Die wichtigsten Leitlinien für Unterhalt bei Kurzarbeit
- Kurzarbeitergeld wird bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich berücksichtigt.
- Eine vorübergehende Einkommensminderung führt nicht automatisch zu weniger Unterhalt.
- Bei einem bestehenden Unterhaltstitel darf der Betrag nicht eigenmächtig gekürzt werden.
- Für 2026 liegt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern bei 1.450 Euro für Erwerbstätige.
- Eine Neuberechnung sollte mit Lohnabrechnungen, KUG-Nachweisen und einer Arbeitgeberbescheinigung belegt werden.
Kurzarbeit senkt das Einkommen, aber nicht automatisch die Unterhaltspflicht
Kurzarbeit bedeutet zunächst, dass weniger gearbeitet und weniger Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. Das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil des ausgefallenen Nettoentgelts. Die Bundesagentur für Arbeit nennt hierfür grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, bei mindestens einem Kind im Haushalt regelmäßig 67 Prozent.
Für das Unterhaltsrecht zählt deshalb nicht nur der reduzierte Lohn. Maßgeblich ist das tatsächlich verfügbare und unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen. Dazu können das Arbeitsentgelt für die geleisteten Stunden, das Kurzarbeitergeld, ein Zuschuss des Arbeitgebers sowie weitere Einkünfte gehören.
Dass Kurzarbeitergeld steuerfrei ausgezahlt wird, bedeutet nicht, dass es bei der Unterhaltsprüfung bedeutungslos wäre. Außerdem kann es wegen des Progressionsvorbehalts zu einer höheren Steuerbelastung auf das übrige Einkommen kommen. Auch dieser Effekt kann bei einer sorgfältigen Berechnung eine Rolle spielen.
Welche Einkommensbestandteile geprüft werden
| Einkommensbestandteil | Bedeutung für den Unterhalt |
|---|---|
| Arbeitsentgelt trotz Kurzarbeit | Wird als Erwerbseinkommen berücksichtigt. |
| Kurzarbeitergeld | Wird grundsätzlich in die Einkommensberechnung einbezogen. |
| Arbeitgeberzuschuss | Kann das verfügbare Einkommen erhöhen und wird regelmäßig mitgeprüft. |
| Nebentätigkeit oder weitere Einkünfte | Werden ebenfalls berücksichtigt, soweit sie unterhaltsrechtlich relevant sind. |
In meiner Erfahrung liegt der häufigste Fehler darin, nur das geringere Gehalt anzusetzen und das Kurzarbeitergeld zu übersehen. Der gegenteilige Fehler kommt ebenfalls vor: Ein Arbeitgeberzuschuss oder eine bereits vor der Kurzarbeit ausgeübte Nebentätigkeit wird nicht dokumentiert. Beides kann das Ergebnis spürbar verändern.
Wie der Unterhalt während der Kurzarbeit neu berechnet wird
Die Berechnung beginnt mit dem bereinigten Nettoeinkommen. Davon werden je nach Fall unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, angemessene Vorsorgeaufwendungen oder bestimmte ehebedingte Belastungen abgezogen. Eine pauschale Aussage wie „Mein Einkommen ist um 40 Prozent gesunken, also sinkt der Unterhalt ebenfalls um 40 Prozent“ ist daher nicht zuverlässig.
Die Düsseldorfer Tabelle dient als anerkannte Orientierung für den Kindesunterhalt. Sie ist kein Gesetz und setzt regelmäßig zwei Unterhaltsberechtigte voraus. Für 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro je Kind. Bei minderjährigen Kindern wird normalerweise die Hälfte des Kindergeldes auf den Tabellenbetrag angerechnet, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld.
| Alter des Kindes | Tabellenbetrag bis 2.100 Euro Einkommen | Zahlbetrag nach Kindergeldanrechnung |
|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 486 Euro | 356,50 Euro |
| 6 bis 11 Jahre | 558 Euro | 428,50 Euro |
| 12 bis 17 Jahre | 653 Euro | 523,50 Euro |
| Ab 18 Jahre | 698 Euro | 439 Euro |
Die Zahlen zeigen zugleich die Grenze solcher Tabellenwerte. Ob tatsächlich der Mindestunterhalt, ein geringerer Betrag wegen eines Mangelfalls oder ein höherer Betrag geschuldet ist, hängt vom bereinigten Einkommen, der Zahl der Unterhaltsberechtigten und dem Selbstbehalt ab.
Ein Rechenbeispiel mit Kurzarbeitergeld
Angenommen, das reguläre bereinigte Nettoeinkommen beträgt 2.800 Euro. Wegen Kurzarbeit fällt ein Nettoverdienst von 1.000 Euro weg. Erhält die betroffene Person darauf 600 Euro Kurzarbeitergeld, verbleiben zunächst 2.400 Euro tatsächliches Einkommen. Bei einem Anspruch auf 67 Prozent wären es 2.470 Euro.
Das ist nur eine Ausgangsrechnung. Berufsbedingte Kosten, weitere Kinder, ein Arbeitgeberzuschuss oder eine notwendige Korrektur wegen der Steuer können das Ergebnis verändern. Außerdem kann ein einzelner Monat mit Kurzarbeit zu wenig aussagekräftig sein. Bei schwankenden Einkünften wird häufig ein längerer Zeitraum betrachtet oder eine Zukunftsprognose erstellt.
Wann eine Kürzung zulässig ist und wann sie gefährlich wird
Ohne bestehenden Titel kann eine tatsächliche und erhebliche Einkommensminderung zu einer Neuberechnung führen. Trotzdem sollte der Unterhaltspflichtige die Zahlung nicht einfach einstellen. Sinnvoller ist es, die Änderung sofort schriftlich mitzuteilen, die Unterlagen vorzulegen und eine nachvollziehbare neue Berechnung vorzuschlagen.
Besonders vorsichtig muss man bei einer Jugendamtsurkunde, einem gerichtlichen Beschluss, einem gerichtlichen Vergleich oder einer sonstigen vollstreckbaren Vereinbarung sein. Ein solcher Titel bleibt grundsätzlich bestehen, bis er wirksam geändert oder aufgehoben wurde. Eine eigenmächtige Kürzung kann zu Unterhaltsrückständen, Zwangsvollstreckung und zusätzlichen Kosten führen.
Ist die Kurzarbeit nur für wenige Wochen vorgesehen, wird eine dauerhafte Abänderung oft schwerer zu begründen sein. Bei einer länger andauernden oder nicht absehbaren Einkommensminderung kann dagegen ein Abänderungsverfahren erforderlich werden. Im Familienrecht wird dafür häufig ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG geprüft.
Die Ursache der Einkommensminderung spielt ebenfalls eine Rolle. Echte, vom Arbeitnehmer nicht freiwillig herbeigeführte Kurzarbeit wird anders bewertet als eine bewusst herbeigeführte Verringerung des Einkommens. Gegenüber minderjährigen Kindern bleibt die Pflicht bestehen, die eigene Erwerbsfähigkeit grundsätzlich bestmöglich einzusetzen.
Der Selbstbehalt entscheidet über den Mangelfall
Der Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Er ist keine automatische Kürzungspauschale, sondern eine unterhaltsrechtliche Schutzgrenze. Wird sie unterschritten, muss geprüft werden, ob tatsächlich ein Mangelfall vorliegt.
| Unterhaltsanspruch | Selbstbehalt bei Erwerbstätigkeit | Selbstbehalt ohne Erwerbstätigkeit |
|---|---|---|
| Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder | 1.450 Euro | 1.200 Euro |
| Sonstige Ansprüche auf Kindesunterhalt | 1.750 Euro als angemessener Selbstbehalt | |
| Getrenntlebender oder geschiedener Ehegatte | 1.600 Euro | 1.475 Euro |
Die Werte entsprechen der Düsseldorfer Tabelle 2026. Beim notwendigen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern sind grundsätzlich Wohnkosten bis zu 520 Euro Warmmiete enthalten. Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher und nicht unangemessen, kann eine Anpassung im Einzelfall geprüft werden.
Kurzarbeit führt nicht automatisch dazu, dass jemand als nicht erwerbstätig gilt. Solange das Arbeitsverhältnis besteht und weiter gearbeitet wird, ist regelmäßig der Selbstbehalt für Erwerbstätige der Ausgangspunkt. Bei mehreren Kindern wird ein vorhandener Betrag im Mangelfall grundsätzlich nach den gesetzlichen Regeln verteilt. Der Unterhalt für minderjährige Kinder hat dabei Vorrang vor vielen anderen Unterhaltsansprüchen.
Reicht das Geld nicht aus, kann der betreuende Elternteil für das Kind Unterhaltsvorschuss beantragen. Dadurch verschwindet die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils jedoch nicht. Die öffentliche Stelle kann die gezahlten Beträge später zurückfordern, soweit Leistungsfähigkeit besteht.
Welche Schritte jetzt wirklich helfen
Eine gute Unterhaltsberechnung steht und fällt mit den Unterlagen. Ich würde nicht erst auf den nächsten Streit oder ein Schreiben des Gerichtsvollziehers warten, sondern die finanzielle Veränderung sofort sauber dokumentieren.
- Unterlagen sammeln Dazu gehören die Lohnabrechnungen der vergangenen Monate, der Nachweis über das Kurzarbeitergeld, eine Arbeitgeberbescheinigung über Beginn und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit sowie Nachweise über weitere Einkünfte.
- Bereinigtes Einkommen ermitteln Nicht der Bruttolohn und nicht allein der Auszahlungsbetrag entscheiden. Auch berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen und weitere Unterhaltsberechtigte können wichtig sein.
- Bestehenden Titel prüfen Eine Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Entscheidung darf nicht wie eine unverbindliche private Absprache behandelt werden.
- Schriftlich kommunizieren Die Einkommensänderung sollte mit Datum, Ursache und Belegen mitgeteilt werden. Bei einer befristeten Kurzarbeit empfiehlt sich eine zeitlich begrenzte Vereinbarung mit späterer Neuberechnung.
- Rechtzeitig beraten lassen Bei einem Titel, mehreren Kindern, Ehegattenunterhalt oder absehbaren Rückständen ist familienrechtliche Beratung meist günstiger als ein späteres Vollstreckungsverfahren.
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Diese Fehler machen die Lage unnötig schwierig
- Den Unterhalt ohne Absprache vollständig einzustellen.
- Nur das Kurzarbeitergeld und nicht das gesamte tatsächliche Einkommen zu berücksichtigen.
- Eine kurzfristige Lohnminderung wie eine dauerhafte Einkommensänderung zu behandeln.
- Zu übersehen, dass ein Arbeitgeberzuschuss oder eine Nebentätigkeit die Rechnung verändert.
- Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nach denselben Regeln zu beurteilen.
Wenn der Unterhaltspflichtige derzeit nicht den vollen Betrag zahlen kann, sollte er wenigstens den unstreitigen Betrag weiterleisten und die Differenz ausdrücklich klären. Das ersetzt keine rechtliche Prüfung, zeigt aber, dass die Zahlung nicht grundlos verweigert wird.
Eine vorübergehende Einkommenslücke braucht eine klare Vereinbarung
Kurzarbeit kann eine echte finanzielle Belastung sein, hebt die Unterhaltspflicht aber nicht automatisch auf. Entscheidend sind das tatsächlich bereinigte Einkommen, die Dauer der Einkommensminderung, die Rangfolge der Ansprüche und ein eventuell bestehender Titel.
Am sichersten ist eine nachvollziehbare Berechnung auf Grundlage aktueller Belege. Bei einer nur vorübergehenden Kurzarbeit kann eine befristete Anpassung sinnvoll sein. Dauert sie an oder reicht das Einkommen nicht einmal für den Selbstbehalt, sollte die Änderung familienrechtlich geprüft und gegebenenfalls formal durchgesetzt werden.
Dieser Beitrag kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Gerade bei tituliertem Unterhalt oder drohenden Rückständen zählt schnelles und dokumentiertes Handeln.