Ein genehmigter Urlaub soll Abstand von der Arbeit schaffen, führt aber gerade bei Antrag, Ablehnung, Krankheit oder Resttagen oft zu Unsicherheit. Im deutschen Arbeitsrecht geht es deshalb nicht nur um die Zahl der Urlaubstage, sondern auch darum, wer den Zeitpunkt bestimmt, wann Ansprüche verfallen und was bei einer Kündigung gilt. Ich zeige die wichtigsten Regeln und typische Fehler, damit Urlaub planbar bleibt und nicht zum Streitpunkt wird.
Urlaub muss planbar sein und darf nicht einfach verfallen
- 20 Arbeitstage beträgt der gesetzliche Mindesturlaub bei einer Fünf-Tage-Woche.
- Urlaubswünsche muss der Arbeitgeber grundsätzlich berücksichtigen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
- Resturlaub ist normalerweise im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und wird nur unter bestimmten Voraussetzungen übertragen.
- Krankheitstage im Urlaub werden bei ärztlichem Nachweis nicht auf den Urlaub angerechnet.
- Urlaubsabgeltung kommt in der Regel erst infrage, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.

Wie viele Urlaubstage Ihnen mindestens zustehen
Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Da der Samstag rechtlich als Werktag zählt, entspricht das bei einer üblichen Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Arbeitstagen, also vier Wochen Urlaub.Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dürfen einen höheren Anspruch vorsehen. In vielen Unternehmen sind deshalb beispielsweise 28 bis 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche üblich. Entscheidend ist, ob es sich um gesetzlichen Mindesturlaub oder zusätzlichen vertraglichen beziehungsweise tariflichen Urlaub handelt. Für den Zusatzurlaub können eigene Verfallsregeln gelten.
| Arbeitswoche | Gesetzlicher Mindesturlaub | Berechnung |
|---|---|---|
| 6 Arbeitstage | 24 Werktage | 4 Wochen |
| 5 Arbeitstage | 20 Arbeitstage | 24 ÷ 6 × 5 |
| 3 Arbeitstage | 12 Arbeitstage | 24 ÷ 6 × 3 |
Was bei einer neuen Stelle oder einem Austritt gilt
Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Wer vorher ausscheidet oder wegen des späten Eintritts noch keine Wartezeit erfüllt, erhält für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Scheidet ein Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, bleibt es beim vollständigen gesetzlichen Jahresurlaub. Bei einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte wird der Anspruch dagegen regelmäßig anteilig berechnet. Genau hier passieren in der Praxis viele Rechenfehler, besonders wenn zusätzlich vertraglicher Mehrurlaub besteht.Teilzeit verändert die Zahl, nicht den Anspruch pro Woche
Bei Teilzeit kommt es nicht auf die Zahl der Wochenstunden, sondern auf die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage an. Wer drei Tage pro Woche arbeitet und im Vollzeitmodell 30 Tage Urlaub erhält, hat grundsätzlich Anspruch auf 18 Urlaubstage. Damit bleiben sechs freie Kalenderwochen möglich, obwohl die Zahl der Urlaubstage niedriger ist.
Gesetzliche Feiertage, die auf einen regulären Arbeitstag fallen, werden nicht als Urlaubstag abgezogen. Ein Urlaub von Montag bis Freitag kostet deshalb nur vier Urlaubstage, wenn der Donnerstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Wer den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt
Urlaub wird nicht einseitig vom Arbeitnehmer genommen. Er muss beantragt und vom Arbeitgeber gewährt werden. Eine bloße Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters ersetzt keine Genehmigung. Ich rate deshalb dringend, eine Reise erst verbindlich zu buchen, wenn der Urlaubszeitraum nachweisbar bestätigt wurde.
Bei der zeitlichen Planung muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich berücksichtigen. Eine Ablehnung ist nur gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Ein kurzfristiger Auftrag oder eine allgemein angespannte Personalsituation reicht nicht automatisch aus.
| Situation | Was rechtlich meist gilt |
|---|---|
| Mehrere Kollegen wollen gleichzeitig Urlaub | Soziale Gesichtspunkte wie schulpflichtige Kinder können eine Rolle spielen. |
| Ungewöhnliche betriebliche Belastung | Eine Ablehnung kann möglich sein, muss aber tatsächlich dringend sein. |
| Urlaub wurde bereits genehmigt | Ein Widerruf oder Rückruf ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. |
| Keine Reaktion auf den Antrag | Schweigen bedeutet nicht automatisch eine Genehmigung. |
Betriebsferien sind nicht grenzenlos möglich
Ein Arbeitgeber darf für bestimmte Zeiträume Betriebsferien anordnen, etwa wenn der Betrieb zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleibt. Dafür müssen jedoch sachliche betriebliche Gründe bestehen. Der Arbeitgeber darf den gesamten Jahresurlaub nicht beliebig verplanen, weil Beschäftigte einen ausreichenden Teil für eigene Wünsche behalten müssen.
Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und der zeitlichen Urlaubsplanung mitzubestimmen. Für Arbeitnehmer lohnt sich ein Blick in die Betriebsvereinbarung, denn dort können feste Antragsfristen, Urlaubssperren oder bevorzugte Ferienzeiten geregelt sein.
Wann Resturlaub übertragen wird oder verfällt
Der Urlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung in das Folgejahr ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Übertragener Urlaub muss normalerweise bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
Eine persönliche Ursache kann beispielsweise eine längere Krankheit sein. Als betrieblicher Grund kommen außergewöhnliche Arbeitsbelastungen oder eine personelle Notlage infrage. Ein bloßer Wunsch, Urlaub für eine spätere Reise anzusparen, genügt dagegen normalerweise nicht.
Die Hinweispflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss Beschäftigte konkret über den vorhandenen Urlaub informieren, zur rechtzeitigen Inanspruchnahme auffordern und klar auf den möglichen Verfall hinweisen. Ein allgemeiner Satz im Intranet reicht dafür nicht immer aus. Erkennbar sein müssen insbesondere Urlaubsumfang, Frist und Verfallsfolge.
Erfüllt der Arbeitgeber diese Mitwirkungspflichten nicht, verfällt der gesetzliche Urlaub nicht automatisch zum Jahresende. Das bedeutet allerdings nicht, dass Urlaub unbegrenzt gesammelt werden kann. Entscheidend sind der konkrete Hinweis, die Möglichkeit zur tatsächlichen Urlaubsnahme und die Umstände des Einzelfalls.
Langzeiterkrankung hat besondere Folgen
Wer dauerhaft arbeitsunfähig ist, kann Urlaub nicht einfach nehmen. Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt deshalb eine besondere Grenze von grundsätzlich 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres. Bei durchgehender Krankheit kann der Anspruch danach verfallen, auch wenn der Arbeitgeber nicht in gleicher Weise zur Urlaubsnahme auffordern konnte.
Diese Regel betrifft vor allem den gesetzlichen Mindesturlaub. Für zusätzlichen Tarif- oder Vertragsurlaub können abweichende Vereinbarungen gelten. Wer über längere Zeit krank ist, sollte deshalb die Urlaubsklausel im Arbeitsvertrag und gegebenenfalls den Tarifvertrag prüfen lassen, statt sich allein auf die allgemeine 15-Monats-Regel zu verlassen.
Was bei Krankheit während des Urlaubs gilt
Erkrankt ein Arbeitnehmer während eines genehmigten Urlaubs, werden die durch Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenen Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Dafür genügt aber nicht das bloße Gefühl, sich schlecht zu fühlen. Die Erkrankung muss ärztlich festgestellt und nach den betrieblichen Regeln gemeldet werden.
Die Krankmeldung muss dem Arbeitgeber unverzüglich zugehen. Auch wenn die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genutzt wird, bleibt die Pflicht bestehen, die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Im Ausland gelten je nach Aufenthaltsort zusätzliche Nachweispflichten, weshalb eine ärztliche Bescheinigung besonders wichtig ist.
Die Krankheit verlängert den genehmigten Urlaub nicht automatisch. Läuft der bewilligte Zeitraum ab und besteht die Arbeitsunfähigkeit weiter, gelten die Regeln der Krankmeldung. Die verbleibenden Urlaubstage müssen später neu beantragt und abgestimmt werden.
Arbeiten während der freien Tage
Urlaub dient der Erholung. Eine Erwerbstätigkeit, die diesem Zweck widerspricht, ist während des Urlaubs unzulässig. Das bedeutet nicht, dass jede kleine Tätigkeit verboten ist. Ein gelegentlicher Nebenverdienst kann anders zu beurteilen sein als körperlich belastende oder umfangreiche Arbeit, die den Erholungszweck eindeutig gefährdet.
Zusätzlich können Arbeitszeitgesetz, Wettbewerbsverbote und eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit eine Rolle spielen. Wer während des Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten möchte, sollte deshalb zuerst Arbeitsvertrag und betriebliche Regelungen prüfen. Der Urlaub ist nicht dazu gedacht, die Hauptarbeit nur durch eine andere Arbeit zu ersetzen.
Was bei Kündigung und Jobwechsel mit dem Urlaub passiert
Endet das Arbeitsverhältnis, muss der Arbeitgeber den offenen Urlaub nach Möglichkeit noch während der Kündigungsfrist gewähren. Ist das wegen des kurzen Zeitraums oder anderer zwingender Gründe nicht möglich, wird der nicht mehr nehmbare Urlaub durch Urlaubsabgeltung ausgezahlt.
Eine Auszahlung während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Sinn des Urlaubs besteht gerade darin, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freigestellt wird und sein normales Arbeitsentgelt erhält. Geld ersetzt die Erholung nur dann, wenn die tatsächliche Urlaubsnahme wegen der Beendigung nicht mehr möglich ist.
Beim Wechsel des Arbeitgebers darf Urlaub nicht doppelt genommen werden. Der frühere Arbeitgeber muss eine Urlaubsbescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, wie viel Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt oder abgegolten wurde. Diese Bescheinigung schützt beide Seiten vor einem doppelten Anspruch.
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Die häufigsten Fehler lassen sich leicht vermeiden
- Eine Reise wird gebucht, bevor der Antrag genehmigt ist.
- Schweigen des Arbeitgebers wird als Zustimmung verstanden.
- Resturlaub wird ohne Prüfung der Übertragungsgründe ins nächste Jahr verschoben.
- Eine Erkrankung im Urlaub wird nicht sofort gemeldet oder nicht ärztlich nachgewiesen.
- Bei Teilzeit wird die Urlaubsdauer nach Stunden statt nach Arbeitstagen berechnet.
- Gesetzlicher Mindesturlaub und zusätzlicher Vertragsurlaub werden nicht getrennt betrachtet.
In der Praxis hilft meist ein kurzer schriftlicher Antrag mit dem gewünschten Zeitraum und der Bitte um Bestätigung. Wird der Antrag abgelehnt, sollte man nach dem konkreten Grund und einem möglichen Ersatzzeitraum fragen. So entsteht eine nachvollziehbare Dokumentation, falls später Unstimmigkeiten über den Urlaubsanspruch auftreten.
Ein klarer Urlaubsplan schützt beide Seiten
Für Arbeitnehmer ist die wichtigste Regel einfach. Urlaub sollte frühzeitig beantragt, ausdrücklich genehmigt und im Kalender kontrolliert werden. Arbeitgeber sollten den Anspruch transparent mitteilen, Urlaubswünsche fair abwägen und rechtzeitig auf drohende Fristen hinweisen.
Besondere Vorsicht ist bei Langzeiterkrankung, Kündigung, Teilzeit und zusätzlichem Tarifurlaub geboten. Wenn mehrere Regelungen zusammentreffen, lässt sich die Rechtslage nicht zuverlässig mit einer pauschalen Antwort beurteilen. Eine frühzeitige Prüfung verhindert dann oft, dass freie Tage oder Geldansprüche verloren gehen.