeit zu wenig aussagekräftig sein. Bei schwankenden Einkünften wird häufig ein längerer Zeitraum betrachtet oder eine Zukunftsprognose erstellt.

Wann eine Kürzung zulässig ist und wann sie gefährlich wird

Ohne bestehenden Titel kann eine tatsächliche und erhebliche Einkommensminderung zu einer Neuberechnung führen. Trotzdem sollte der Unterhaltspflichtige die Zahlung nicht einfach einstellen. Sinnvoller ist es, die Änderung sofort schriftlich mitzuteilen, die Unterlagen vorzulegen und eine nachvollziehbare neue Berechnung vorzuschlagen.

Besonders vorsichtig muss man bei einer Jugendamtsurkunde, einem gerichtlichen Beschluss, einem gerichtlichen Vergleich oder einer sonstigen vollstreckbaren Vereinbarung sein. Ein solcher Titel bleibt grundsätzlich bestehen, bis er wirksam geändert oder aufgehoben wurde. Eine eigenmächtige Kürzung kann zu Unterhaltsrückständen, Zwangsvollstreckung und zusätzlichen Kosten führen.

Ist die Kurzarbeit nur für wenige Wochen vorgesehen, wird eine dauerhafte Abänderung oft schwerer zu begründen sein. Bei einer länger andauernden oder nicht absehbaren Einkommensminderung kann dagegen ein Abänderungsverfahren erforderlich werden. Im Familienrecht wird dafür häufig ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG geprüft.

Die Ursache der Einkommensminderung spielt ebenfalls eine Rolle. Echte, vom Arbeitnehmer nicht freiwillig herbeigeführte Kurzarbeit wird anders bewertet als eine bewusst herbeigeführte Verringerung des Einkommens. Gegenüber minderjährigen Kindern bleibt die Pflicht bestehen, die eigene Erwerbsfähigkeit grundsätzlich bestmöglich einzusetzen.

Der Selbstbehalt entscheidet über den Mangelfall

Der Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Er ist keine automatische Kürzungspauschale, sondern eine unterhaltsrechtliche Schutzgrenze. Wird sie unterschritten, muss geprüft werden, ob tatsächlich ein Mangelfall vorliegt.

Unterhaltsanspruch Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit Selbstbehalt ohne Erwerbstätigkeit
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder 1.450 Euro 1.200 Euro
Sonstige Ansprüche auf Kindesunterhalt 1.750 Euro als angemessener Selbstbehalt
Getrenntlebender oder geschiedener Ehegatte 1.600 Euro 1.475 Euro

Die Werte entsprechen der Düsseldorfer Tabelle 2026. Beim notwendigen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern sind grundsätzlich Wohnkosten bis zu 520 Euro Warmmiete enthalten. Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher und nicht unangemessen, kann eine Anpassung im Einzelfall geprüft werden.

Kurzarbeit führt nicht automatisch dazu, dass jemand als nicht erwerbstätig gilt. Solange das Arbeitsverhältnis besteht und weiter gearbeitet wird, ist regelmäßig der Selbstbehalt für Erwerbstätige der Ausgangspunkt. Bei mehreren Kindern wird ein vorhandener Betrag im Mangelfall grundsätzlich nach den gesetzlichen Regeln verteilt. Der Unterhalt für minderjährige Kinder hat dabei Vorrang vor vielen anderen Unterhaltsansprüchen.

Reicht das Geld nicht aus, kann der betreuende Elternteil für das Kind Unterhaltsvorschuss beantragen. Dadurch verschwindet die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils jedoch nicht. Die öffentliche Stelle kann die gezahlten Beträge später zurückfordern, soweit Leistungsfähigkeit besteht.

Welche Schritte jetzt wirklich helfen

Eine gute Unterhaltsberechnung steht und fällt mit den Unterlagen. Ich würde nicht erst auf den nächsten Streit oder ein Schreiben des Gerichtsvollziehers warten, sondern die finanzielle Veränderung sofort sauber dokumentieren.

  1. Unterlagen sammeln Dazu gehören die Lohnabrechnungen der vergangenen Monate, der Nachweis über das Kurzarbeitergeld, eine Arbeitgeberbescheinigung über Beginn und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie Nachweise über weitere Einkünfte.
  2. Bereinigtes Einkommen ermitteln Nicht der Bruttolohn und nicht allein der Auszahlungsbetrag entscheiden. Auch berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen und weitere Unterhaltsberechtigte können wichtig sein.
  3. Bestehenden Titel prüfen Eine Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Entscheidung darf nicht wie eine unverbindliche private Absprache behandelt werden.
  4. Schriftlich kommunizieren Die Einkommensänderung sollte mit Datum, Ursache und Belegen mitgeteilt werden. Bei einer befristeten Kurzarbeit empfiehlt sich eine zeitlich begrenzte Vereinbarung mit späterer Neuberechnung.
  5. Rechtzeitig beraten lassen Bei einem Titel, mehreren Kindern, Ehegattenunterhalt oder absehbaren Rückständen ist familienrechtliche Beratung meist günstiger als ein späteres Vollstreckungsverfahren.

Lesen Sie auch: Unterhalt bei Krankheit - wann die Zahlung wirklich sinken kann

Diese Fehler machen die Lage unnötig schwierig

  • Den Unterhalt ohne Absprache vollständig einzustellen.
  • Nur das Kurzarbeitergeld und nicht das gesamte tatsächliche Einkommen zu berücksichtigen.
  • Eine kurzfristige Lohnminderung wie eine dauerhafte Einkommensänderung zu behandeln.
  • Zu übersehen, dass ein Arbeitgeberzuschuss oder eine Nebentätigkeit die Rechnung verändert.
  • Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nach denselben Regeln zu beurteilen.

Wenn der Unterhaltspflichtige derzeit nicht den vollen Betrag zahlen kann, sollte er wenigstens den unstreitigen Betrag weiterleisten und die Differenz ausdrücklich klären. Das ersetzt keine rechtliche Prüfung, zeigt aber, dass die Zahlung nicht grundlos verweigert wird.

Eine vorübergehende Einkommenslücke braucht eine klare Vereinbarung

Kurzarbeit kann eine echte finanzielle Belastung sein, hebt die Unterhaltspflicht aber nicht automatisch auf. Entscheidend sind das tatsächlich bereinigte Einkommen, die Dauer der Einkommensminderung, die Rangfolge der Ansprüche und ein eventuell bestehender Titel.

Am sichersten ist eine nachvollziehbare Berechnung auf Grundlage aktueller Belege. Bei einer nur vorübergehenden Kurzarbeit kann eine befristete Anpassung sinnvoll sein. Dauert sie an oder reicht das Einkommen nicht einmal für den Selbstbehalt, sollte die Änderung familienrechtlich geprüft und gegebenenfalls formal durchgesetzt werden.

Dieser Beitrag kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Gerade bei tituliertem Unterhalt oder drohenden Rückständen zählt schnelles und dokumentiertes Handeln.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Neben dem Arbeitsentgelt werden grundsätzlich auch Kurzarbeitergeld, ein Arbeitgeberzuschuss und weitere unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte berücksichtigt. Dass Kurzarbeitergeld steuerfrei ausgezahlt wird, macht es für die Unterhaltsprüfung nicht bedeutungslos.

Nein. Eine Jugendamtsurkunde, ein gerichtlicher Beschluss oder ein gerichtlicher Vergleich bleibt grundsätzlich bestehen, bis er wirksam geändert oder aufgehoben wurde. Eine eigenmächtige Kürzung kann Unterhaltsrückstände, Zwangsvollstreckung und zusätzliche Kosten verursachen.

Für Erwerbstätige beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.450 Euro, für nicht Erwerbstätige 1.200 Euro. Kurzarbeit führt nicht automatisch dazu, dass jemand als nicht erwerbstätig gilt, solange das Arbeitsverhältnis besteht und weiter gearbeitet wird.

Benötigt werden insbesondere Lohnabrechnungen der vergangenen Monate, Nachweise über das Kurzarbeitergeld, eine Arbeitgeberbescheinigung über Beginn und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie Belege über weitere Einkünfte. Bei schwankenden oder nur vorübergehend geminderten Einkünften kann ein längerer Zeitraum oder eine Zukunftsprognose maßgeblich sein.

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Victor Ahrens

Victor Ahrens

Ich heiße Victor Ahrens und bringe 14 Jahre Erfahrung in den Bereichen Familie, Arbeit und Wohnen mit. Mein Interesse an den rechtlichen Aspekten des Alltags wurde früh geweckt, als ich bemerkte, wie wichtig es ist, Menschen dabei zu helfen, ihre Rechte und Pflichten zu verstehen. Ich finde es besonders erfüllend, komplexe Themen verständlich zu machen und praktische Lösungen für häufige Probleme zu bieten, mit denen viele konfrontiert sind. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Entwicklungen und Trends in diesen Rechtsbereichen zu beleuchten. Dabei lege ich großen Wert auf sorgfältige Recherche und die Überprüfung von Informationen, um meinen Lesern nützliche und präzise Inhalte zu bieten. Mein Ziel ist es, rechtliche Themen so aufzubereiten, dass sie für jeden zugänglich und nachvollziehbar sind.

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