Die Scheidung ist rechtskräftig, doch eine Depression, Angststörung oder andere psychische Erkrankung macht es weiterhin unmöglich, den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Dann stellt sich die Frage, ob der frühere Ehepartner nachehelichen Unterhalt wegen psychischer Krankheit zahlen muss. Entscheidend sind nicht allein Diagnose oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern der konkrete Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit, die Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit des anderen und die Dauer der Unterhaltspflicht.
Die wichtigsten Punkte für den Krankheitsunterhalt nach der Scheidung
- § 1572 BGB kann Unterhalt ermöglichen, wenn wegen einer psychischen Erkrankung keine zumutbare Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
- Eine Diagnose allein genügt nicht. Entscheidend ist der konkrete Umfang der Erwerbseinschränkung.
- Die Erkrankung muss nicht durch die Ehe verursacht worden sein und kann bereits vor der Ehe bestanden haben.
- Wer Unterhalt verlangt, muss sich grundsätzlich um Behandlung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bemühen.
- Die Höhe richtet sich vor allem nach den ehelichen Lebensverhältnissen, dem eigenen Einkommen und der Leistungsfähigkeit des früheren Ehepartners.
Wann eine psychische Erkrankung den Anspruch auslösen kann
Die zentrale Vorschrift ist § 1572 BGB. Danach kann ein geschiedener Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn ihm wegen Krankheit oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das gilt ausdrücklich auch für psychische Erkrankungen. Den Gesetzestext finden Sie im Gesetze-im-Internet.
Die Krankheit muss nicht während der Ehe entstanden sein. Auch eine bereits vorher bestehende Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine chronische psychische Erkrankung kann grundsätzlich berücksichtigt werden. Entscheidend ist der Zustand im maßgeblichen Zeitraum und nicht die Frage, wer die Krankheit verursacht hat.
Der Anspruch kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten einsetzen. Das Gesetz nennt insbesondere diese Fälle:
- Die Erwerbsfähigkeit ist bereits im Zeitpunkt der Scheidung krankheitsbedingt eingeschränkt.
- Eine Erkrankung entsteht, nachdem die Betreuung eines gemeinsamen Kindes endet.
- Die Krankheit tritt nach dem Ende einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung auf.
- Ein vorheriger Anspruch wegen Erwerbslosigkeit entfällt, weil nun eine psychische Erkrankung die Arbeit verhindert.
Die Krankheit allein reicht trotzdem nicht aus. Nach der Scheidung gilt zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortung. Wer arbeiten kann, muss grundsätzlich eine angemessene Tätigkeit aufnehmen. Erst wenn das wegen der psychischen Belastung ganz oder teilweise nicht möglich ist, kommt Krankheitsunterhalt in Betracht.
Vollständige oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
Eine psychische Erkrankung muss nicht zwingend jede Arbeit ausschließen. Kann eine Person beispielsweise nur noch 15 oder 20 Wochenstunden arbeiten, kann ein Anspruch auf ergänzenden Teilunterhalt bestehen. Das Gericht prüft dann, welches Einkommen tatsächlich erzielt wird oder bei zumutbarer Tätigkeit erzielt werden könnte.
Genau hier liegt in der Praxis oft der entscheidende Punkt. Die Frage lautet nicht nur, ob jemand krank ist, sondern ob und in welchem Umfang eine konkrete Erwerbstätigkeit noch möglich ist. Eine pauschale Aussage wie „Ich kann wegen meiner Depression nicht arbeiten“ ist für ein Unterhaltsverfahren meist zu ungenau.
Welche Nachweise das Familiengericht erwartet
Wer sich auf eine psychische Erkrankung beruft, muss die gesundheitliche Einschränkung nachvollziehbar darlegen und im Streitfall beweisen. Besonders wichtig sind medizinische Unterlagen zur Diagnose, zum Verlauf und zur Prognose. Dazu können fachärztliche Stellungnahmen, Entlassungsberichte, Therapieunterlagen und aussagekräftige Reha-Berichte gehören.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ein wichtiger Hinweis sein, beantwortet aber nicht automatisch die unterhaltsrechtliche Frage. Sie bescheinigt in erster Linie die Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte berufliche Tätigkeit und einen bestimmten Zeitraum. Das Familiengericht kann zusätzlich ein Sachverständigengutachten einholen.
| Nachweis | Worauf es ankommt | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Ärztliche Berichte | Diagnose, Dauer, Schweregrad und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit | Nur die Diagnose nennen, ohne die beruflichen Folgen zu erklären |
| Therapieverlauf | Beginn, Regelmäßigkeit und Erfolg der Behandlung | Behandlungen abbrechen, ohne den Grund zu dokumentieren |
| Berufliche Unterlagen | Welche Tätigkeiten noch möglich sind und welche nicht | Keine Angaben zu Arbeitsversuchen oder Anpassungen machen |
| Finanzielle Belege | Einkommen, Sozialleistungen, Vermögen und laufende Kosten | Nur Kontoauszüge einreichen und wichtige Einnahmen unerklärt lassen |
Ich halte es für besonders wichtig, die medizinische und die berufliche Seite miteinander zu verbinden. Eine fachärztliche Aussage über Panikattacken gewinnt im Verfahren an Gewicht, wenn zugleich erklärt wird, warum Kundenkontakt, Schichtarbeit oder eine Vollzeittätigkeit dadurch konkret nicht möglich sind.
Behandlung und Mitwirkung sind keine Nebensache
Unterhaltsberechtigte müssen grundsätzlich alles Zumutbare tun, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Dazu kann gehören, eine Therapie wahrzunehmen, Medikamente ärztlich prüfen zu lassen oder eine stationäre Behandlung anzutreten, wenn diese medizinisch notwendig und erfolgversprechend ist.
Das bedeutet nicht, dass jede Behandlung garantiert durchgeführt werden muss. Entscheidend sind die medizinische Zumutbarkeit, die Erfolgsaussichten und die persönlichen Umstände. Wer eine empfohlene Therapie ablehnt, sollte die Gründe ärztlich dokumentieren lassen. Andernfalls kann das Gericht unter Umständen ein fiktives Einkommen anrechnen oder den Unterhalt wegen grober Unbilligkeit begrenzen.Das OLG München hat 2024 betont, dass eine erkrankte Person an der Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit mitwirken muss. In dem dort entschiedenen Fall war unter anderem eine als notwendig angesehene stationäre Behandlung einer Depression nicht durchgeführt worden. Das Gericht sah deshalb den Anspruch gerade nicht ausreichend auf § 1572 BGB gestützt. Die Entscheidung ist beim Bürgerservice Bayern abrufbar.
Wie der Unterhalt berechnet wird
Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Berücksichtigt werden daher nicht nur die aktuelle Krankheit und das Einkommen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die bereinigten Nettoeinkünfte des früheren Ehepartners, Wohnkosten, weitere Unterhaltspflichten, Sozialleistungen und bestimmte Vorsorgeaufwendungen.
Eine feste Pauschale für psychisch erkrankte Menschen gibt es nicht. Auch die häufig genannte Drei-Siebtel-Regel ist kein automatischer Anspruch. Sie kann bei bestimmten Einkommensverhältnissen eine Orientierung bieten, ersetzt aber keine konkrete unterhaltsrechtliche Berechnung.
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel macht die Größenordnung deutlich. Betragen die bereinigten Erwerbseinkünfte des früheren Ehepartners 3.300 Euro und die eigenen bereinigten Einkünfte 1.100 Euro, liegt die Differenz bei 2.200 Euro. Eine überschlägige Berechnung mit drei Siebteln ergäbe rund 943 Euro monatlich. Das ist nur ein Rechenbild, keine verbindliche Prognose.
Anders kann die Rechnung ausfallen, wenn Kinder zu berücksichtigen sind, Sozialleistungen bezogen werden, der Unterhaltspflichtige hohe Schulden trägt oder nur ein Teil der Einkünfte als unterhaltsrechtlich relevant gilt. Auch Krankheitskosten und angemessene Versicherungen können eine Rolle spielen.
Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit
Der erkrankte Ehegatte muss bedürftig sein. Eigene Erwerbseinkünfte, Krankengeld, Erwerbsminderungsrente, Bürgergeld oder andere Leistungen können den Anspruch mindern. Das eigene Vermögen muss nicht immer vollständig eingesetzt werden, doch auch hier kommt es auf die Höhe, die Verwertbarkeit und die wirtschaftlichen Verhältnisse an.
Auf der anderen Seite muss der frühere Ehepartner leistungsfähig sein. Er muss Unterhalt nur zahlen, soweit dadurch sein eigener angemessener Lebensbedarf und seine sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen nicht gefährdet werden. Reicht sein Einkommen nicht aus, kann der Unterhalt geringer ausfallen oder ganz entfallen.
Wie lange der Krankheitsunterhalt gezahlt wird
Eine psychische Erkrankung führt nicht automatisch zu einem lebenslangen Anspruch. Das Gericht kann den Unterhalt nach § 1578b BGB herabsetzen oder zeitlich begrenzen. Maßgeblich sind unter anderem die Dauer der Ehe, das Alter der Beteiligten, die Dauer und Prognose der Erkrankung sowie ehebedingte Nachteile.
Ehebedingte Nachteile liegen beispielsweise vor, wenn eine Person während einer langen Ehe dauerhaft den Haushalt geführt, den anderen beruflich unterstützt oder wegen der gemeinsamen Kinder auf eine eigene Karriere verzichtet hat. Entstand die psychische Erkrankung dagegen unabhängig von der Ehe und bestehen keine weiteren Nachteile, kann eine Befristung eher in Betracht kommen.
Das ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine lange Ehe spricht nicht automatisch für unbegrenzten Unterhalt, genauso wenig beendet eine kurze Ehe den Anspruch in jedem Fall sofort. Ich würde deshalb vorsichtig sein, aus einzelnen Urteilen feste Zeiträume wie zwei, fünf oder zehn Jahre abzuleiten.
Wann der Anspruch gekürzt oder versagt werden kann
Eine Begrenzung kommt auch bei grober Unbilligkeit in Betracht. Das Gesetz nennt beispielsweise eine kurze Ehe, eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft, mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit oder ein schweres Fehlverhalten gegenüber dem früheren Ehepartner.
Eine psychische Erkrankung darf jedoch nicht einfach als „selbst verschuldet“ bezeichnet werden. Die Bewertung ist medizinisch und rechtlich anspruchsvoll. Entscheidend ist, ob ein vorwerfbares Verhalten tatsächlich feststeht und ob es eine erhebliche Einschränkung des Unterhalts rechtfertigt.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Wer Unterhalt geltend machen möchte, sollte nicht abwarten, bis sämtliche medizinischen Fragen endgültig geklärt sind. Zunächst sollte eine geordnete Akte mit Scheidungsbeschluss, ärztlichen Unterlagen, Therapienachweisen, Einkommensbelegen und Leistungsbescheiden angelegt werden.
Danach sollte der Anspruch schriftlich gegenüber dem früheren Ehepartner angekündigt und Auskunft über dessen Einkommen verlangt werden. Für die Vergangenheit gelten strenge Regeln. Nach § 1585b BGB kann Unterhalt grundsätzlich erst ab einer wirksamen Aufforderung, ab Rechtshängigkeit oder unter vergleichbaren Voraussetzungen verlangt werden. Für Zeiträume von mehr als einem Jahr vor der Rechtshängigkeit gelten besonders enge Voraussetzungen.
Wer zunächst kein Geld für eine anwaltliche Beratung hat, kann Beratungshilfe beantragen. Die staatliche Justiz-Information weist darauf hin, dass die Beratungshilfe außergerichtliche anwaltliche Hilfe abdeckt und regelmäßig eine Eigenbeteiligung von 15 Euro vorgesehen ist. Für ein gerichtliches Verfahren kommt in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe in Betracht, wenn Bedürftigkeit, Erfolgsaussicht und weitere Voraussetzungen vorliegen.
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Eine sinnvolle Reihenfolge
- Den Beginn und Verlauf der psychischen Erkrankung zeitlich dokumentieren.
- Ärztlich klären lassen, welche Tätigkeiten und welcher Stundenumfang möglich sind.
- Eigene Einkünfte, Sozialleistungen, Vermögen und notwendige Ausgaben vollständig erfassen.
- Den früheren Ehepartner schriftlich zur Auskunft und gegebenenfalls zur Zahlung auffordern.
- Die Berechnung und die Erfolgsaussichten familienrechtlich prüfen lassen.
- Bei fehlender Einigung einen Antrag beim zuständigen Familiengericht erwägen.
Ich rate besonders davon ab, nur eine einzelne Bescheinigung einzureichen und den Rest dem Gericht zu überlassen. Je klarer die zeitliche Entwicklung und die konkrete berufliche Einschränkung dargestellt werden, desto besser lässt sich der Fall beurteilen.
Die häufigsten Fehlannahmen bei psychischer Erkrankung
Die erste Fehlannahme lautet, eine Diagnose garantiere Unterhalt. Das stimmt nicht. Eine psychische Erkrankung kann leicht, vorübergehend, behandelbar oder mit einer angepassten Tätigkeit vereinbar sein. Das Gericht braucht deshalb eine Aussage zur Erwerbsfähigkeit, nicht nur zum Krankheitsnamen.
Ebenso falsch ist die Vorstellung, der frühere Ehepartner müsse unabhängig von seinem Einkommen zahlen. Auch bei einem grundsätzlich bestehenden Anspruch gelten Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Unterhalt kann deshalb trotz nachgewiesener Erkrankung geringer ausfallen, wenn mehrere Kinder zu versorgen sind oder das Einkommen des Pflichtigen kaum Spielraum lässt.
Problematisch ist außerdem, eine psychische Erkrankung aus Scham zu verbergen und erst spät zu dokumentieren. Wer Behandlungen, Arbeitsversuche und Rückschläge nachvollziehbar festhält, schafft eine deutlich bessere Grundlage für eine faire Entscheidung.
Was für die eigene Einschätzung entscheidend bleibt
Der wichtigste Prüfpunkt ist die Verbindung zwischen psychischer Erkrankung und konkreter Erwerbsunfähigkeit. Danach folgen die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten, der Zeitpunkt des Eintritts, die eigene Mitwirkung an der Behandlung und die Frage, ob der Anspruch begrenzt werden kann.
Wer diese Punkte frühzeitig mit Unterlagen belegt und rückwirkende Ansprüche nicht durch verspätete Aufforderungen verliert, verbessert seine Ausgangslage erheblich. Eine individuelle Berechnung und rechtliche Prüfung bleibt dennoch sinnvoll, weil schon kleine Unterschiede bei Einkommen, Kindern, Wohnkosten oder Krankheitsverlauf den monatlichen Betrag und die Dauer deutlich verändern können.