Nachehelicher Unterhalt - Beispiele, Berechnung und Dauer

29. Mai 2026

Zwei Eheringe liegen auf Euro-Scheinen. Die Justitia-Statue und ein Paragrafensymbol deuten auf rechtliche Aspekte wie nachehelicher Unterhalt Beispiele hin.

Inhaltsverzeichnis

Nach der Scheidung endet die finanzielle Verbindung zwischen den Ehegatten nicht immer sofort. Ob und in welcher Höhe nachehelicher Unterhalt verlangt werden kann, hängt vor allem vom konkreten Grund, den bereinigten Einkommen, der Ehedauer und der eigenen Erwerbsfähigkeit ab. Die folgenden Beispiele zeigen, wie typische Fälle in Deutschland aussehen und warum einfache Online-Rechnungen oft nur eine erste Orientierung bieten.

Diese Beispiele zeigen, wann nachehelicher Unterhalt infrage kommt

  • Betreuung gemeinsamer Kinder kann einen Anspruch begründen, wenn eine Vollzeittätigkeit nicht zumutbar ist.
  • Beim Aufstockungsunterhalt wird ein erheblicher Einkommensunterschied zwischen den geschiedenen Ehegatten ausgeglichen.
  • Die grobe Berechnung orientiert sich häufig an 45 Prozent der bereinigten Einkommensdifferenz bei Erwerbseinkünften.
  • Der Anspruch ist nicht automatisch lebenslang, sondern kann zeitlich begrenzt oder herabgesetzt werden.
  • Für eine genaue Prüfung zählen unter anderem Kindesunterhalt, Wohnkosten, Schulden und ehebedingte Nachteile.

Warum nach der Scheidung überhaupt noch Unterhalt gezahlt werden kann

Nach § 1569 BGB gilt zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder geschiedene Ehegatte soll seinen Lebensunterhalt selbst sichern. Ein Anspruch entsteht deshalb nur, wenn ein gesetzlich anerkannter Unterhaltstatbestand vorliegt und der berechtigte Ehegatte seinen Bedarf nicht selbst decken kann.

Typische Gründe sind die Betreuung eines gemeinsamen Kindes, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit, ein zu geringes eigenes Einkommen oder eine notwendige Ausbildung. Gleichzeitig muss der andere Ehegatte leistungsfähig sein. Wer nach Abzug des Unterhalts kaum noch den eigenen Lebensbedarf decken könnte, muss nicht unbegrenzt zahlen.

Wichtig ist die Abgrenzung zum Trennungsunterhalt. Dieser betrifft die Zeit zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung. Der nacheheliche Unterhalt beginnt frühestens nach der Scheidung und wird nach strengeren Regeln geprüft. Die Tatsache, dass während der Ehe ein Ehegatte zu Hause geblieben ist, reicht allein noch nicht aus.

Vier typische Beispiele aus dem Familienrecht

Die folgenden Zahlen sind bewusst vereinfacht. Ich verwende sie, um die Logik sichtbar zu machen. In einem echten Verfahren werden zunächst die Einkommen bereinigt und weitere Unterhaltspflichten berücksichtigt.

Beispiel 1 Betreuung eines kleinen Kindes

Anna und Markus sind geschieden. Ihr gemeinsames Kind ist zwei Jahre alt und wird überwiegend von Anna betreut. Anna arbeitet deshalb nicht, Markus verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000 Euro.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht grundsätzlich keine Pflicht, sofort eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Nach einer vereinfachten 45-Prozent-Berechnung könnten sich zunächst etwa 1.800 Euro monatlicher Ehegattenunterhalt ergeben. Kindesunterhalt, berücksichtigungsfähige Abzüge und der Selbstbehalt können diesen Betrag jedoch deutlich verändern.

Nach dem dritten Geburtstag endet der Anspruch nicht automatisch. Das Gericht prüft, welche Betreuung tatsächlich zur Verfügung steht, wie die Ehegatten die Kinderbetreuung während der Ehe organisiert haben und welche Arbeitszeit Anna realistisch aufnehmen kann. Genau hier entstehen in der Praxis die größten Unterschiede.

Beispiel 2 Aufstockungsunterhalt trotz Vollzeitarbeit

Lisa und David waren zwölf Jahre verheiratet. Beide arbeiten inzwischen in Vollzeit. Lisa verdient bereinigt 1.800 Euro netto, David 3.800 Euro. Es geht nicht um fehlendes Einkommen, sondern um die erhebliche Differenz zwischen den Einkommen.

Die Differenz beträgt 2.000 Euro. Nach der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien häufig verwendeten Rechnung wären davon 45 Prozent, also rund 900 Euro Aufstockungsunterhalt, denkbar. Dabei handelt es sich nicht um einen festen gesetzlichen Prozentsatz, sondern um eine vereinfachte Rechengröße aus der unterhaltsrechtlichen Praxis.

Dieses Beispiel zeigt einen häufigen Irrtum. Auch wer selbst voll arbeitet, kann unter Umständen einen Anspruch haben. Umgekehrt führt ein höheres Einkommen des Ex-Partners nicht automatisch zu einer Zahlung, wenn der eigene Bedarf bereits gedeckt ist oder der eheliche Lebensstandard nicht nachweisbar war.

Beispiel 3 Krankheit verhindert eine ausreichende Erwerbstätigkeit

Thomas ist 58 Jahre alt und kann wegen einer dauerhaft attestierten Erkrankung nur noch in Teilzeit arbeiten. Er erzielt 700 Euro eigenes Einkommen. Seine geschiedene Ehefrau verdient bereinigt 3.600 Euro monatlich.

Wenn die Krankheit tatsächlich die Erwerbsfähigkeit einschränkt und der Bedarf nicht durch andere Leistungen gedeckt wird, kann ein Anspruch wegen Krankheit oder Gebrechen bestehen. Eine grobe Differenzberechnung könnte hier einen Unterhaltsbetrag von etwa 1.305 Euro ergeben, bevor weitere Abzüge und Begrenzungen geprüft werden.

Entscheidend ist nicht allein die Diagnose. Es kommt darauf an, welche Tätigkeit noch möglich ist, ob Erwerbsminderungsleistungen bezogen werden und wie hoch der konkrete Bedarf ist. Ein ärztliches Attest allein beantwortet daher nicht jede unterhaltsrechtliche Frage.

Lesen Sie auch: Partnerschaftsvertrag ohne Notar - was Paare wirklich regeln sollten

Beispiel 4 Ausbildung nach der Familienphase

Sarah hat während einer 18-jährigen Ehe die gemeinsamen Kinder betreut und ihren früheren Beruf aufgegeben. Nach der Scheidung beginnt sie eine notwendige Umschulung, weil sie in ihrem alten Beruf keine realistische Beschäftigung mehr findet.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung bestehen. Die Maßnahme muss sinnvoll, zielgerichtet und für eine spätere eigene Sicherung des Lebensunterhalts geeignet sein. Ein beliebiger Kurs ohne nachvollziehbaren beruflichen Nutzen genügt in der Regel nicht.

Fall Typischer Grund Worauf es besonders ankommt
Betreuung Gemeinsames Kind wird überwiegend betreut Alter des Kindes, Betreuungsmöglichkeiten und bisherige Rollenverteilung
Aufstockung Eigenes Einkommen reicht im Verhältnis zum Ehegehalt nicht aus Bereinigte Einkommen und eheliche Lebensverhältnisse
Krankheit Gesundheitliche Einschränkung verhindert ausreichende Arbeit Nachweis der Erwerbsfähigkeit und mögliche Sozialleistungen
Ausbildung Berufliche Qualifizierung nach der Ehe Notwendigkeit, Dauer und realistische Erfolgsaussichten

So lässt sich die Höhe grob nachvollziehen

In der Praxis beginnt die Berechnung nicht mit dem Bruttogehalt, sondern mit dem bereinigten Nettoeinkommen. Dabei können beispielsweise Steuern, Sozialabgaben, angemessene berufliche Aufwendungen, bestimmte Vorsorgeaufwendungen, ehebedingte Schulden und vorrangiger Kindesunterhalt eine Rolle spielen.

Bei zwei erwerbstätigen Ehegatten wird häufig folgende vereinfachte Orientierung verwendet:

45 Prozent der Differenz zwischen den bereinigten Erwerbseinkommen können als Ausgangspunkt dienen. Bei sonstigen Einkünften gilt teilweise der Halbteilungsgrundsatz, also eine hälftige Teilung. Der konkrete Bedarf ist außerdem durch die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel sieht so aus:

Berechnungsschritt Betrag
Bereinigtes Einkommen des zahlenden Ehegatten 4.200 Euro
Bereinigtes Einkommen des berechtigten Ehegatten 1.600 Euro
Einkommensdifferenz 2.600 Euro
45 Prozent der Differenz 1.170 Euro

Das Ergebnis von 1.170 Euro ist nur ein Rechenwert und kein garantiert geschuldeter Betrag. Muss der zahlende Ehegatte beispielsweise noch Kindesunterhalt leisten oder hat er hohe angemessene Wohnkosten, kann die Leistungsfähigkeit geringer ausfallen. Auch ein eigenes Einkommen des berechtigten Ehegatten, Renten, Krankengeld oder Vermögen können die Rechnung verändern.

Für 2026 nennt die Düsseldorfer Tabelle als Orientierung beim geschiedenen Ehegatten einen Selbstbehalt von 1.600 Euro für Erwerbstätige und 1.475 Euro für nicht Erwerbstätige. Darin sind Wohnkosten bis 580 Euro Warmmiete enthalten. Die Leitlinien sind keine Gesetze und können je nach Oberlandesgerichtsbezirk sowie Einzelfall unterschiedlich angewendet werden.

Wie lange der Anspruch besteht und wann er endet

Eine feste Regel wie „ein Jahr Ehe gleich ein Jahr Unterhalt“ gibt es nicht. Die Ehedauer ist nur ein Faktor. Ebenso wichtig sind ehebedingte Nachteile, das Alter, die Gesundheit, die Kinderbetreuung, die berufliche Entwicklung und die Frage, ob der berechtigte Ehegatte wieder selbst für sich sorgen kann.

Unterhalt wegen Kinderbetreuung wird mindestens bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes geschützt. Danach kann eine Verlängerung gerechtfertigt sein, etwa bei mehreren Kindern, besonderen Betreuungsbedürfnissen oder einer während der Ehe bewusst vereinbarten Rollenverteilung. Eine automatische Vollzeitpflicht ab dem dritten Geburtstag besteht nicht, aber die Erwerbsobliegenheit nimmt regelmäßig zu.

Andere Ansprüche können nach § 1578b BGB herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Das gilt besonders, wenn keine nennenswerten ehebedingten Nachteile bestehen. Wer während der Ehe durchgehend ähnlich voll gearbeitet hat wie nach der Scheidung, hat deshalb oft schlechtere Argumente für einen unbefristeten Anspruch.

Der Anspruch kann außerdem wegfallen oder gekürzt werden, wenn der berechtigte Ehegatte wieder ausreichend verdient, eine zumutbare Arbeit ohne guten Grund ablehnt oder sich die finanziellen Verhältnisse des Zahlenden wesentlich verschlechtern. Bei grober Unbilligkeit, kurzer Ehe oder bestimmten schweren Verfehlungen kann § 1579 BGB eine zusätzliche Begrenzung ermöglichen.

Was vor einer Forderung geprüft und dokumentiert werden sollte

Wer Unterhalt verlangt, sollte nicht nur eine monatliche Summe nennen, sondern den eigenen Bedarf und den Anspruchsgrund nachvollziehbar darstellen. Ich halte eine saubere Unterlagenmappe für deutlich hilfreicher als lange Nachrichten an den Ex-Partner.

  • Anspruchsgrund festhalten, etwa Kinderbetreuung, Krankheit oder Aufstockung.
  • Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Rentenbescheide und Nachweise über weitere Einkünfte sammeln.
  • Betreuungskosten, Fahrtkosten, Krankenversicherung und besondere Belastungen dokumentieren.
  • Den Kindesunterhalt und weitere vorrangige Verpflichtungen gesondert berechnen lassen.
  • Eine schriftliche Auskunft über Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten verlangen.
  • Den Anspruch möglichst frühzeitig schriftlich geltend machen.

Der letzte Punkt wird oft unterschätzt. Für die Vergangenheit kann Unterhalt regelmäßig erst ab einer konkreten Aufforderung, Inverzugsetzung oder Rechtshängigkeit verlangt werden. Wer monatelang abwartet und nur mündlich über Geld spricht, riskiert deshalb erhebliche Nachzahlungen zu verlieren.

Ebenso riskant ist eine freiwillige Zahlung ohne klare Vereinbarung. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch entsteht nicht allein dadurch, dass jemand regelmäßig Geld überweist. Für Sicherheit sorgen beispielsweise eine notarielle Vereinbarung, ein gerichtlicher Vergleich oder ein vollstreckbarer Titel.

Auch steuerliche Fragen sollten nicht nebenbei behandelt werden. Unterhaltszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden, während beim Empfänger steuerliche Folgen entstehen können. Eine Zustimmung zu einer steuerlichen Gestaltung sollte deshalb nur erfolgen, wenn mögliche Nachteile ausgeglichen und schriftlich geregelt sind.

Was die Beispiele für die eigene Situation wirklich zeigen

Die Beispiele machen vor allem eines deutlich: Nachehelicher Unterhalt ist keine automatische Fortsetzung der Ehe, aber auch keine rein mathematische Frage. Entscheidend ist die Verbindung aus gesetzlichem Anspruchsgrund, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und den konkreten Folgen der Ehe.

Für eine erste Einschätzung reichen meist drei Fragen. Welcher Unterhaltstatbestand kommt infrage? Wie hoch sind die bereinigten Einkommen beider Seiten? Und welche weiteren Pflichten oder Begrenzungen wirken sich auf den Betrag und die Dauer aus?

Eine überschlägige Rechnung kann die Größenordnung zeigen. Sobald Kinder, Krankheit, selbstständige Einkünfte, hohe Wohnkosten, neue Partnerschaften oder eine lange Ehe eine Rolle spielen, sollte die Berechnung fachkundig geprüft werden. Gerade die Befristung und die ehebedingten Nachteile entscheiden häufig darüber, ob aus einem vorläufigen Rechenwert tatsächlich ein länger bestehender Anspruch wird.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informations- und Bildungszwecken. Das Material wurde mit Unterstützung moderner Analyse- und Sprachwerkzeuge (KI) erstellt. Konsultieren Sie vor einer Entscheidung einen Experten.

Häufig gestellte Fragen

Nach § 1569 BGB gilt zunächst die Eigenverantwortung. Ein Anspruch setzt daher einen gesetzlich anerkannten Grund, Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten voraus. Typische Gründe sind Kinderbetreuung, Krankheit, Erwerbslosigkeit, ein zu geringes Einkommen oder eine notwendige Ausbildung.

Bei zwei Erwerbseinkommen können 45 Prozent der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen als Orientierung dienen. Bei 4.200 Euro und 1.600 Euro ergibt das rechnerisch 1.170 Euro. Kindesunterhalt, angemessene Wohnkosten, Schulden, weitere Einkünfte und der Selbstbehalt können den tatsächlich geschuldeten Betrag deutlich verändern.

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres besteht grundsätzlich keine Pflicht, sofort eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Danach endet der Anspruch nicht automatisch, sondern das Gericht prüft unter anderem das Alter und den Betreuungsbedarf des Kindes, vorhandene Betreuungsmöglichkeiten, die bisherige Rollenverteilung und die realistisch mögliche Arbeitszeit.

Eine feste Regel nach dem Muster ein Jahr Ehe gleich ein Jahr Unterhalt gibt es nicht. Entscheidend sind unter anderem Ehedauer, ehebedingte Nachteile, Alter, Gesundheit, Kinderbetreuung und die Möglichkeit, wieder selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen. Nach § 1578b BGB kann der Anspruch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden.

Artikel bewerten

Bewertung: 0.00 Stimmenanzahl: 0

Tags:

kindesbetreuung erwerbsfähigkeit selbstbehalt aufstockungsunterhalt ehebedingte nachteile

Beitrag teilen

Jakob Schlüter

Jakob Schlüter

Mein Name ist Jakob Schlüter und ich bringe vier Jahre Erfahrung im Bereich Recht im Alltag mit, insbesondere in den Themen Familie, Arbeit und Wohnen. Mein Interesse an diesen Bereichen entstand aus der Überzeugung, dass rechtliche Fragestellungen oft komplex und verwirrend sind, aber für jeden von uns von großer Bedeutung sein können. Ich finde es besonders erfüllend, komplexe rechtliche Konzepte zu vereinfachen und verständlich zu machen, damit Leserinnen und Leser fundierte Entscheidungen treffen können. In meinen Beiträgen konzentriere ich mich darauf, aktuelle Trends und Entwicklungen im Recht zu beleuchten und dabei stets auf verlässliche Quellen zurückzugreifen. Mein Ziel ist es, nützliche, präzise und leicht verständliche Informationen zu bieten, die den Alltag meiner Leserinnen und Leser bereichern. Ich hoffe, dass ich mit meinen Texten dazu beitragen kann, rechtliche Unsicherheiten abzubauen und ein besseres Verständnis für die Rechte und Pflichten im Alltag zu vermitteln.

Kommentar schreiben