Wenn ein Ehepaar im Rentenalter getrennte Wohnungen bezieht, reicht die eigene Rente oft nicht aus, um die bisherigen Lebenshaltungskosten zu decken. Gleichzeitig bedeutet der Ruhestand nicht automatisch, dass jede Unterhaltspflicht endet. Ich zeige, wann Trennungsunterhalt trotz Rente verlangt werden kann, wie die Höhe grob berechnet wird und was sich nach der Scheidung ändert.
Die wichtigsten Regeln für getrennt lebende Rentner
- Renten zählen als Einkommen, ebenso Betriebsrenten, private Renten, Kapitalerträge und bestimmte Wohnvorteile.
- Trennungsunterhalt kann bis zur Rechtskraft der Scheidung bestehen, wenn ein Ehegatte bedürftig und der andere leistungsfähig ist.
- Der angemessene Selbstbehalt liegt 2026 nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien regelmäßig bei 1.475 Euro für nicht Erwerbstätige.
- Bei zwei reinen Renteneinkommen wird häufig der hälftige Einkommensunterschied als Ausgangspunkt betrachtet.
- Nach der Scheidung entsteht Unterhalt nicht automatisch. Dann braucht es einen besonderen gesetzlichen Anspruch, etwa wegen Alters oder Krankheit.
Auch Rentner können Trennungsunterhalt verlangen
Die gesetzliche Grundlage bildet § 1361 BGB. Danach kann ein Ehegatte während des Getrenntlebens den Unterhalt verlangen, der den ehelichen Lebensverhältnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Seiten entspricht. Entscheidend sind deshalb nicht allein das Alter oder der Rentenbescheid, sondern vor allem Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.
Getrenntleben setzt nicht zwingend voraus, dass bereits die Scheidung eingereicht wurde. Auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung kann eine Trennung vorliegen, wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und beide erkennbar getrennt wirtschaften. Wer lediglich in ein anderes Zimmer zieht, aber weiterhin gemeinsam einkauft, kocht und wirtschaftet, erfüllt diese Voraussetzung dagegen nicht automatisch.
In meiner Einschätzung wird häufig ein falscher Zeitpunkt gewählt. Viele Betroffene warten monatelang ab, bevor sie Unterhalt schriftlich fordern. Das kann Geld kosten, denn für die Vergangenheit besteht ein Anspruch regelmäßig erst ab einer konkreten Zahlungsaufforderung oder dem Eintritt des Verzugs.
Der Trennungsunterhalt endet außerdem nicht automatisch nach zwölf Monaten. Das Trennungsjahr ist vor allem für die Scheidung wichtig. Bis zur Rechtskraft der Scheidung kann der Anspruch grundsätzlich fortbestehen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Einnahmen und Ausgaben werden berücksichtigt
Bei der Berechnung wird das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen ermittelt. Bei Rentnern gehören dazu in erster Linie die gesetzliche Altersrente, Betriebsrenten, private Renten sowie regelmäßige Kapital- und Mieteinnahmen. Auch eine Witwen- oder Witwerrente kann je nach ihrer rechtlichen Einordnung und dem konkreten Fall eine Rolle spielen.
Von den Einnahmen dürfen bestimmte Belastungen abgezogen werden. Dazu können unter anderem angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, ehebedingte Schulden, notwendige Kosten einer selbst genutzten Immobilie und außergewöhnliche Gesundheitskosten gehören. Nicht jede private Ausgabe mindert das Einkommen. Gerade bei Krediten kommt es darauf an, wann und warum sie aufgenommen wurden.
Die eigene Wohnung kann den Unterhalt beeinflussen
Bleibt ein Ehegatte im gemeinsamen Haus oder in der Eigentumswohnung, kann ein sogenannter Wohnvorteil berücksichtigt werden. Gemeint ist der wirtschaftliche Vorteil, mietfrei oder besonders günstig zu wohnen. In der Trennungszeit wird dieser Vorteil nicht immer sofort mit dem vollen objektiven Mietwert angesetzt. Entscheidend sind unter anderem die Größe der Immobilie, die Finanzierung und die Möglichkeit, sie angemessen zu nutzen.Auch vorhandenes Vermögen darf nicht völlig ausgeblendet werden. Erträge aus Sparguthaben oder Wertpapieren zählen regelmäßig als Einkommen. Die bloße Existenz eines angemessenen selbst genutzten Hauses führt aber nicht automatisch dazu, dass dieses verkauft werden muss. Bei älteren Menschen spielt die Schonung der Altersvorsorge eine besonders wichtige Rolle.
So wird die Höhe des Unterhalts grob berechnet
Eine einfache Pauschalformel gibt es nicht. Die Familiengerichte orientieren sich an den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Bei zwei reinen Renteneinkommen liegt der Ausgangspunkt häufig beim hälftigen Unterschied der bereinigten Einkommen, weil kein Erwerbstätigenbonus berücksichtigt werden muss.
| Position | Beispielbetrag |
|---|---|
| Rente des unterhaltspflichtigen Ehegatten | 2.600 Euro |
| Rente des bedürftigen Ehegatten | 1.100 Euro |
| Einkommensunterschied | 1.500 Euro |
| Hälfte des Unterschieds als grober Ausgangspunkt | 750 Euro |
In diesem vereinfachten Beispiel hätte der weniger verdienende Ehegatte danach rund 1.850 Euro monatlich zur Verfügung. Der zahlende Ehegatte behielte ebenfalls etwa 1.850 Euro. Tatsächlich können sich Beträge durch Wohnkosten, Schulden, weitere Unterhaltspflichten, Pflegeaufwendungen oder Vermögen deutlich verändern.
Bei zusätzlichem Erwerbseinkommen wird häufig anders gerechnet. Dann kann ein Erwerbstätigenbonus eine Rolle spielen, und bei bestimmten Konstellationen wird mit einem Anteil von drei Siebteln gearbeitet. Diese Regel lässt sich nicht einfach auf zwei Renten übertragen. Genau hier entstehen viele fehlerhafte Online-Berechnungen.
Der Selbstbehalt setzt eine Grenze
Der Unterhaltspflichtige muss nicht das gesamte Einkommen abgeben. Für 2026 wird der eheangemessene Selbstbehalt gegenüber einem Ehegatten regelmäßig mit 1.475 Euro bei nicht Erwerbstätigen und 1.600 Euro bei Erwerbstätigen angesetzt. Darin sind nach den Leitlinien grundsätzlich Wohnkosten bis 580 Euro warm enthalten. Angemessene höhere Wohnkosten können eine Anpassung rechtfertigen.
Beispielhaft bleiben bei einer Rente von 2.000 Euro und einer eigenen Rente des anderen Ehegatten von 900 Euro rechnerisch 550 Euro als hälftiger Unterschied. Wenn dadurch der Selbstbehalt unterschritten würde, muss die Zahlung jedoch begrenzt werden. Das ist ein sogenannter Mangelfall, bei dem nicht der rechnerische Bedarf, sondern die tatsächliche Leistungsfähigkeit entscheidet.
Was nach der Scheidung anders ist
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt werden oft verwechselt. Während der Ehe und bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht der Anspruch nach § 1361 BGB. Nach der Scheidung gilt dagegen grundsätzlich der Gedanke der Eigenverantwortung. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte muss dann einen besonderen Unterhaltstatbestand nachweisen.
Für Rentner kommt vor allem Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB in Betracht. Er kann greifen, wenn dem geschiedenen Ehegatten wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden kann. Auch Krankheit oder eine dauerhaft eingeschränkte Erwerbsfähigkeit können relevant sein. Ob der Anspruch besteht, hängt stark davon ab, wann die Voraussetzungen eingetreten sind und wie die Ehe wirtschaftlich geprägt war.
Eine lange Ehe, eine klassische Rollenverteilung und erhebliche Nachteile bei der eigenen Altersvorsorge können für einen Anspruch sprechen. Eine kurze Ehe, ausreichende eigene Einkünfte oder eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft können dagegen gegen den Unterhalt sprechen. Eine neue Partnerschaft beendet den Anspruch nicht sofort. Maßgeblich ist, ob sie bereits verfestigt ist.
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Der Versorgungsausgleich ersetzt den laufenden Unterhalt nicht
Bei der Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Rentenanrechte grundsätzlich im Versorgungsausgleich geteilt. Das kann die spätere Rentenhöhe beider Ehegatten verändern. Der Versorgungsausgleich ist aber keine monatliche Unterhaltszahlung für die Zeit der Trennung und löst finanzielle Probleme nicht automatisch.
Gerade wenn beide bereits Rente beziehen, sollte deshalb getrennt geprüft werden, wie hoch der laufende Unterhalt bis zur Scheidung ist und welche Folgen der Versorgungsausgleich später hat. Ich halte es für riskant, beide Fragen in einer einzigen groben Rechnung zu vermischen.
So gehen Sie bei einer Unterhaltsforderung sinnvoll vor
Am Anfang sollte der Trennungszeitpunkt schriftlich festgehalten werden. Danach werden die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten vollständig ermittelt. Nach § 1605 BGB besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft und Belege, soweit diese für die Unterhaltsberechnung erforderlich sind.
- Trennung dokumentieren, einschließlich Auszugsdatum und getrennter Haushaltsführung.
- Rentenbescheide, Nachweise über Betriebsrenten und private Renten zusammentragen.
- Bank- und Kapitalerträge, Mieteinnahmen sowie relevante Steuerunterlagen prüfen.
- Wohnkosten, Versicherungen, Schulden und außergewöhnliche Krankheitskosten belegen.
- Den Unterhalt schriftlich und mit einem klaren Beginn verlangen.
- Eine schriftliche Vereinbarung oder einen vollstreckbaren Titel schaffen, wenn regelmäßig gezahlt werden soll.
Wer trotz geringer Rente anwaltliche Hilfe braucht, kann beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Die anwaltliche Beratung kostet dann grundsätzlich höchstens 15 Euro Eigenanteil. Für ein gerichtliches Verfahren kommt unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
Bezieht der bedürftige Ehegatte Grundsicherung im Alter, sollte der Antrag beim Sozialamt nicht verzögert werden. Die Behörde kann prüfen, ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden Ehegatten besteht. Eine private Erklärung, freiwillig auf Unterhalt zu verzichten, bindet die Behörde nicht immer.
Typische Fehler bei Unterhalt im Rentenalter
Der häufigste Irrtum lautet, dass im Rentenalter jeder Ehegatte automatisch selbst für sich sorgen müsse. Das stimmt nicht. Ebenso falsch ist die Annahme, dass die höhere Rente vollständig geteilt wird. Berücksichtigt werden immer auch der eigene Bedarf, der Selbstbehalt und weitere wirtschaftliche Verpflichtungen.
- Keine schriftliche Forderung: Dadurch können Ansprüche für zurückliegende Monate verloren gehen.
- Nur die Renten betrachtet: Wohnvorteile, Kapitalerträge und Betriebsrenten werden oft übersehen.
- Kindesunterhalt ignoriert: Minderjährige Kinder können die Leistungsfähigkeit gegenüber dem Ehegatten beeinflussen.
- Trennungsunterhalt mit Scheidungsunterhalt verwechselt: Nach der Scheidung gelten strengere Voraussetzungen.
- Versorgungsausgleich falsch eingeordnet: Die Rententeilung ersetzt keine laufende Unterhaltsberechnung.
Besonders vorsichtig wäre ich bei einer frühen freiwilligen Verrentung. Wenn jemand seine Erwerbstätigkeit ohne nachvollziehbaren Grund vorzeitig beendet hat, kann im Einzelfall geprüft werden, ob ein höheres fiktives Einkommen anzusetzen ist. Bei gesundheitlich oder altersbedingt gebotener Rente ist das regelmäßig anders zu bewerten.
Was jetzt finanziell und rechtlich den größten Unterschied macht
Für getrennt lebende Rentner entscheidet nicht die Bezeichnung im Rentenbescheid, sondern das Gesamtbild aus Einkommen, Wohnsituation, Vermögen, Bedarf und Zeitpunkt der Trennung. Eine erste Orientierung lässt sich mit den Rentenbeträgen und dem Selbstbehalt gewinnen. Eine belastbare Berechnung braucht jedoch die Unterlagen beider Ehegatten.
Wer Unterhalt erhalten möchte, sollte den Anspruch frühzeitig schriftlich geltend machen. Wer zahlen soll, sollte die Forderung nicht einfach ignorieren, sondern innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft verlangen und die Berechnung prüfen lassen. Eine frühe, saubere Klärung verhindert meist mehr Kosten und Streit, als eine jahrelange informelle Regelung zu spät zu korrigieren.